Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB
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Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
§ 252 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 HGB
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Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97
1.
Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist unabhängig
vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu
passivieren.
2. Es gibt
keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der gebietet,
Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden,
aus denen die Aufwendungen gedeckt werden
sollen.
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB
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Urteil vom 14. März
2006 I R 22/05
Die
für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts gemäß § 6
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002
erforderliche voraussichtlich dauernde Wertminderung liegt bei abnutzbaren
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vor, wenn der Teilwert des
Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe
Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt
(Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000,
372).
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Urteil vom 25. Februar 2004
I R 54/02
Ansprüche
aus einer Rückdeckungsversicherung für eine Pensionsverpflichtung sind
in Höhe der verzinslichen Ansammlung der vom Versicherungsnehmer
geleisteten Sparanteile der Versicherungsprämien (zuzüglich etwa
vorhandener Guthaben aus Überschussbeteiligungen) zu
aktivieren.
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Urteil vom 27. Juni 2001 I R
11/00
Die
Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine
bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines
Erfüllungsrückstandes auszuweisen noch führt sie zu einem
drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis (Fortführung
der Rechtsprechung).
§ 252 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 HGB
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Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R
35/97
1.
Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an
Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu
einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei
drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden
(Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE
184, 439, BStBl II 1998,
249).
2. Die Verluste,
die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, können nach
den --den Besonderheiten dieser Hilfsgeschäfte zum Neuwagengeschäft
angepassten-- Grundsätzen der retrograden Bestimmung des Teilwerts aus den
voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen ermittelt
werden.
§ 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 HGB
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Urteil vom 15. September
2004 I R 5/04
Die
Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass
das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
einen Verpflichtungsüberschuss erwarten
lässt.
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Urteil vom 20. August
2003 I R 49/02
Der
Wertberichtigung von Forderungen steht nicht entgegen, dass sie nach dem Tage
der Bilanzerstellung (teilweise) erfüllt worden sind und der Gläubiger
den Schuldner weiterhin beliefert hat.
§ 252 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 zweiter Halbsatz HGB
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Urteil vom 9. August 2006
I R 11/06
Der
Anspruch aus der Rückdeckung einer Zusage auf Witwenversorgung ist --mit
dem vom Versicherer nachgewiesenen Deckungskapital-- zu aktivieren (Anschluss an
die Senatsurteile vom 25. Februar 2004 I R 54/02, BFHE 205, 434,
BStBl II 2004, 654, sowie I R 8/03, BFH/NV 2004,
1234).
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB
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Urteil vom 29. November 2007
IV R 62/05
Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist
realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig
abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber
seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht.
Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen
des Schuldners besteht.
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Urteil vom 4. Oktober
2006 VIII R 7/03
1.
Zur Vollbeendigung einer KG bei Insolvenz von Gesellschaft und ihrer
Gesellschafter (sog.
Simultaninsolvenz).
2.
Auch ein zu Unrecht zum Klageverfahren (hier: Anfechtung eines
Gewinnfeststellungsbescheids) Beigeladener kann durch das finanzgerichtliche
Urteil beschwert und deshalb befugt sein, Revision
einzulegen.
3.
Gehört eine 100%-ige Beteiligung an einer GmbH zum Betriebsvermögen,
kann ein Auflösungsgewinn nach dem Realisationsprinzip auch vor Ablauf der
Sperrfrist nach § 73 GmbHG anzusetzen sein. Ob in der Verletzung der
Sperrfrist ein Missbrauch i.S. von § 42 AO 1977 zu sehen ist, bestimmt
sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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Urteil vom 25. April 2006 VIII
R 40/04
1.
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher
vertraglicher Schadensersatzverpflichtungen für die nicht vollständige
Rückgabe von Leergut darf steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn der
Getränkehersteller von den den Schadensersatzanspruch begründenden
Umständen Kenntnis hat oder zumindest eine derartige Kenntniserlangung
unmittelbar
bevorsteht.
2. Nach
den im Getränkehandel branchenüblichen Abläufen kann im Rahmen
laufender Geschäftsbeziehungen nur aufgrund besonderer Umstände
ausnahmsweise mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des
Rückgabeverpflichteten gerechnet werden.
