Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 255 HGB
-
Urteil vom 27. März 2007
VIII R 62/05
Gutachtenkosten,
die im Zusammenhang mit der Anschaffung von GmbH-Geschäftsanteilen
anfallen, sind keine Werbungskosten, sondern Anschaffungsnebenkosten, wenn sie
nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung entstehen und die
Erstellung des Gutachtens nicht lediglich eine Maßnahme zur Vorbereitung
einer noch unbestimmten, erst später zu treffenden Erwerbsentscheidung
darstellt (Anschluss an Senatsurteil vom 20. April 2004
VIII R 4/02, BFHE 205, 292, BStBl II 2004,
597).
-
Urteil vom 13. Dezember
2005 IX R 24/03
Aufwendungen
eines erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers zur Ablösung
des Erbbaurechts zählen zu den Herstellungskosten des anschließend
auf dem Grundstück nach dem Abriss der vorhandenen Bebauung neu errichteten
Gebäudes.
-
Urteil vom 3. März
2005 III R 72/03
Die
hälftige Umsatzsteuer auf den Erwerb eines PKW, die im Jahr 1999 nach
§ 15 Abs. 1b UStG nicht als Vorsteuer abgezogen worden ist,
obwohl unter Berufung auf Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG der volle
Vorsteuerabzug für den PKW hätte geltend gemacht werden können,
gehört zu den Anschaffungskosten des PKW. Sie kann nicht sofort als
Betriebsausgabe abgezogen werden.
Die
Ausnahmeregelungen des § 9b Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zu
seiner Aufhebung durch das StÄndG 2001 geltenden Fassung greifen nicht ein.
-
Urteil vom 15. September 2004
I R 7/02
1.
Aufwendungen für die Instandsetzung eines Gebäudes, die weder der
Herstellung der Betriebsbereitschaft noch der Erweiterung oder der wesentlichen
Verbesserung des Gebäudes dienen, sind für Veranlagungszeiträume
bis 2003 nicht allein wegen ihrer zeitlichen Nähe zum Anschaffungsvorgang
aktivierungspflichtig (Anschluss an BFH-Urteile vom 12. September 2001
IX R 39/97, BFHE 198, 74, BStBl II 2003, 569, und
IX R 52/00, BFHE 198, 85, BStBl II 2003,
574).
2. Bringt eine
GmbH ihr Unternehmen unentgeltlich in eine KG ein, an deren Vermögen
ausschließlich der beherrschende Gesellschafter der GmbH beteiligt ist, so
liegt eine vGA in Höhe des fremdüblichen Entgelts für das
eingebrachte Unternehmen
vor.
3. Wird der
Wert des von der GmbH übertragenen Unternehmens dadurch gemindert, dass die
GmbH ihrem Gesellschafter eine überhöhte Vergütung zugesagt hat,
so ist bei der Berechnung der vGA nicht der geminderte Unternehmenswert
anzusetzen. Maßgeblich ist vielmehr derjenige Wert, der sich bei einer
Vereinbarung angemessener Bezüge
ergäbe.
-
Urteil vom 5. Juni 2003
V R 32/02
1.
Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen)
Gebäudes i.S. der Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 UStG
1993 gleich
wenn die neu eingefügten
Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines
neuen Gebäudes geben
oder wenn der Altbau durch den
Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung
erfährt.
2.
Für vermietete Altbauten, die vor dem 11. November 1993 errichtet
worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung von
Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 ohne zeitliche
Beschränkung auch dann möglich, wenn der Vermieter den Altbau nach dem
11. November 1993 erworben und Herstellungsaufwendungen getätigt hat,
die zu sonstigen nachträglichen Herstellungskosten geführt
haben.
-
Urteil vom 6. März 2003
XI R 52/01
Wird
der Gesellschafter einer vermögenslosen GmbH für deren
Verbindlichkeiten im Wege des Durchgriffs in Anspruch genommen, so sind die
Verbindlichkeiten in seinem Einzelunternehmen gewinnmindernd zu passivieren,
wenn seine zum Ersatz verpflichtende Handlung dessen Betriebseinnahmen
erhöhte.
