Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 170 HGB
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Urteil vom 10. Mai 2007
IV R 2/05
Der Inhaber eines gewerblichen bzw. land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs ist regelmäßig schon allein wegen
seiner unbeschränkten Außenhaftung und des ihm allein möglichen
Auftretens im Rechtsverkehr (Mit-)Unternehmer einer bürgerlich-rechtlichen
Innengesellschaft, die zum Zwecke der stillen Beteiligung an seinem Unternehmen
gegründet wurde. Dies gilt auch dann, wenn dem Inhaber des Betriebs im
Innenverhältnis neben einem festen Vorabgewinn für seine
Tätigkeit keine weitere Gewinnbeteiligung zusteht und die
Geschäftsführungsbefugnis weitgehend von der Zustimmung des stillen
Beteiligten abhängt.
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