Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1, § 6, § 7, § 117
§ 1
§ 1 Abs. 1 HwO
-
Urteil vom 4. November
2004 III R 2/03
1.
Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993
bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen
getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht
anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen
ist.
2. Das Merkmal
der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH
oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen
werden.
3. Eine
wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG
sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die
Handwerksrolle beantragen.
§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HwO
-
Urteil vom 30. September 2003
III R 6/02
Nach
dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und
wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer
Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co.
KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene
Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die
Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich
fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen
handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht
angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind.
Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der
Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte
Investitionszulage beanspruchen.
§ 6
§ 6 HwO
-
Urteil vom 4. November
2004 III R 2/03
1.
Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993
bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen
getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht
anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen
ist.
2. Das Merkmal
der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH
oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen
werden.
3. Eine
wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG
sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die
Handwerksrolle beantragen.
§ 7
§ 7 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HwO
-
Urteil vom 4. November
2004 III R 2/03
1.
Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993
bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen
getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht
anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen
ist.
2. Das Merkmal
der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH
oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen
werden.
3. Eine
wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG
sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die
Handwerksrolle beantragen.
-
Urteil vom 30. September 2003
III R 6/02
Nach
dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und
wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer
Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co.
KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene
Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die
Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich
fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen
handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht
angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind.
Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der
Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte
Investitionszulage beanspruchen.
§ 117
§ 117 Abs. 1 Nr. 1 HwO
-
Urteil vom 4. November
2004 III R 2/03
1.
Das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle in § 5
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a 1. Alt. InvZulG 1993
bezieht sich auf den Betrieb, in dem die begünstigten Investitionen
getätigt werden. Eine GmbH & Co. KG ist danach nur dann erhöht
anspruchsberechtigt, wenn sie selbst in die Handwerksrolle eingetragen
ist.
2. Das Merkmal
der Eintragung in die Handwerksrolle kann nicht von der Komplementär-GmbH
oder den nur beschränkt haftenden Kommanditisten auf die KG übertragen
werden.
3. Eine
wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der KG
sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister ihre Eintragung in die
Handwerksrolle beantragen.
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