Urteil vom 10. August
2005 VIII R 78/02
1.
Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen
bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind --vorbehaltlich
eines Gestaltungsmissbrauchs-- auch dann im Anlagevermögen auszuweisen,
wenn die gesamte organisatorische Einheit (Betrieb einschließlich
erworbener Wirtschaftsgüter) kurze Zeit später mit der Absicht ihrer
Weiterführung veräußert
wird.
2. Gleiches
gilt, wenn der Betrieb zwar aufgrund des Zurückbehalts wesentlichen
Sonderbetriebsvermögens (hier: Grundstücke) i.S. von § 16
Abs. 3 EStG aufgegeben, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die
fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit
jedoch sichergestellt
wird.
3. Die
Anweisung in R 44 Abs. 2 Satz 3 EStR 2003 zur Inanspruchnahme von
Halbjahresabschreibungen für vor dem 1. Januar 2004 erworbene (oder
hergestellte) bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bindet
die Gerichte nicht, wenn sie zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung
führen würde (hier: Minderung des laufenden Gewinns zugunsten eines
höheren Veräußerungs- oder
Aufgabegewinns).