Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 249 HGB
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Urteil vom 13. Dezember 2007
IV R 85/05
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist
noch nicht rechtlich entstanden im Sinne der Rechtsprechung zu
Verbindlichkeitsrückstellungen, wenn die Rechtsnorm, in der sie enthalten
ist, eine Frist für ihre Erfüllung enthält, die am
maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (Abgrenzung
gegenüber dem BFH-Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97, BFHE
196, 216, BStBl II 2003, 121).
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 52/01
Wird
der Gesellschafter einer vermögenslosen GmbH für deren
Verbindlichkeiten im Wege des Durchgriffs in Anspruch genommen, so sind die
Verbindlichkeiten in seinem Einzelunternehmen gewinnmindernd zu passivieren,
wenn seine zum Ersatz verpflichtende Handlung dessen Betriebseinnahmen
erhöhte.
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Urteil vom 25. Juli 2000 VIII R
35/97
1.
Ein Kfz-Händler, der sich bei der Veräußerung von Fahrzeugen an
Leasinggesellschaften verpflichtet, die Fahrzeuge am Ende der Leasingzeit zu
einem bestimmten, verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, kann bei
drohenden Verlusten aus einzelnen Geschäften Rückstellungen bilden
(Anschluss an BFH-Urteil vom 15. Oktober 1997 I R 16/97, BFHE
184, 439, BStBl II 1998,
249).
2. Die Verluste,
die aus einzelnen Rücknahmegeschäften erzielt werden, können nach
den --den Besonderheiten dieser Hilfsgeschäfte zum Neuwagengeschäft
angepassten-- Grundsätzen der retrograden Bestimmung des Teilwerts aus den
voraussichtlichen Verkaufspreisen der Gebrauchtwagen ermittelt
werden.
§ 249 Abs. 1 HGB
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Urteil vom 13. Februar 2008
I R 44/07
1. Für Pensionszusagen, welche nach dem
31. Dezember 1986 erteilt worden sind (sog. Neuzusagen), ist handels- wie
steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden (Bestätigung des
Senatsbeschlusses vom 13. Juni 2006 I R 58/05, BFHE 213, 559,
BStBl II 2006, 928; R 41 Abs. 1 Satz 2 EStR 1999, R 6a
Abs. 1 Satz 2 EStR 2005).
2. Das sog. Nachholverbot für
Pensionsrückstellungen gemäß § 6a Abs. 4
Satz 1 EStG geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.
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Beschluss vom 26. September 2007
I B 53, 54/07
1. Der Steuerpflichtige ist gehalten, der
Außenprüfung im Original in Papierform erstellte und später
durch Scannen digitalisierte Ein- und Ausgangsrechnungen über sein
Computersystem per Bildschirm lesbar zu machen. Er kann diese Verpflichtung
nicht durch das Angebot des Ausdruckens auf Papier abwenden.
2. Der Datenzugriff der Finanzverwaltung
gemäß § 147 Abs. 6 AO erstreckt sich u.a. auf die
Finanzbuchhaltung. Der Steuerpflichtige ist nicht berechtigt, gegenüber der
Außenprüfung bestimmte Einzelkonten (hier:
Drohverlustrückstellungen, nicht abziehbare Betriebsausgaben,
organschaftliche Steuerumlagen) zu sperren, die aus seiner Sicht nur das
handelsrechtliche Ergebnis, nicht aber die steuerliche Bemessungsgrundlage
beeinflusst haben.
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Urteil vom 25. April 2006 VIII
R 40/04
1.
Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten wegen möglicher
vertraglicher Schadensersatzverpflichtungen für die nicht vollständige
Rückgabe von Leergut darf steuerrechtlich nur gebildet werden, wenn der
Getränkehersteller von den den Schadensersatzanspruch begründenden
Umständen Kenntnis hat oder zumindest eine derartige Kenntniserlangung
unmittelbar
bevorsteht.
2. Nach
den im Getränkehandel branchenüblichen Abläufen kann im Rahmen
laufender Geschäftsbeziehungen nur aufgrund besonderer Umstände
ausnahmsweise mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme des
Rückgabeverpflichteten gerechnet werden.
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Urteil vom 5. April 2006
I R 46/04
1.
Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft
eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der
Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls
dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer
Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach
den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser
Versorgungskasse erbracht
werden.
2. Eine im
Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige
Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann
nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG
1999 berichtigt werden.
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Urteil vom 9. Februar
2006 IV R 33/05
1.
Die Bildung einer Rückstellung wegen Verletzung fremder Patente nach
§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt nicht voraus, dass
der Patentinhaber von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt
hat.
2. Wird ein und
dasselbe Schutzrecht in mehreren Jahren verletzt, bestimmt sich der Ablauf der
dreijährigen Auflösungsfrist i.S. des § 5 Abs. 3
Satz 2 EStG nach der erstmaligen
Rechtsverletzung.
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Urteil vom 19. Oktober
2005 XI R 64/04
1.
Das Bestehen einer ungewissen Verbindlichkeit ist wahrscheinlich, wenn nach den
am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Aufstellung der Bilanz
subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen
sprechen. Ein gegen eine dritte Person in einer vergleichbaren Sache ergangenes
erstinstanzliches Urteil genügt für sich allein noch nicht, um
für das Bestehen einer entsprechenden Verbindlichkeit überwiegende
Gründe annehmen zu
können.
2. Eine
Inanspruchnahme ist wahrscheinlich, wenn der Steuerpflichtige ernstlich damit
rechnen musste, aus der Verpflichtung in Anspruch genommen zu werden. Er darf im
Hinblick auf seine Inanspruchnahme nicht die pessimistischste Alternative
wählen; auch für die Inanspruchnahme müssen mehr Gründe
dafür als dagegen
sprechen.
3. Als
"wertaufhellend" sind nur die Umstände zu berücksichtigen, die zum
Bilanzstichtag bereits objektiv vorlagen und nach dem Bilanzstichtag, aber vor
dem Tag der Bilanzerstellung lediglich bekannt oder erkennbar wurden. Der zu
beurteilende Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung ist daher auf die
am Bilanzstichtag --objektiv-- bestehenden Verhältnisse zu beziehen
(Anschluss an BFH-Urteil vom 30. Januar 2002 I R 68/00, BFHE 197,
530, BStBl II 2002, 688).
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Urteil vom 7. September 2005
VIII R 1/03
Das
Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste (§ 5
Abs. 4a EStG) begrenzt eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die
Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist
nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung
entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten
Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht
abgewickelten Bauauftrag zulässig.
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Urteil vom 28. Juli 2004
XI R 63/03
Erhält
der Versicherungsvertreter vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision
nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die
weitere Betreuung des Versicherungsvertrags, so hat er für die
Verpflichtung zu künftiger Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen
Erfüllungsrückstandes zu bilden.
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Beschluss vom 28. April
2004 VIII B 79/03
Es
ist ernstlich zweifelhaft, ob die von der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom
14. November 2000 IV A 6 -S 2174- 5/00, BStBl I 2000,
1514) vertretene Ansicht, dass eine Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten
auf fremdem Grund und Boden nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der
Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der
vereinbarten Vergütung zulässig sei, der Rechtslage
entspricht.
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Urteil vom 16. Dezember 2002
VIII R 14/01
Die
Verpflichtung des Arbeitgebers, wegen des nicht ausreichenden Vermögens
einer Unterstützungskasse für den Ausfall von Versorgungsleistungen
gegenüber seinen Arbeitnehmern einstehen zu müssen, erfüllt die
Voraussetzungen für eine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG
nicht. Das gilt auch für Versorgungsverpflichtungen des Erwerbers eines
Betriebs, auf den die Arbeitsverhältnisse mit den durch eine
Unterstützungskasse begünstigten Arbeitnehmern nach § 613a
BGB übergegangen sind.
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Urteil vom 18. Dezember 2001
VIII R 27/00
1.
Bürgschaften, die die Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft
für Verbindlichkeiten der Betriebskapitalgesellschaft übernehmen,
können durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft veranlasst sein und
damit zum negativen Sonderbetriebsvermögen II der
Gesellschafter-Bürgen bei der Besitzpersonengesellschaft gehören, wenn
die Übernahme der Bürgschaften zu nicht marktüblichen
(fremdüblichen) Bedingungen
erfolgt.
