Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 230 HGB
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 36/04
1. Stellt ein Kapitalanleger einem Unternehmer
unter Gewährung einer Erfolgsbeteiligung von 30 % Geldbeträge zur
Verfügung, die der Unternehmer an Brokerfirmen für
Börsentermingeschäfte oder an Fonds weiterleiten soll, so kann eine
solche Vereinbarung eine typische stille Gesellschaft i.S. von § 20
Abs. 1 Nr. 4 EStG begründen.
2. Für die Annahme einer stillen
Gesellschaft kommt es darauf an, was die Vertragsparteien wirtschaftlich gewollt
haben und ob der --unter Heranziehung aller Umstände zu ermittelnde--
Vertragswille auf die Merkmale einer stillen Gesellschaft gerichtet ist.
3. Auch Renditen aus Gutschriften aus sog.
"Schneeballsystemen" können zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG führen, wenn der Unternehmer bei
entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen
"Renditen" fähig gewesen wäre (Bestätigung der
Rechtsprechung).
4. Es kommt nicht darauf an, ob der Initiator
eines Schneeballsystems bei einem etwaigen Auszahlungsbegehren eines Anlegers im
Stande gewesen wäre, seine sämtlichen Verbindlichkeiten auf einmal
auszuzahlen. Ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich zur
Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und den tatsächlich
bestehenden Forderungen ändert daran nichts (Bestätigung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 16. Oktober 2007
VIII R 21/06
1. Verlustanteile eines typisch stillen
Gesellschafters dürfen steuerrechtlich erst dann als Werbungskosten bei
seinen Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden, wenn der
Geschäftsinhaber den Jahresabschluss festgestellt hat und der Verlustanteil
des stillen Gesellschafters berechnet und --im Regelfall-- auch von seiner
Einlage abgebucht worden ist.
2. Eine zeitlich vorverlagerte Verlustzurechnung
aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen ist steuerrechtlich nicht
anzuerkennen, da für den Werbungskostenabzug nach § 11
Abs. 2 EStG die tatsächlichen Gegebenheiten, nämlich die
Erstellung des Jahresabschlusses, maßgebend sind.
3. Erst wenn die Gesellschaft endgültig von
einer Schuld befreit wird, handelt es sich im Falle der Übernahme einer
Gesellschaftsschuld durch den stillen Gesellschafter um die allein
maßgebliche "geleistete Einlage" i.S. von § 15a Abs. 1
EStG.
4. Eine erst später erteilte Genehmigung
einer Schuldübernahme durch den Gläubiger wirkt steuerrechtlich nicht
auf den Zeitpunkt zurück, in dem der stille Gesellschafter sich dazu
verpflichtet hatte.
5. Die Verpflichtung zur Schuldübernahme
begründet keinen "erweiterten Verlustausgleich" nach § 15a EStG
bei dem stillen Gesellschafter.
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Urteil vom 10. Mai 2007
IV R 2/05
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen
seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen
Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen
Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen
gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im
Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine
Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die
Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen
Beteiligten abhängt.
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Urteil vom 11. März 2003
VIII R 33/01
Die
im Interesse des gemeinsamen Unternehmens eingegangenen Verpflichtungen eines
atypisch stillen Gesellschafters gegenüber Gläubigern des
Geschäftsinhabers begründen keinen erweiterten Verlustausgleich i.S.
von § 15a EStG. Die Inanspruchnahme aus solchen Verpflichtungen ist
einkommensteuerrechtlich als Einlage zu behandeln, die die für frühere
Jahre festgestellten verrechenbaren Verluste nicht ausgleichsfähig macht.
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Urteil vom 6. März 2003
XI R 24/02
Die
an den typisch stillen Gesellschafter gezahlten Gewinnanteile sind insoweit
nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als der Geschäftsinhaber die
Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters zu privaten Zwecken verwendet
hat.
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Urteil vom 29. Mai 2001
VIII R 10/00
1.
Kann der Einspruchsführer --mangels Zulässigkeit seines
Rechtsbehelfs-- die Einspruchsentscheidung des FA materiell durch das FG nicht
überprüfen lassen, so gilt Gleiches für den zum
Einspruchsverfahren Hinzugezogenen (Grundsatz der
Akzessorietät).
2.
Wird das Darlehen, das ein Nichtgesellschafter einer Personengesellschaft
gewährt hat, in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt, so
können dem stillen Gesellschafter ertragsteuerrechtlich Verluste nur in
Höhe des gemeinen Werts der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Umwandlung
zugewiesen werden.
3.
Bei der Bestimmung des (gemeinen) Forderungswerts ist der Umstand zu
berücksichtigen, ob das Unternehmen des Darlehensschuldners
fortgeführt wird oder von der Liquidation bedroht
ist.
§ 230 ff. HGB
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Urteil vom 10. Juli 2001 VIII R
35/00
Der
erkennende Senat bleibt bei seiner ständigen Rechtsprechung, dass die den
Kapitalanlegern von der Ambros S.A. gutgeschriebenen und von den Anlegern wieder
angelegten (Schein-) Renditen für Zeiträume bis 30. September
1990 zu Kapitaleinkünften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4,
erste Alternative EStG führten (Fortführung der BFH-Urteile vom
22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, und
VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997,
761).
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