Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 8 Abs. 1 GrEStG
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Urteil vom 30. März 2009
II R 62/06
Ist Gegenstand des Erwerbs ein mit Altlasten
kontaminiertes Grundstück und verpflichtet sich der Erwerber im
Grundstückskaufvertrag zu dessen Sanierung, gehören die entstandenen
Kosten nicht zur Gegenleistung, wenn bei Abschluss des
Grundstückskaufvertrags noch keine Sanierungsverfügung an den
Veräußerer ergangen war.
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Urteil vom 13. Dezember 2007
II R 28/07
1. Ein unaufgegliederter
Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke
aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist
hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück
anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter
Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.
2. Der gemäß § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung
des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden
Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der
Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen
Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.
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Urteil vom 14. November 2007
II R 64/06
Erwirbt der Eigentümer eines
erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die
Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
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Urteil vom 21. März 2007
II R 67/05
Ist
Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes
Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der
gleichzeitig Erschließungsträger i.S. des § 124 Abs. 1
BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung
nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen
Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt
für die künftige Erschließung nicht zur
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
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Urteil vom 26. Oktober
2006 II R 32/05
Werden
mehrere Personengesellschaften mit identischem Gesellschafterbestand und
Grundbesitz in den Bezirken verschiedener Finanzämter durch Kündigung
zu einem bestimmten Termin aufgelöst und erwirbt einer der Gesellschafter
die Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung, sind die Besteuerungsgrundlagen
für die Grunderwerbsteuer auch dann nicht zusammengefasst für die
Personengesellschaften gesondert festzustellen, wenn die vormaligen
Gesellschafter später eine unaufgegliederte Gesamtabfindung des
ausgeschiedenen Gesellschafters vereinbaren.
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Urteil vom 2. Juni 2005
II R 6/04
1.
Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen
Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks
gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem
Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der
Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine
Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegenleistung
nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG.
2.
§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG nimmt
ausschließlich die besondere Entschädigung für eine
Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung
anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung
der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an
anderen Vermögensgütern des Veräußerers
eintreten.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 12/03
Die
Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt
voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm
zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den
tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d.h. das
Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen. Beim
Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur
dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher
Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur
Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet
ist.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 22/03
Erwirbt
eine Gemeinde einen Teil der von ihr durch Aufstellung eines Bebauungsplans und
Sicherung der Erschließung baureif gemachten Grundflächen, ist der
beim Grundstücksveräußerer für die ihm verbleibenden und
nunmehr baureifen Teilflächen eintretende Wertzuwachs grundsätzlich
keine Gegenleistung der erwerbenden Gemeinde für ihren
Grundstückserwerb.
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Urteil vom 11. Februar 2004
II R 31/02
Hat
der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks einen
wirksamen Vertrag über die Ablöse künftig entstehender
Erschließungskosten mit der Gebietskörperschaft nach § 133
Abs. 3 Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der Erwerber die
vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem
Ablösevertrag, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig
das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme der Verbindlichkeit
stellt keine Gegenleistung dar.
§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983
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Beschluss vom 26. Februar 2003
II B 54/02
1.
Ein Einbringungsvorgang i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 GrEStG 1983 liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück
zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme
von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf
eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft
überträgt.
2.
"Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" i.S. des
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 sind nur solche
Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten
Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert
wird.
3. Soweit eine
Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es
für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem
Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der
Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage
(§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte
Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH-Urteil
vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990,
186).
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Urteil vom 16. Januar 2002 II
R 16/00
Verpflichtet
sich der Erwerber eines unbebauten Grundstücks, in einen vom Verkäufer
abgeschlossenen Generalübernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an
diesem Vertrag beteiligte Dritte gemäß § 415 Abs. 1
BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundstück in
bebautem Zustand ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der
Grundstückserwerb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und der
Veräußerer das fertig bebaute Grundstück als
Betriebsgesellschaft anpachtet.
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Urteil vom 8. August 2001 II
R 49/01
Überlässt
der Grundstücksverkäufer im Wege einer Vorleistung dem Käufer
bereits vor der Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen des Grundstücks, so
stellt die vorzeitige Nutzungsüberlassung eine selbständige
(Neben-)Leistung des Verkäufers dar, die weder in seiner kaufvertraglichen
Verpflichtung zur Übertragung von Besitz und Nutzungen aufgeht, noch mit
ihr identisch ist. Das für die Nutzungsüberlassung gesondert
vereinbarte Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung i.S. der
§§ 8 Abs. 1 , 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
1983.
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Urteil vom 15. März 2001 II R
39/99
Wird
ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch
unerschlossenes Grundstück als solches ("unerschlossen") zum Gegenstand der
zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der
Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der
Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten
Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige
Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt
hierin kein Entgelt für den Erwerb des
Grundstücks.
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG
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Urteil vom 13. September
2006 II R 37/05
1.
Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren
Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter
zu Alleineigentum, ist ein dabei erfolgender Übergang von Grundstücken
aus dem Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters
nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2
GrEStG
grunderwerbsteuerfrei.
2.
Liegt in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung an den Erwerber vor, sind
als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die um den Anteil des Erwerbers am
Gesellschaftsvermögen verminderten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie
nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen dem entgeltlichen Teil des
Erwerbs entsprechen.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG
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Urteil vom 20. Oktober 2004
II R 27/03
1.
Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17
Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30. Dezember 2001) erfolgt die Feststellung der als
Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2
Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem
verselbständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen
Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert
feststellende Bescheid im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs
Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3
GrEStG.
2.
§ 17 Abs. 3 GrEStG lässt die sachliche und örtliche
Zuständigkeit des Lagefinanzamts für die gesonderte Feststellung des
Grundbesitz- oder Grundstückswerts
unberührt.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG
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Urteil vom 11. Juni 2008
II R 58/06
1. Veräußert eine aus drei
Gesellschaftern bestehende Personengesellschaft ein im
Gesellschaftsvermögen befindliches Grundstück an einen ihrer
Gesellschafter und dessen Ehefrau zu je hälftigem Miteigentum, ist die
Steuer für den Erwerb des Gesellschafters entsprechend § 6
Abs. 1 GrEStG nur nach 1/3 der auf seinen Erwerb entfallenden Gegenleistung
zu berechnen. Ist Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert, bedeutet dies eine
Steuerberechnung nach 1/6 des Werts des ganzen Grundstücks.
2. Da die (ursprüngliche)
vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters am
Grundstück in seinem Miteigentumsanteil fortbesteht, kann der Ehefrau eine
Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 4
GrEStG nicht gewährt werden.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GrEStG 1983
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Beschluss vom 26. Februar 2003
II B 54/02
1.
Ein Einbringungsvorgang i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 GrEStG 1983 liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück
zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme
von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf
eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft
überträgt.
2.
"Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" i.S. des
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 sind nur solche
Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten
Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert
wird.
3. Soweit eine
Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es
für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem
Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der
Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage
(§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte
Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH-Urteil
vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990,
186).
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