2. Die
Inanspruchnahme der Gesellschafter aus solchen Bürgschaften führt
nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für die zum
Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der
Besitzpersonengesellschaft gehörenden Anteile an der
Betriebskapitalgesellschaft. Der Umstand, dass
Verbindlichkeitsrückstellungen nur für solche künftigen
Aufwendungen gebildet werden dürfen, die zu sofort abziehbaren
Betriebsausgaben führen und nicht als Anschaffungs- oder Herstellungskosten
zu aktivieren sind, steht deshalb einer Rückstellung wegen drohender
Inanspruchnahme aus solchen Bürgschaften nicht
entgegen.
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Urteil vom 24. Januar 2001
I R 39/00
1.
Wird einem Handelsvertreter für die Zeit nach Beendigung des
Vertretungsverhältnisses die Fortzahlung einer Provision zugesagt, ohne
dass der Anspruch vom Fortbestehen wirtschaftlicher Vorteile des
Geschäftsherrn abhängen soll, so kann die hierdurch entstehende
ungewisse Verbindlichkeit des Geschäftsherrn wirtschaftlich durch die
Arbeitsleistung des Vertreters verursacht sein. Soweit dies der Fall ist und
soweit der Vertreter die geschuldete Arbeitsleistung in der Vergangenheit
erbracht hat, kann der Geschäftsherr eine Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten bilden (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom
24. Juni 1969 I R 15/68, BFHE 96, 101, BStBl II 1969, 581; vom
28. April 1971 I R 39, 40/70, BFHE 102, 270, BStBl II 1971, 601,
und vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II
1983, 375).
2. Ein mit
Ablauf des Vertretungsverhältnisses entstehender Anspruch des
Handelsvertreters auf Fortzahlung von Provisionen ist nicht wirtschaftlich in
der Vergangenheit verursacht, wenn durch ihn die Einhaltung eines
zukünftigen Wettbewerbsverbots abgegolten werden
soll.
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Urteil vom 29. November 2000 I R
31/00
1.
Für rechtsverbindlich zugesagte Zuwendungen aus Anlass eines
Geschäfts– oder Firmenjubiläums, die sich nach der Dauer der
Betriebszugehörigkeit der einzelnen Mitarbeiter bemessen, muss eine
Rückstellung in dem Umfang gebildet werden, in dem die
Anspruchsvoraussetzungen durch die vergangene Betriebszugehörigkeit des
jeweiligen Mitarbeiters erfüllt
sind.
2. Die Bildung der
Rückstellung für die Jubiläumszuwendungen unterfällt nicht
den einschränkenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 4
EStG.
§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB
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Urteil vom 29. November 2007
IV R 62/05
Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist
realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbständig
abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber
seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht.
Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen
des Schuldners besteht.
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Urteil vom 18. Januar 2007
IV R 42/04
Die
Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch
unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der
Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der
Leistung verpflichtet hat.
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Urteil vom 25. Oktober 2006
I R 6/05
Verpflichtungen
aus sog. harten Patronatserklärungen sind erst zu passivieren, wenn die
Gefahr einer Inanspruchnahme ernsthaft droht. Eine Inanspruchnahme aus einer
konzerninternen Patronatserklärung der Muttergesellschaft für ein
Tochterunternehmen droht dann nicht, wenn das Schuldnerunternehmen zwar in der
Krise ist, innerhalb des Konzerns ein Schwesterunternehmen aber die
erforderliche Liquidität bereitstellt und aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit nicht damit zu rechnen ist, dass dieses
Schwesterunternehmen Ansprüche gegen die Muttergesellschaft geltend machen
wird.
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Urteil vom 5. April 2006
I R 43/05
Eine
(im schwebenden Geschäft zu passivierende) Verbindlichkeit aus
Erfüllungsrückstand setzt voraus, dass die ausstehende Gegenleistung
die erbrachte Vorleistung "abgelten" soll und ihr damit synallagmatisch
zweckgerichtet und zeitlich zuordenbar ist.
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Urteil vom 30. November 2005
I R 110/04
1.
