Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 89b HGB
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Urteil vom 22. August 2007
X R 2/04
Ein "Vertreterrecht" ist beim Handelsvertreter
auch dann als entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut des
Anlagevermögens zu aktivieren, wenn die Einstandszahlung an den
Geschäftsherrn für die Übernahme der Handelsvertretung erst bei
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Verrechnung mit dem dann
fälligen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erbracht werden soll
und dem Handelsvertreter bereits bei Erwerb des Vertreterrechts der teilweise
Erlass der Einstandszahlung für den Fall zugesagt wird, dass der
künftige Ausgleichsanspruch hinter dem Übernahmepreis
zurückbleibt.
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Urteil vom 12. Juli 2007
X R 5/05
Auf das von einem Handelsvertreter entgeltlich
erworbene immaterielle Wirtschaftsgut "Vertreterrecht" (Ablösung des dem
Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit
dem Geschäftsherrn) findet die zwingende typisierende Regelung des
§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts keine Anwendung
(Fortführung des Senatsurteils vom 18. Januar 1989
X R 10/86, BFHE 156, 110, BStBl II 1989, 549). Die auf das
Vertreterrecht vorzunehmende AfA bemisst sich nach der im Schätzungswege
für den konkreten Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer.
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