§ 255 Abs. 1 HGB
-
Urteil vom 19. August 2008
IX R 71/07
Mit dem Erwerb neuer Anteile im Zuge der
Verschmelzung beginnt für den Anteilseigner die nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG maßgebliche
Veräußerungsfrist von einem Jahr.
-
Urteil vom 19. Dezember 2006
IX R 44/04
Wird
eine Erbengemeinschaft vor dem in der Teilungsanordnung festgelegten Termin
durch Realteilung aufgelöst und übernimmt ein Miterbe Schulden, die
auf einem für einen anderen Miterben bestimmten Grundstück lasten, so
bildet eine solche Schuldübernahme Anschaffungskosten, wenn sie eine
Gegenleistung dafür ist, dass der übernehmende Miterbe den ihm erst zu
einem späteren Zeitpunkt zugedachten Grundbesitz vorzeitig aus dem
Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft in sein eigenes Vermögen
überführen kann.
-
Urteil vom 19. Oktober 2006
III R 6/05
Aufwendungen,
die für die Übertragung eines Domain-Namens an den bisherigen
Domaininhaber geleistet werden, sind Anschaffungskosten für ein in der
Regel nicht abnutzbares immaterielles
Wirtschaftsgut.
-
Urteil vom 6. September
2006 IX R 25/06
Anschaffungskosten
einer Wohnung durch Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen einer
vorweggenommenen Erbfolge liegen auch dann vor, wenn die im Privatvermögen
gehaltene Wohnung zu einem Hof i.S. der HöfeO
gehört.
-
Urteil vom 26. April 2006
I R 49, 50/04
Werden
Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des
Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver
Ausgleichsposten auszuweisen sein.
-
Urteil vom 8. September
2005 IV R 52/03
Erwirbt
eine Person gleichzeitig sämtliche Anteile an einer Personengesellschaft,
ist der Vorgang als Anschaffung der Wirtschaftsgüter des
Gesellschaftsvermögens zu beurteilen.
-
Urteil vom 10. August
2005 VIII R 26/03
1.
Die Bewertungseinheit der Beteiligung an einer AG schließt die
Einzelbewertung von Aktien nicht aus, sobald sie nicht mehr dazu bestimmt sind,
eine dauernde Verbindung zu der AG
herzustellen.
2. Bei
einer vereinfachten Kapitalherabsetzung durch Einziehung unentgeltlich zur
Verfügung gestellter Aktien (§ 237 Abs. 3 Nr. 1,
Abs. 4 und 5 AktG) gehen die anteiligen Buchwerte der von einem
Aktionär zur Einziehung zur Verfügung gestellten Aktien mit deren
Übergabe auf die dem Aktionär verbleibenden Aktien anteilig über,
soweit die Einziehung bei diesen Aktien zu einem Zuwachs an Substanz
führt.
3.
Soweit die Einziehung der von dem Aktionär zur Verfügung gestellten
Aktien bei den Aktien anderer Aktionäre zu einem Zuwachs an Substanz
führt, ist der auf die eingezogenen Aktien entfallende anteilige Buchwert
von dem Aktionär ergebniswirksam
auszubuchen.
-
Urteil vom 14. Dezember
2004 IX R 23/02
Die
von einem Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung übernommenen
Schulden der Erbengemeinschaft bilden insoweit Anschaffungskosten der von ihm
übernommenen Nachlassgegenstände, als sie seinen Anteil am Nachlass
übersteigen.
-
Urteil vom 17. November
2004 I R 96/02
Erwirbt
ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes
Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses
Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu.
Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren
Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks
führt.
-
Urteil vom 21. September 2004
IX R 36/01
Veräußert
ein GmbH-Gesellschafter Anteile, die er bei einer Kapitalerhöhung gegen
Zuzahlung erworben hat, innerhalb der sog. Spekulationsfrist nach § 23
EStG, ist bei der Bemessung des steuerbaren Veräußerungsgewinns auch
der Wert des Bezugsrechts auf die neuen Anteile bei deren Anschaffungskosten
anzusetzen (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 12. April 1967
VI 144/64, BFHE 89, 120, BStBl II 1967,
554).
