Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 103 InsO
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Urteil vom 30. April 2009
V R 1/06
1. Wählt der Insolvenzverwalter die
Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder
nicht vollständig erfüllten Werkvertrages, wird die Werklieferung
--wenn keine Teilleistungen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind--
erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung
ausgeführt.
2. Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer
handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt
nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.
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