Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3
§ 3
§ 3 Nr. 4 IFG
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Beschluss vom 7. Dezember 2006
V B 163/05
1.
Seit dem 1. April 2005 ist ausschließlich der BFH für eine
gerichtliche Entscheidung darüber zuständig, ob die Weigerung des FA,
einem Beteiligten Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren zu
gewähren, rechtmäßig
ist.
2. Hat das FG
nach dem 31. März 2005 über einen Antrag eines Beteiligten auf
Akteneinsicht entschieden, ist diese Entscheidung auf Beschwerde hin aufzuheben;
der BFH trifft über die Frage der Akteneinsicht eine eigene
Entscheidung.
3. Die
Identität eines Anzeigeerstatters kann gegenüber dem Steuerpflichtigen
dem Steuergeheimnis unterliegen; im Einzelfall ist eine Abwägung
vorzunehmen. Dabei kommt dem Informantenschutz regelmäßig ein
höheres Gewicht gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
des Steuerpflichtigen zu, wenn sich die vertraulich mitgeteilten Informationen
im Wesentlichen als zutreffend erweisen und zu Steuernachforderungen führen
(Bestätigung der Rechtsprechung).
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