Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 129 InsO
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Urteil vom 23. September 2008
VII R 27/07
1. Allein der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens befreit den GmbH-Geschäftsführer nicht von der
Haftung wegen Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer.
2. Sind im Zeitpunkt der
Lohnsteuer-Fälligkeit noch liquide Mittel zur Zahlung der Lohnsteuer
vorhanden, besteht die Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren
Abführung so lange, bis ihm durch Bestellung eines (starken)
Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die
Verfügungsbefugnis entzogen wird.
3. Die Haftung ist auch nicht ausgeschlossen,
wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die dreiwöchige
Schonfrist fällt, die dem Geschäftsführer zur Massesicherung ab
Feststellung der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 64
Abs. 1 Satz 1 GmbHG eingeräumt ist (Fortentwicklung der
Senatsrechtsprechung im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des BGH
im Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, DStR 2007, 1174,
HFR 2007, 1242).
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Urteil vom 27. Februar 2007
VII R 67/05
1. Die steuerrechtlich und die insolvenzrechtlich
unterschiedliche Bewertung der Lohnsteuer-Abführungspflicht des
Arbeitgebers in insolvenzreifer Zeit kann zu einer Pflichtenkollision
führen. Eine solche steht der Haftung des Geschäftsführers wegen
Nichtabführung der Lohnsteuer aber jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der
Insolvenzverwalter die Beträge im gedachten Falle der
pflichtgemäßen Zahlung der Lohnsteuer vom FA deshalb nicht
herausverlangen kann, weil die Anfechtungsvoraussetzungen nach
§§ 129 ff. InsO nicht vorliegen.
2. Die gesellschaftsrechtliche Pflicht des
Geschäftsführers zur Sicherung der Masse i.S. des § 64
Abs. 2 GmbHG kann die Verpflichtung zur Vollabführung der Lohnsteuer
allenfalls in den drei Wochen suspendieren, die dem Geschäftsführer ab
Kenntnis der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der GmbH nach
§ 64 Abs. 1 GmbHG eingeräumt sind, um die
Sanierungsfähigkeit der GmbH zu prüfen und Sanierungsversuche
durchzuführen. Nur in diesem Zeitraum kann das die Haftung nach
§ 69 AO begründende Verschulden ausgeschlossen sein.
§§ 129 ff. InsO
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Beschluss vom 13. November
2002 I B 147/02
1.
Wird Bauabzugsteuer an das FA abgeführt, nachdem über das
Vermögen des leistenden Bauunternehmers das Insolvenzverfahren
eröffnet wurde, so kann das FA den abgeführten Betrag nicht
außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen. Vielmehr steht dem
Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch
gegenüber dem Bauunternehmer nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde
Verteilungsquote
zu.
2. Ist über
das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet
worden, so darf dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung
gemäß § 48b EStG regelmäßig nicht versagt
werden.
3. Eine
Regelungsanordnung i.S. des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann
erlassen werden, wenn zwar nicht die Existenz des Antragstellers von der
Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abhängt, aber die Rechtslage
klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende
Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei
auszuschließen ist. In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer
Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen
Anordnung nicht entgegen.
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