Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 383 HGB
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Urteil vom 30. März
2006 V R 9/03
Verkauft
der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des
Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände
an einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i.S.
des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die
ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als
Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein;
zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber
(Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber
(Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die
Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein
Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005
V R 20/04, BFH/NV 2006, 222).
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