-
Urteil vom 27. Juli 2004
IX R 32/01
Schuldzinsen,
die der Erwerber eines zum Vermieten bestimmten Grundstücks
vereinbarungsgemäß für den Zeitraum nach dem Übergang von
Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahren bis zur später eintretenden
Fälligkeit des Kaufpreises an den Veräußerer erstattet, sind als
Werbungskosten abziehbar.
-
Urteil vom 25. Februar 2004
I R 54/02
Ansprüche
aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind
in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer
geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa
vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu
aktivieren.
-
Urteil vom 17. September
2003 I R 97/02
Bei
der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen
Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft
handelt es sich auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen
tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang. Bei der Einbringung
anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Gesellschaft
deshalb zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten (Fortführung
des Senatsurteils vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435,
BStBl II 1998, 168; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März
1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.01).
-
Urteil vom 22. Mai 2003 IX
R 9/00
Der
Gewinn aus der Veräußerung eines durch eine Kapitalerhöhung
entstandenen Bezugsrechts innerhalb der Spekulationsfrist, die mit dem Erwerb
der Altaktie beginnt, ist nach § 22 Nr. 2, § 23
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1986 (= § 23 Abs. 1
Nr. 2 EStG n.F.) zu versteuern.
-
Urteil vom 18. Dezember 2001
VIII R 27/00
1.
Bürgschaften, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft
für Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft übernehmen,
können durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sein und
damit zum negativen Sonderbetriebsvermögen II der
Gesellschafter-Bürgen bei der Besitzpersonengesellschaft gehören, wenn
die Übernahme der Bürgschaften zu nicht marktüblichen
(fremdüblichen) Bedingungen
erfolgt.
2. Die
Inanspruchnahme der Gesellschafter aus solchen Bürgschaften führt
nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für die zum
Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der
Besitzpersonengesellschaft gehörenden Anteile an der
Betriebskapitalgesellschaft. Der Umstand, dass
Verbindlichkeitsrückstellungen nur für solche künftigen
Aufwendungen gebildet werden dürfen, die zu sofort abziehbaren
Betriebsausgaben führen und nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zu aktivieren sind, steht deshalb einer Rückstellung wegen drohender
Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht
entgegen.
-
Urteil vom 19. Dezember 2000 IX R
100/97
Werden
innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F.
(jetzt: § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) Kapitalgesellschaftsanteile im
Anschluss an eine mit der Gewährung von kostenlosen Bezugsrechten oder von
Gratisaktien verbundene Kapitalerhöhung veräußert, sind im
Rahmen der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. (jetzt:
§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG) die ursprünglichen Anschaffungskosten der
Kapitalgesellschaftsanteile um den auf die Bezugsrechte oder die Gratisaktien
entfallenden Betrag zu kürzen.
§ 255 Abs. 1 Satz 1 HGB
-
Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 57/01
Wird
ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es
anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten
zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit
sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später
errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen,
Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
§ 255 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB
§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB
-
Urteil vom 2. April 2008
IX R 76/06
Die Gewährung eines Darlehens oder die
Übernahme einer Bürgschaft für eine Aktiengesellschaft durch
einen Aktionär, der an der Gesellschaft nicht unternehmerisch beteiligt
ist, führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der wesentlichen
Beteiligung.
-
Urteil vom 4. März 2008
IX R 78/06
Die Übernahme von eigenkapitalersetzenden
Bürgschaften für eine Gesellschaft, an welcher der Anteilseigner nur
mittelbar beteiligt ist, führt nicht zu nachträglichen
Anschaffungskosten der (unmittelbaren) wesentlichen Beteiligung.
-
Urteil vom 4. März 2008
IX R 80/06
Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH
beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu ermöglichen, dass
dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft
abschließt, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare
Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen,
dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der
Liquidation endgültig mit ihm ausfällt.
-
Urteil vom 25. Mai 2004
VIII R 4/01
1.
Gewährt ein mit 20 v.H. des Stammkapitals an einer GmbH beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer seiner Ehefrau überhöhte
Preisnachlässe für in deren Gewerbebetrieb gelieferte Waren, liegt
eine vGA bereits im Zeitpunkt der Lieferung der Waren vor. Aus diesem Grund von
der GmbH gegen ihren Geschäftsführer geltend gemachte
Ersatzansprüche haben auf die Beurteilung des Vorgangs als vGA keinen
Einfluss mehr; Zahlungen zur Tilgung dieser Ansprüche sind unabhängig
davon verdeckte Einlagen des Gesellschafters, ob er oder seine Ehefrau die
Zahlungen
leistet.
