Urteil vom 24. Oktober 2007 II R 5/05
1. Eine Ertragsminderung, die das nach
§ 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erforderliche Ausmaß erreicht,
führt auch dann zu einem Grundsteuererlass, wenn sie strukturell bedingt
und nicht nur vorübergehender Natur ist.
2. Bei bebauten Grundstücken i.S. des
§ 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist für die
Berechnung der Ertragsminderung zunächst danach zu unterscheiden, ob die
von der Ertragsminderung betroffenen Räume/Raumeinheiten zu Beginn des
Erlasszeitraums leer standen oder --wenn auch verbilligt-- vermietet
waren.
3. Bei zu diesem Zeitpunkt leer stehenden
Räumen bildet die übliche Miete die Bezugsgröße, an der die
Ertragsminderung zu messen ist. Bei den vermieteten Räumen bildet die
vereinbarte Miete diese Bezugsgröße, solange die Miete nicht um mehr
als 20 v.H. von der üblichen Miete abweicht.
4. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand
bedingt, hat sie der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich
nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht
hat.