Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§§ 120 Abs. 2, 167 Abs. 2, 171, 172 HGB
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Urteil vom 16. Oktober 2008
IV R 98/06
1. Leistet der Kommanditist zusätzlich zu
der im Handelsregister eingetragenen, nicht voll eingezahlten Hafteinlage eine
weitere Bareinlage, so kann er im Wege einer negativen Tilgungsbestimmung die
Rechtsfolge herbeiführen, dass die Einlage nicht mit der eingetragenen
Haftsumme zu verrechnen ist, sondern im Umfang ihres Wertes die Entstehung oder
Erhöhung eines negativen Kapitalkontos verhindert und auf diese Weise nach
§ 15a Abs. 1 Satz 1 EStG zur Ausgleichs- und
Abzugsfähigkeit von Verlusten führt (Anschluss an Senatsurteil vom
11. Oktober 2007 IV R 38/05, BFHE 219, 136).
2. Wird das im Rahmen eines sog.
Vier-Konten-Modells eingerichtete "Darlehenskonto" eines Gesellschafters infolge
von gesellschaftsvertraglich nicht vorgesehenen Auszahlungen negativ, so weist
das nunmehr aktivische "Darlehenskonto" eine Forderung der Gesellschaft
gegenüber dem Gesellschafter aus mit der Folge, dass es in die Ermittlung
des Kapitalkontos des Kommanditisten nach § 15a Abs. 1 EStG nicht
einzubeziehen ist.
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