2. Tilgt
die Ehefrau die Ersatzansprüche in Höhe der überhöhten
Preisnachlässe durch Zahlung an die GmbH, führt dies bei ihr zu
nachträglichen Anschaffungskosten auf die bezogenen
Waren.
§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB
-
Urteil vom 16. März
2004 IX R 46/03
Erhält
der Grundstückserwerber vom Vermittler des Kaufvertrags eine Provision, die
keine besonderen, über die Anschaffung hinausgehenden Leistungen abgelten
soll, so mindert diese Zahlung die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des
§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB.
-
Urteil vom 26. Februar 2002 IX
R 20/98
1.
Provisionsnachlässe, die der Eigenkapitalvermittler Fonds-Gesellschaftern
gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am
geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten,
mindern die Anschaffungskosten der Immobilie i.S. des § 255
Abs. 1 Satz 3 HGB, und zwar auch dann, wenn der Eigenkapitalvermittler
auf das von den Gesellschaftern zu erbringende Eigenkapital direkt an den Fonds
leistet.
2. Für
die steuerrechtliche Qualifizierung der Rückflüsse kommt es nicht
darauf an, ob das FA die betreffenden Provisionen als Anschaffungskosten
behandelt oder als Werbungskosten abgezogen hat.
§ 255 Abs. 1 und 2 HGB
-
Urteil vom 22. Januar 2003 X R
9/99
1.
Plant der Erwerber eines vermieteten Gebäudes bereits im Zeitpunkt der
Anschaffung die Eigennutzung und nicht die weitere Vermietung, machen die von
vornherein geplanten und nach Beendigung des Mietverhältnisses
durchgeführten Baumaßnahmen das Gebäude betriebsbereit, wenn
dadurch ein höherer Standard erreicht wird. Die betreffenden Aufwendungen
sind daher
Anschaffungskosten.
2.
Bei der Frage, ob Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu einer
wesentlichen Verbesserung des Gebäudes und damit zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten i.S. von § 255 HGB führen, kommt es nicht auf
die subjektiven Vorstellungen des Erwerbers, sondern allein auf die objektiven
Auswirkungen der Maßnahmen auf den Nutzungswert des Gebäudes an. Auch
Aufwendungen für die Beseitigung versteckter Mängel können den
Nutzungswert eines Gebäudes
steigern.
3. Der
Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird auch durch Erweiterungen i.S. von
§ 255 Abs. 2 Satz 1 Variante 2 HGB bestimmt. Liegen
insofern Herstellungskosten in einem der den Wohnstandard eines Gebäudes
bestimmenden Bereiche vor, führen wesentliche Verbesserungen in wenigstens
zwei weiteren Bereichen der Kernausstattung einer Wohnung zu Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten.
4.
Aufwendungen, die mit Erweiterungen i.S. von § 255 Abs. 2
Satz 1 Variante 2 HGB bzw. mit zu einer Hebung des Wohnstandards
führenden Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bautechnisch
zusammenhängen, führen zu Anschaffungs- oder
Herstellungskosten.
-
Urteil vom 12. September 2001
IX R 39/97
1.
Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder
ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als
Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder
Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten
dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein
noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in
ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der
Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem
Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des
BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II
1996, 632).
3. Der
Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung
derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das
sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die
Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben,
wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf
einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard
gehoben wird.
4.
Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines
Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar
für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen,
wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich
planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere
Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen
Verbesserung führt (Sanierung "in
Raten").
-
Urteil vom 12. September 2001
IX R 52/00
1.
Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in
seinem Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III
1966, 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet
werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, ist durch
§ 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines
Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgut, hier: Wohngebäude) zählen
auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand
bestimmungsgemäß nutzen zu
können.
2. Der
Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstandes. Wird ein
Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der
Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gemäß
§ 255 Abs. 1 Satz 1
HGB.
3. Soll das
Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung
auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (einem
sehr einfachen, mittleren oder sehr anspruchsvollen). Baumaßnahmen, die
das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es
betriebsbereit, ihre Kosten sind Anschaffungskosten i.S. des § 255
Abs. 1 HGB.
