Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 6 Abs. 1 GrEStG
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Urteil vom 11. Juni 2008
II R 58/06
1. Veräußert eine aus drei
Gesellschaftern bestehende Personengesellschaft ein im
Gesellschaftsvermögen befindliches Grundstück an einen ihrer
Gesellschafter und dessen Ehefrau zu je hälftigem Miteigentum, ist die
Steuer für den Erwerb des Gesellschafters entsprechend § 6
Abs. 1 GrEStG nur nach 1/3 der auf seinen Erwerb entfallenden Gegenleistung
zu berechnen. Ist Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert, bedeutet dies eine
Steuerberechnung nach 1/6 des Werts des ganzen Grundstücks.
2. Da die (ursprüngliche)
vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters am
Grundstück in seinem Miteigentumsanteil fortbesteht, kann der Ehefrau eine
Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 4
GrEStG nicht gewährt werden.
§ 6 Abs. 1, 3 und 4 GrEStG
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Urteil vom 27. April 2005
II R 61/03
1.
Der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ändert sich
unmittelbar i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG, wenn ein
Mitgliedschaftsrecht einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen
Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein neues Mitglied der
Gesellschaft
übergeht.
2.
§ 6 Abs. 3 GrEStG ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach
§ 1 Abs. 2a GrEStG jedenfalls bei einer unmittelbaren
Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar. Erfolgt diese
Änderung in mehreren Teilakten, kommt es dabei auf den
Gesellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt
an.
3. Befindet sich
unter den neuen Gesellschaftern wiederum eine Personengesellschaft und ist an
dieser einer der ausgeschiedenen Altgesellschafter beteiligt, ist bei der
Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 GrEStG auf den
Altgesellschafter abzustellen.
§ 6 Abs. 2 GrEStG
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Urteil vom 13. September
2006 II R 37/05
1.
Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren
Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter
zu Alleineigentum, ist ein dabei erfolgender Übergang von Grundstücken
aus dem Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters
nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2
GrEStG
grunderwerbsteuerfrei.
2.
Liegt in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung an den Erwerber vor, sind
als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die um den Anteil des Erwerbers am
Gesellschaftsvermögen verminderten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie
nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen dem entgeltlichen Teil des
Erwerbs entsprechen.
§ 6 Abs. 3 GrEStG 1983
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Urteil vom 18. Dezember 2002
II R 13/01
Die
Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 GrEStG 1983 ist (auch)
dann nicht zu gewähren, wenn in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit
der Grundstücksübertragung auf die erwerbende Gesamthand diese
entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt zwischen den an der Gesamthand
Beteiligten getroffenen Absprache, formwechselnd in eine Kapitalgesellschaft
umgewandelt wird.
§ 6 Abs. 3 und 4 Satz 1 GrEStG 1983
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Urteil vom 4. April 2001 II R
57/98
Wird
eine GmbH mit Grundbesitz in eine GbR umgewandelt und nachfolgend ein
Grundstück auf eine mit der GbR gesellschafteridentische KG
übertragen, ist die Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6
Abs. 3 gemäß Abs. 4 Satz 1 GrEStG ausgeschlossen, wenn
die Gesellschafter der GbR ihre durch Umwandlung erlangten Anteile innerhalb von
fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang erhalten haben. Die Zeit ihrer
Beteiligung an der GmbH kann den Gesellschaftern nicht fiktiv als Beteiligung an
der GbR angerechnet werden; die Fünf-Jahres-Frist des § 6
Abs. 4 Satz 1 GrEStG beginnt erst mit Eintragung der Umwandlung in das
Handelsregister.
§ 6 Abs. 4 GrEStG 1983
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Urteil vom 6. Juni 2001 II R
56/00
Die
Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983 beginnt mit dem
für die Steuervergünstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist
von diesem aus zurück zu berechnen. Auf diese Frist sind die Vorschriften
der §§ 186 ff. BGB entsprechend
anzuwenden.
Für die
Frage, ob der Gesellschafter einen Anteil an der Gesamthand innerhalb dieser
Frist erworben hat, ist auf die mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung
verbundene dingliche (gesamthänderische) Mitberechtigung am Grundstück
abzustellen. Der Zeitpunkt eines ggf. vorangegangenen Erwerbs eines
schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Gesellschafterstellung ist
nicht maßgeblich.
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