Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 10 Abs. 1 und 3 GrStG
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Beschluss vom 22. Februar 2001 II
B 39/00
Ist
der Einheitswert eines Grundstücks in Gesamthandseigentum nur noch für
die Grundsteuer von Bedeutung, hat gemäß § 39 Abs. 2
Nr. 2 AO 1977 seine Aufteilung auf die Gesamthänder zu unterbleiben.
Die Aufteilung ist für Grundsteuerzwecke nicht erforderlich, weil das GrStG
in § 10 Abs. 1 und 3 für beide denkbaren Möglichkeiten
der Zurechnung (Gesamthandsgemeinschaft oder Gesamthänder) eine Regelung
über den Steuerschuldner enthält.
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