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Urteil vom 14. März
2006 VIII R 60/03
1.
Eine für den Gewerbebetrieb eines Steuerpflichtigen (hier: Altenheim)
bestimmte Erbschaft ist als Betriebseinnahme zu
versteuern.
2. Im
Hinblick auf § 14 HeimG ist die Forderung des Trägers eines
Altenheims aus der Erbeinsetzung durch einen früheren Heimbewohner
grundsätzlich erst zu aktivieren, wenn feststeht, dass die Erbeinsetzung
rechtswirksam war.
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Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
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Urteil vom 8. September 2005
IV R 40/04
Der
Gewinn aus der Veräußerung von zu erstellenden Eigentumswohnungen ist
dann realisiert, wenn mehr als die Hälfte der Erwerber das im Wesentlichen
fertig gestellte Gemeinschaftseigentum ausdrücklich oder durch mindestens
drei Monate lange rügelose Ingebrauchnahme konkludent abgenommen haben. Die
Gewinnrealisierung betrifft nur die von diesen Erwerbern geschuldeten Entgelte.
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Urteil vom 18. Dezember 2002
I R 17/02
Für
die Verpflichtung des Veräußerers einer Option (Stillhalter), auf
Verlangen des Optionsberechtigten innerhalb der Optionsfrist den
Optionsgegenstand zu verkaufen oder zu kaufen (Call/Put-Option), ist eine
Verbindlichkeit in Höhe der dafür vereinnahmten Prämie
auszuweisen; die Verbindlickeit ist erst bei Ausübung oder Verfall der
Option auszubuchen.
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Urteil vom 30. Januar 2002 I R
68/00
1.
Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend
gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage
rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in
einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch
ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen
Nichtzulassung der
Revision.
2. Ein
nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter
Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel "erhellt" nicht
rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (insoweit Aufgabe der
Grundsätze der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1973 I R 204/70 (BFHE 108,
185, BStBl II 1973, 320).
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Urteil vom 30. Januar 2002
I R 71/00
1.
Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern
während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu
bilden.
2. Der
Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte hindert nicht den
Ausweis einer Verbindlichkeit, die erst nach Beendigung des Schwebezustands zu
erfüllen sein wird
("Verpflichtungsüberhang").
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Urteil vom 27. November 2001
VIII R 36/00
Bei
der konkursfreien Liquidation einer Kapitalgesellschaft entsteht der nach
§ 17 Abs. 4 EStG zu berücksichtigende Auflösungsverlust
in dem Zeitpunkt, in dem mit einer Auskehrung von Gesellschaftsvermögen an
den Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung der durch die
Beteiligung veranlassten Aufwendungen nicht mehr zu rechnen ist. Es sind deshalb
auch Sachverhalte zu berücksichtigen, die die Kapitalgesellschaft oder den
Gesellschafter --wenn er Kaufmann wäre-- zur Bildung einer
Rückstellung verpflichten würden. Eine Rückstellung für
Mehrsteuern aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung ist frühestens mit
der Beanstandung einer bestimmten Sachbehandlung durch den Prüfer zu
bilden.
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB
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Urteil vom 26. April 2006
I R 49, 50/04
Werden
Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Zuzahlung des
Veräußerers erworben, kann beim Erwerber ein passiver
Ausgleichsposten auszuweisen sein.
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Urteil vom 3. August 2005
I R 94/03
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sind u.a. zu aktivieren, wenn die
für die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen gesetzt worden
sind und der Kaufmann mit der künftigen rechtlichen Entstehung des
Anspruchs fest rechnen
kann.
2. Die
Auslegung von Verträgen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist daher
für das Revisionsgericht bindend, wenn sie den Grundsätzen der
§§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und
Erfahrungssätze verstößt.
§ 252 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz HGB
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Urteil vom 8. November 2000
I R 10/98
1.
Bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung sind noch nicht entstandene
Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem
Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind.
2. Die zeitliche
Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage durch § 74
Abs. 1 EStDV i.d.F. der 2. VO zur Änderung der EStDV vom
23. Juni 1992 (EStDV 1990) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
1990 enden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. § 15
Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften
anwendbar.
4. In den
Jahren 1989 bis 1992 konnten Kapitalgesellschaften für ungewisse
Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen
bilden.
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