Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 143 Abs. 2, 162 Abs. 3 HGB
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Urteil vom 12. Februar
2004 IV R 70/02
1.
Der Wechsel des Kommanditisten in die Rechtsstellung eines persönlich
haftenden Gesellschafters findet im Zeitpunkt des betreffenden
Gesellschafterbeschlusses
statt.
2. Wird der
Beschluss vor Ende des Wirtschaftsjahrs zivilrechtlich wirksam gefasst,
unterliegen die dem Gesellschafter zuzurechnenden Verlustanteile dieses
Wirtschaftsjahrs nicht der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG,
auch wenn der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister erst nach Ablauf des
Wirtschaftsjahrs gestellt wird.
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