Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 9 Abs. 1 GrEStG
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Urteil vom 21. März 2007
II R 67/05
Ist
Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes
Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der
gleichzeitig Erschließungsträger i.S. des § 124 Abs. 1
BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung
nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen
Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt
für die künftige Erschließung nicht zur
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
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Urteil vom 30. März 2009
II R 62/06
Ist Gegenstand des Erwerbs ein mit Altlasten
kontaminiertes Grundstück und verpflichtet sich der Erwerber im
Grundstückskaufvertrag zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen
Kosten nicht zur Gegenleistung, wenn bei Abschluss des
Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den
Veräußerer ergangen war.
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Urteil vom 14. November 2007
II R 64/06
Erwirbt der Eigentümer eines
erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die
Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
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Urteil vom 15. März
2006 II R 28/04
Ein
Leasingvertrag begründet keine Verwertungsbefugnis i.S. des § 1
Abs. 2 GrEStG, wenn dem Leasingnehmer lediglich des Recht eingeräumt
wird, zum Ablauf des Leasingvertrages den Abschluss eines Kaufvertrages
über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber (zu einem feststehenden
Kaufpreis) herbeizuführen.
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Urteil vom 21. September 2005
II R 49/04
1.
Die durch die Annahme eines einheitlichen --sowohl den Verkauf eines bestimmten
Grundstücks als auch die Errichtung eines bestimmten Gebäudes
umfassenden-- Angebots ausgelöste Indizwirkung für das Vorliegen eines
engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag im Sinne der
Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand gilt auch dann, wenn auf
der Veräußererseite mehrere Personen
auftreten.
2. Ein
einheitliches Angebot im vorbezeichneten Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn
die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich
maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden
ist (Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 2. Juni 2005
II R 6/04
1.
Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen
Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks
gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem
Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der
Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine
Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegenleistung
nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG.
2.
§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG nimmt
ausschließlich die besondere Entschädigung für eine
Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung
anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung
der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an
anderen Vermögensgütern des Veräußerers
eintreten.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 12/03
Die
Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt
voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm
zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den
tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d.h. das
Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen. Beim
Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur
dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher
Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur
Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet
ist.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 22/03
Erwirbt
eine Gemeinde einen Teil der von ihr durch Aufstellung eines Bebauungsplans und
Sicherung der Erschließung baureif gemachten Grundflächen, ist der
beim Grundstücksveräußerer für die ihm verbleibenden und
nunmehr baureifen Teilflächen eintretende Wertzuwachs grundsätzlich
keine Gegenleistung der erwerbenden Gemeinde für ihren
Grundstückserwerb.
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Urteil vom 11. Februar 2004
II R 31/02
Hat
der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks einen
wirksamen Vertrag über die Ablöse künftig entstehender
Erschließungskosten mit der Gebietskörperschaft nach § 133
Abs. 3 Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der Erwerber die
vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem
Ablösevertrag, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig
das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme der Verbindlichkeit
stellt keine Gegenleistung dar.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983
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Urteil vom 16. Januar 2002 II
R 16/00
Verpflichtet
sich der Erwerber eines unbebauten Grundstücks, in einen vom Verkäufer
abgeschlossenen Generalübernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an
diesem Vertrag beteiligte Dritte gemäß § 415 Abs. 1
BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundstück in
bebautem Zustand ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der
Grundstückserwerb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und der
Veräußerer das fertig bebaute Grundstück als
Betriebsgesellschaft anpachtet.
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Urteil vom 8. August 2001 II
R 49/01
Überlässt
der Grundstücksverkäufer im Wege einer Vorleistung dem Käufer
bereits vor der Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen des Grundstücks, so
stellt die vorzeitige Nutzungsüberlassung eine selbständige
(Neben-)Leistung des Verkäufers dar, die weder in seiner kaufvertraglichen
Verpflichtung zur Übertragung von Besitz und Nutzungen aufgeht, noch mit
ihr identisch ist. Das für die Nutzungsüberlassung gesondert
vereinbarte Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung i.S. der
§§ 8 Abs. 1 , 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
1983.
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Urteil vom 15. März 2001 II R
39/99
Wird
ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch
unerschlossenes Grundstück als solches ("unerschlossen") zum Gegenstand der
zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der
Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der
Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten
Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige
Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt
hierin kein Entgelt für den Erwerb des
Grundstücks.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 GrEStG
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Urteil vom 8. Juni 2005 II R
26/03
Eine
nicht zur Gegenleistung gehörende "auf dem Grundstück ruhende dauernde
Last" (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GrEStG) ist nur gegeben, wenn die
Belastung bereits im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs auf dem Grundstück ruht
und mit dinglicher Wirkung ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber
übergeht. Daran fehlt es, solange eine privatrechtliche Belastung noch
nicht in das Grundbuch eingetragen ist (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom
19. November 1968 II R 16/68, BFHE 94, 160, BStBl II 1969,
90).
§ 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
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Urteil vom 13. Dezember 2007
II R 28/07
1. Ein unaufgegliederter
Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke
aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist
hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück
anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter
Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.
2. Der gemäß § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung
des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden
Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der
Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen
Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.
§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
II R 6/04
1.
Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen
Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks
gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem
Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der
Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine
Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegenleistung
nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG.
2.
§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG nimmt
ausschließlich die besondere Entschädigung für eine
Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung
anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung
der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an
anderen Vermögensgütern des Veräußerers
eintreten.
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
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Urteil vom 24. Januar 2008 V R 42/05
1. Der deutsche Gesetzgeber hat in § 4
Nr. 9 Buchst. a UStG 1999 von der gemäß Art. 28 Abs. 3
Buchst. b i.V.m. Anhang F Nr. 16 der Richtlinie 77/388/EWG
bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die gemäß Art. 4
Abs. 3 Buchst. a von der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B
Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ausgenommene Lieferung von
Gebäuden oder Gebäudeteilen vor dem Erstbezug weiterhin von der
Umsatzsteuer zu befreien.
2. Beim Verkauf eines neu errichteten
Gebäudes ist der über eine einfache "Grundausstattung" hinausgehende
Einbau von zusätzlichen Treppen, Wänden, Fenstern, Duschen sowie die
Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachungen durch den Verkäufer
jedenfalls dann ein Bestandteil der steuerfreien Grundstückslieferung, wenn
das Gebäude dem Erwerber in dem gegenüber der "Grundausstattung"
höherwertigen Zustand übergeben wird.
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Urteil vom 26. April 2006
II R 3/05
Vereinbaren
die Partner eines Rechtsgeschäfts i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 GrEStG nachträglich eine Erhöhung der Gegenleistung, ist
der darin liegende Erwerbsvorgang in Form der zusätzlich gewährten
Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in dem
Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht, in
dem die Bindung der Vertragspartner hinsichtlich der zusätzlich
gewährten Gegenleistung eingetreten ist.
§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG
§ 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG
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Urteil vom 3. September 2008
XI R 54/07
Der entgeltliche Verzicht auf das an einem
Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht ist nicht nach § 4
Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.
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Urteil vom 25. Juni 2003
II R 39/01
Leistungen
des Erwerbers eines Grundstücks an einen Dritten sind nur dann
Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, wenn der
Dritte tatsächlich in der Lage und willens ist, das Eigentum am
Grundstück anstelle des Erwerbers zu erlangen und der Erwerber seine
Leistung in Kenntnis dieser Verhältnisse für den Erwerbsverzicht des
Dritten erbringt.
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