Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 171 Abs. 1 HGB
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Urteil vom 11. Oktober 2007
IV R 38/05
Leistet der Kommanditist zusätzlich zu der
im Handelsregister eingetragenen Pflichteinlage eine weitere Sacheinlage, so
kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die Rechtsfolge
herbeiführen, dass die Haftungsbefreiung nach § 171 Abs. 1
2. Halbsatz HGB nicht eintritt. Das führt dazu, dass die Einlage nicht
mit der eingetragenen Pflichteinlage zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres
Wertes die Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos
verhindert und auf diese Weise nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG
zur Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlusten führt.
§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB
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Urteil vom 6. März 2008
IV R 35/07
Eine die Haftsumme übersteigende
Pflichteinlage --also auch ein Agio, das vereinbarungsgemäß den
Kapitalanteil des Kommanditisten mehren und der Stärkung des Eigenkapitals
der Gesellschaft dienen soll-- steht als "Polster" für
haftungsunschädliche Entnahmen nicht zur Verfügung, wenn sie durch
Verluste verbraucht ist. Das hat für die Gewinnzurechnung wegen
Einlageminderung nach § 15a Abs. 3 EStG zur Folge, dass bei
Bestehen eines negativen Kapitalkontos eine Entnahme auch insoweit, als sie die
Differenz zwischen Haftsumme und überschießender Pflichteinlage nicht
überschreitet, zum Wiederaufleben der nach § 15a Abs. 1
Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Haftung führt und mithin eine
Zurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG zu unterbleiben hat.
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