Verpflichtet sich ein Arbeitgeber in einer Vereinbarung über
Altersteilzeit, dem jeweiligen Arbeitnehmer in der Freistellungsphase einen
bestimmten Prozentsatz des bisherigen Arbeitsentgelts zu zahlen, so ist für
diese Verpflichtung bereits während der vorangehenden
Beschäftigungsphase eine ratierlich aufzubauende Rückstellung zu
bilden. Denn Verbindlichkeiten, die nach Beendigung eines schwebenden
Geschäfts zu erfüllen sind, sind bereits während dessen Laufzeit
zu passivieren.
2.
Verpflichtungen zu Geldleistungen sind (auch vor Geltung des § 6
Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG 1997 i.d.F. des StEntlG 1999/2000/
2002) grundsätzlich abzuzinsen; dies gilt nicht, wenn sie tatsächlich
keinen Zinsanteil enthalten.
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Urteil vom 21. September
2005 X R 29/03
1.
Ein Unternehmen, das Bauabfälle aufkauft und zwecks
Weiterveräußerung aufbereitet, kann im Hinblick auf die aus dem AbfG
1986 und dem BImSchG folgende Entsorgungsverpflichtung eine Rückstellung
für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden Aufbereitungskosten
bilden, wenn nach Sachlage überwiegend wahrscheinlich ist, dass es aus
dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung in Anspruch genommen wird
(Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2004 IV R 35/02, BFHE
206, 25).
2. Zur
Bemessung der Höhe dieser
Rückstellung.
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Urteil vom 3. August 2005
I R 36/04
Für
die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten ist ein bloßer kausaler
oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr
kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen (hier: Anliegerbeiträge
für erschlossenes Betriebsgrundstück)
an.
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Urteil vom 20. Oktober
2004 I R 11/03
1.
Der Rangrücktritt eines Darlehensgläubigers lässt das Erfordernis
zur Passivierung der Darlehensverbindlichkeit regelmäßig
unberührt. "Haftungslose" Darlehen sind hingegen nicht zu
passivieren.
2.
Einnahmen i.S. des § 3c EStG liegen bei Darlehensaufnahmen
regelmäßig nicht vor.
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Urteil vom 15. September
2004 I R 5/04
Die
Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass
das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
einen Verpflichtungsüberschuss erwarten
lässt.
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Urteil vom 25. März 2004
IV R 35/02
Ein
Unternehmen, dessen Zweck das Recycling von Bauschutt ist, kann eine
Rückstellung für die nach dem jeweiligen Bilanzstichtag anfallenden
Aufbereitungskosten bilden, sofern die zeitnahe Verarbeitung behördlich
überprüft wird.
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Urteil vom 19. November 2003
I R 77/01
1.
Hat die zuständige Behörde von einer Schadstoffbelastung und einer
dadurch bedingten Sicherungs- und Sanierungsbedürftigkeit eines
Grundstücks Kenntnis erlangt, muss der Zustands- oder Handlungsstörer
im Regelfall ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme aus der ihn treffenden
Sanierungsverpflichtung rechnen (Fortführung der BFH-Urteile in BFHE 172,
456, BStBl II 1993, 891; in BFH/NV 2002,
486).
2. Eine wegen
der Schadstoffbelastung erfolgte Teilwertberichtigung eines Grundstücks
hindert nicht die Bewertung einer bestehenden Sanierungsverpflichtung mit dem
Erfüllungsbetrag. Dieser ist allerdings um den bei der Erfüllung der
Verpflichtung anfallenden und als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu
aktivierenden Aufwand zu mindern (BFH-Urteil in BFHE 196, 216, BStBl II 2003,
121).
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Urteil vom 19. August 2002
VIII R 30/01
Für
die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, zu
der das Unternehmen gemäß § 257 HGB und § 147 AO
1977 verpflichtet ist, ist im Jahresabschluss eine Rückstellung zu
bilden.
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Urteil vom 5. Juni 2002
I R 96/00
Verpflichtet
sich ein Hörgeräte-Akustiker beim Verkauf einer Hörhilfe für
einen bestimmten Zeitraum zur kostenlosen Nachbetreuung des Gerätes und des
Hörgeschädigten in technischer und medizinischer Hinsicht, hat er
für diese Verpflichtung eine Rückstellung zu bilden (Abgrenzung zum
BFH-Urteil in BFHE 170, 149, BStBl II 1994,
158).
