Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 84 HGB
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 47/03
Überlässt
ein Mineralölunternehmen mit Zweigstellen im Fördergebiet Tankstellen,
die es im Fördergebiet errichtet hat, Tankstellenverwaltern als
selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb, sind die Tankstellen nicht
--auch nicht teilweise-- (Vertriebs-)Betriebsstätten des
Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich
(Handels-)Betriebsstätten der Tankstellenverwalter.
Wirtschaftsgüter,
die das Mineralölunternehmen nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem
1. Januar 1997 für die überlassenen Tankstellen angeschafft oder
hergestellt hat, sind nicht zulagenbegünstigt, weil sie in einer von der
Gewährung der Investitionszulage ausgeschlossenen Betriebsstätte des
Handels verblieben sind.
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Urteil vom 30. Juni 2005
III R 76/03
Im
Fördergebiet errichtete Tankstellen, die ein außerhalb des
Fördergebiets ansässiges Mineralölunternehmen
Tankstellenverwaltern als selbständigen Handelsvertretern zum Betrieb
überlässt, sind nicht --auch nicht teilweise-- Betriebsstätten
des Mineralölunternehmens, sondern ausschließlich
Betriebsstätten der Tankstellenverwalter. Von dem Mineralölunternehmen
für diese Tankstellen angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter
sind daher mangels Zugehörigkeit zum Anlagevermögen einer
Betriebsstätte im Fördergebiet nicht
zulagenbegünstigt.
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