Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 231 Abs. 2 Halbsatz 1 HGB
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Urteil vom 23. Juli 2002
VIII R 36/01
1.
Die Vereinbarung einer Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn des
Geschäftsinhabers gilt im Zweifel auch für seine Beteiligung am
Verlust.
2. Ist der
stille Gesellschafter am Verlust des Geschäftsinhabers beteiligt, ist ihm
der Verlustanteil steuerrechtlich nicht nur bis zum Verbrauch seiner Einlage,
sondern auch in Höhe seines negativen Einlagekontos zuzurechnen.
Spätere Gewinne sind zunächst mit den auf diesem Konto ausgewiesenen
Verlusten zu verrechnen.
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