Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 145 Abs. 1 HGB
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Urteil vom 25. Juni 2002
IX R 47/98
1.
Übernimmt im Rahmen der Liquidation einer vermögensverwaltenden
Personengesellschaft ein Gesellschafter das weitgehend aus einem einzigen
Wirtschaftsgut bestehende Gesellschaftsvermögen im Wege der
Übertragung von Aktiva und Passiva, liegt hierin keine Übernahme eines
Unternehmens, sondern eine Gesamtrechtsnachfolge des verbleibenden
Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen der
Gesellschaft.
2. Als
Gesamtrechtsnachfolger kann der verbleibende Gesellschafter --bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen-- erhöhte Absetzungen nach den Bestimmungen
des BerlinFG 1990 für von der Personengesellschaft noch vor der Liquidation
durchgeführte Modernisierungsmaßnahmen geltend
machen.
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