4.
Schönheitsreparaturen im Anschluss an den Erwerb und sonstige
Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen,
insbesondere an im Wesentlichen funktionierenden Installationen, führen
grundsätzlich nicht zu
Anschaffungskosten.
-
Beschluss vom 21. November 2000
IX R 39/97
Das
Bundesministerium der Finanzen wird gemäß § 122 Abs. 2
Satz 3 FGO zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem
die einkommensteuerrechtliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen
streitig ist.
§ 255 Abs. 1, 2 HGB
§ 255 Abs. 1, Abs. 2 HGB
-
Urteil vom 17. Oktober 2001
I R 32/00
1.
Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder
in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des
Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des
Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu
erfassen.
2. Welche
Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den
Anschaffungs(neben-)kosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein bloßer kausaler oder
zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es
auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
§ 255 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB
§ 255 Abs. 2 HGB
-
Urteil vom 25. September 2007
IX R 28/07
1. Bei der Prüfung, ob eine
Baumaßnahme nach § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungsaufwand
führt, darf nicht auf das gesamte Gebäude, sondern nur auf den
entsprechenden Gebäudeteil abgestellt werden, wenn das Gebäude in
unterschiedlicher Weise genutzt wird und deshalb mehrere Wirtschaftsgüter
umfasst.
2. Ob eine wesentliche Verbesserung i.S. des
§ 255 Abs. 2 HGB des Wirtschaftsguts erreicht wird, richtet sich
danach, ob die durch die Baumaßnahme bewirkten Veränderungen vor dem
Hintergrund der betrieblichen Zielsetzung zu einer höherwertigeren
(verbesserten) Nutzbarkeit des Vermögensgegenstandes führen.
-
Urteil vom 14. Oktober 2003
IX R 60/02
Öffentliche
Fördermittel (Zuschüsse oder nicht rückzahlbare Darlehen), die
ein Bauherr zur Förderung von Mietwohnraum im Rahmen des sog. Dritten
Förderungswegs für Belegungs- und Mietpreisbindungen erhält, sind
als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Kalenderjahr des Zuflusses zu
versteuern.
-
Urteil vom 6. Mai 2003
IX R 51/00
Aufwendungen
für die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von
Stellplätzen wegen (Nutzungs-)Änderung des Gebäudes
(§ 39 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 LBO BW a.F. =
§ 37 Abs. 2 LBO BW n.F.) zählen zu den
Herstellungskosten, wenn die zur Änderung führende Baumaßnahme
als Herstellung i.S. von § 255 Abs. 2 HGB anzusehen ist
(Ergänzung zum BFH-Urteil vom 8. März 1984 IX R 45/80,
BFHE 141, 237, BStBl II 1984, 702).
§ 255 Abs. 2 Satz 1 HGB
-
Urteil vom 18. Mai 2004
IX R 57/01
Wird
ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um es
anschließend teilweise bebauen und teilweise als Freifläche vermieten
zu können, sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweit
sie die zu bebauende Fläche betreffen, Herstellungskosten der später
errichteten Gebäude, und soweit sie die Freifläche betreffen,
Anschaffungskosten des Grund und Bodens.
-
Urteil vom 25. Juni 2002
IX R 47/98
1.
Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen
Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der
Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Übernahme eines
Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden
Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der
Gesellschaft.
2. Als
Gesamtrechtsnachfolger kann der verbleibende Gesellschafter --bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen-- erhöhte Absetzungen nach den Bestimmungen
des BerlinFG 1990 für von der Personengesellschaft noch vor der Liquidation
durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend
machen.
-
Urteil vom 16. April 2002 IX R
50/00
Die
vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77
(BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von
Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in
Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das
später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von
Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des
Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des
Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten
Gebäudes.
§ 255 Abs. 2 Satz 1 (2. Alternative) HGB
-
Urteil vom 14. Juli 2004
IX R 52/02
Aufwendungen
für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine
bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses stellen
Erhaltungsaufwand dar (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. August 2002
IX R 98/00, BFHE 200, 231, BStBl II 2003,
604).
§ 255 Abs. 2 und Abs. 3 HGB
|