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Urteil vom 7. Februar 2002 IV
R 62/00
1.
Sagt die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG ihrem
gesellschaftsfremden Geschäftsführer eine Pension zu und kann sie nach
dem Gesellschaftsvertrag von der KG Ersatz der Versorgungsleistungen verlangen,
so ist die bei der GmbH zu bildende Pensionsrückstellung durch einen
Aufwendungsersatzanspruch zu neutralisieren. Bei der KG ist eine
Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, deren
Höhe sich nach § 6a EStG
bestimmt.
2. War der
betreffende Geschäftsführer zuvor bei einem Einzelunternehmen
angestellt, das in die GmbH & Co. KG eingebracht worden ist, so ist die
Beschäftigungszeit beim Einzelunternehmen in die Berechnung der Höhe
der Pensionsrückstellung einzubeziehen.
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Urteil vom 30. Januar 2002
I R 71/00
1.
Für die Verpflichtung, Pensionären und aktiven Mitarbeitern
während der Zeit ihres Ruhestandes in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen Beihilfen zu gewähren, ist eine Rückstellung zu
bilden.
2. Der
Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte hindert nicht den
Ausweis einer Verbindlichkeit, die erst nach Beendigung des Schwebezustands zu
erfüllen sein wird
("Verpflichtungsüberhang").
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Urteil vom 27. Juni 2001 I R
11/00
Die
Verpflichtung, Angestellten im Krankheitsfalle das Gehalt für eine
bestimmte Zeit weiter zu zahlen, ist weder als Verbindlichkeit aufgrund eines
Erfüllungsrückstandes auszuweisen noch führt sie zu einem
drohenden Verlust aus dem schwebenden Arbeitsverhältnis (Fortführung
der Rechtsprechung).
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Urteil vom 27. Juni 2001 I R 45/97
1.
Eine am Bilanzstichtag rechtlich entstandene Verbindlichkeit ist unabhängig
vom Zeitpunkt ihrer wirtschaftlichen Verursachung zu
passivieren.
2. Es gibt
keinen Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung, der gebietet,
Aufwand in das Jahr zu verlagern, in welchem die Erträge erzielt werden,
aus denen die Aufwendungen gedeckt werden
sollen.
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Urteil vom 8. November 2000
I R 10/98
1.
Bei der Aktivierung und Bewertung einer Forderung sind noch nicht entstandene
Rückgriffsansprüche nur zu berücksichtigen, soweit sie einem
Ausfall der Forderung unmittelbar nachfolgen und nicht bestritten sind.
2. Die zeitliche
Begrenzung der Bildung einer Preissteigerungsrücklage durch § 74
Abs. 1 EStDV i.d.F. der 2. VO zur Änderung der EStDV vom
23. Juni 1992 (EStDV 1990) auf Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar
1990 enden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
3. § 15
Abs. 4 EStG ist auch auf Kapitalgesellschaften
anwendbar.
4. In den
Jahren 1989 bis 1992 konnten Kapitalgesellschaften für ungewisse
Verbindlichkeiten zur Entrichtung von Aussetzungszinsen Rückstellungen
bilden.
§ 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HGB
§ 249 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 HGB
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Urteil vom 30. Januar 2002 I R
68/00
1.
Eine Rückstellung wegen eines im Klagewege gegen den Kaufmann geltend
gemachten Anspruchs ist nicht aufzulösen, bevor die Klage
rechtskräftig abgewiesen worden ist. Dies gilt auch, wenn der Kaufmann in
einer Instanz obsiegt hat, der Prozessgegner gegen diese Entscheidung aber noch
ein Rechtsmittel einlegen kann. Rechtsmittel ist auch eine Beschwerde wegen
Nichtzulassung der
Revision.
2. Ein
nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Tage der Bilanzerstellung erfolgter
Verzicht des Prozessgegners auf ein Rechtsmittel "erhellt" nicht
rückwirkend die Verhältnisse zum Bilanzstichtag (insoweit Aufgabe der
Grundsätze der Senatsentscheidung vom 17. Januar 1973 I R 204/70 (BFHE 108,
185, BStBl II 1973, 320).
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