Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 1, § 3, § 10
§ 1
§ 1 Hessisches StiftG
-
Urteil vom 17. September
2003 I R 85/02
1.
Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer
Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung
bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in
§ 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht
aus.
2. Erfüllt
eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO 1977 und ist
daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens
sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung
zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO
1977 nicht vollständig erfüllt.
§ 3
§ 3 Abs. 1 Hessisches StiftG
-
Urteil vom 17. September
2003 I R 85/02
1.
Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer
Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung
bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in
§ 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht
aus.
2. Erfüllt
eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO 1977 und ist
daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens
sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung
zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO
1977 nicht vollständig erfüllt.
§ 10
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Hessisches StiftG
-
Urteil vom 17. September
2003 I R 85/02
1.
Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer
Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung
bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1
Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in
§ 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht
aus.
2. Erfüllt
eine Körperschaft die Voraussetzungen des § 62 AO 1977 und ist
daher die gemeinnützigkeitskonforme Verwendung ihres Restvermögens
sichergestellt, so ist es unschädlich, wenn in der Satzung eine Regelung
zur Vermögensbindung enthalten ist, die die Vorgaben des § 61 AO
1977 nicht vollständig erfüllt.
|