Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 5 Abs. 1 GrEStG
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Urteil vom 29. September
2005 II R 36/04
Geht
ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand
über und scheidet einer der bisherigen Miteigentümer aus der
Gesamthand aus mit der Folge, dass die Übertragung seines
Miteigentumsanteils auf die Gesamthand nicht nach § 5 Abs. 1
GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, ist die Festsetzung von
Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang nicht in entsprechender
Anwendung des § 16 GrEStG aufzuheben, wenn später die
Rückgängigmachung dieses Ausscheidens vereinbart
wird.
§ 5 Abs. 2 GrEStG
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Urteil vom 19. Februar 2009
II R 49/07
1. Entscheidet das FG über einen anderen als
im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den
Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1
Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils führt.
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen
Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen
Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den
Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch
über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht
folgen.
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Urteil vom 10. Dezember 2008
II R 55/07
Vor Einführung des § 5 Abs. 3
GrEStG war die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG
ganz oder teilweise zu versagen, wenn zwischen den Gesellschaftern der
erwerbenden Gesamthand abgesprochen (geplant) war, dass der
grundstückseinbringende Alleineigentümer seine Beteiligung an der
erwerbenden Gesamthand aufgibt oder verringert. Da die Versagung der
Steuervergünstigung auf der Erwartung beruhte, dass der Plan auch vollzogen
wird, stellte die Aufgabe des Plans ein rückwirkendes Ereignis i.S. von
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.
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Urteil vom 15. Dezember 2004
II R 37/01
1.
Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht zu
gewähren, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu
einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung
des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern
abgesprochen worden
war.
2. Das Merkmal
der "Absprache" zwischen den an der Gesamthand beteiligten Gesamthändern
entfällt, wenn die Veränderung der Gesellschafterstellung einer
Zustimmung der übrigen Gesamthänder ausnahmsweise (z.B. bei einer
Verschmelzung) nicht bedarf oder wenn nur ein Gesamthänder über
seine Beteiligungen an den übrigen Gesamthändern die Geschicke der
Gesamthand bestimmt. Zur Versagung des § 5 Abs. 2 GrEStG reicht
in diesen Fällen allein die bereits im Zeitpunkt der
Grundstückseinbringung bestehende Absicht des bisherigen
Alleineigentümers, seine gesamthänderische Mitberechtigung kurzfristig
aufzugeben.
3. Die
Anwendung der Vergünstigungsnorm des § 5 Abs. 2 GrEStG ist
nicht davon abhängig zu machen, ob der Vorgang, der die Aufgabe der
Gesellschafterstellung des grundstückseinbringenden Gesamthänders
tatsächlich bewirkt, der Steuer unterliegt.
§ 5 Abs. 2 GrEStG 1983
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Beschluss vom 26. Februar 2003
II B 202/01
Bei
der Anwendung des § 5 GrEStG 1983 können der Gesamthand über
den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 persönliche
Eigenschaften der Gesamthänder quotal zugerechnet werden. § 5
GrEStG 1983 ist dementsprechend auch bei einer Verwandtschaft in gerader Linie
zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand
überträgt, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern
anzuwenden. Dabei wird über § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 lediglich
das fehlende, von § 5 GrEStG 1983 vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal
"Gesamthänder" ersetzt. Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG
1983 kann aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn der mit
dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte
Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert
aufrechterhält.
§ 5 Abs. 2 und 3 GrEStG
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Urteil vom 25. Juni 2003
II R 20/02
Wird
eine Kapitalgesellschaft in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit --ab
1. Januar 2000: innerhalb von fünf Jahren nach-- der Übertragung
eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft, an der sie beteiligt ist,
auf einen Dritten verschmolzen, führt dies zum Verlust der Steuerbefreiung
nach § 5 Abs. 2 GrEStG. Bei vor dem 1. Januar 2000
verwirklichten Erwerbsvorgängen muss hinzukommen, dass die Verschmelzung
bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung beabsichtigt war und
die Gesellschafter der Personengesellschaft schon zu diesem Zeitpunkt von der
Verschmelzungsabsicht wussten.
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