Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 3 Nr. 2 GrEStG
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Urteil vom 17. Oktober 2007
II R 63/05
Überträgt ein Gesellschafter aufgrund
des Gesellschaftsverhältnisses ein Grundstück auf eine
Kapitalgesellschaft, handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang
und nicht um eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1
Nr. 1 ErbStG, die zur Grunderwerbsteuerfreiheit nach § 3
Nr. 2 GrEStG führt.
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Urteil vom 12. Oktober 2006
II R 79/05
Nach
§ 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Änderungen im
Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft sind insoweit
nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei, als sie auf einer schenkweisen
Anteilsübertragung beruhen.
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Urteil vom 13. September
2006 II R 37/05
1.
Erwirbt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren
Gesamthandsvermögen durch Schenkung der Anteile der anderen Gesellschafter
zu Alleineigentum, ist ein dabei erfolgender Übergang von Grundstücken
aus dem Gesellschaftsvermögen in das Alleineigentum des Gesellschafters
nach Maßgabe des § 3 Nr. 2 und des § 6 Abs. 2
GrEStG
grunderwerbsteuerfrei.
2.
Liegt in einem solchen Fall eine gemischte Schenkung an den Erwerber vor, sind
als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die um den Anteil des Erwerbers am
Gesellschaftsvermögen verminderten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie
nach schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen dem entgeltlichen Teil des
Erwerbs entsprechen.
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Urteil vom 17. Mai 2006
II R 46/04
Bestellt
eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung
ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim
und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen,
wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer
befreite Schenkung unter Lebenden vor.
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Urteil vom 29. März
2006 II R 15/04
Die
zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (hier: Bereitstellung von
Krankenhäusern) erfolgende unentgeltliche Grundstücksübertragung
durch einen Träger öffentlicher Verwaltung (hier: Landkreis) auf eine
GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er ist, ist keine freigebige Zuwendung
i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und deshalb auch nicht nach
§ 3 Nr. 2 GrEStG von der Besteuerung
ausgenommen.
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Urteil vom 29. März
2006 II R 68/04
Bestellt
eine Kommune einem freien Träger der Wohlfahrtspflege zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben unentgeltlich ein Erbbaurecht an einem
Grundstück mit aufstehendem Senioren- und Pflegeheim, ist dies keine
freigebige Zuwendung und daher nicht gemäß § 3 Nr. 2
GrEStG grunderwerbsteuerfrei.
§ 3 Nr. 2 Satz 1 und 3 GrEStG 1983
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Urteil vom 10. Juli 2002
II R 11/01
Ein
Grundstückserwerb zur Erfüllung eines auf Geld gerichteten
Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs "an Erfüllung
statt" ist nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG 1983 von der
Grunderwerbsteuer befreit (Aufgabe des BFH-Urteils vom 30. September 1981
II R 64/80, BFHE 134, 370, BStBl II 1982,
76).
§ 3 Nr. 2 und 3 GrEStG
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Urteil vom 8. Oktober 2008
II R 15/07
Hat der Erblasser vermächtnisweise
angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem im
Nachlass befindlichen Grundstück zu bestellen, das hälftig den beiden
anderen Miterben vermacht worden ist, und hat der Vorkaufsberechtigte sein Recht
ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang weder nach
§ 3 Nr. 2 GrEStG noch nach Nr. 3 der Vorschrift
grunderwerbsteuerfrei.
§ 3 Nr. 4 GrEStG
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Urteil vom 11. Juni 2008
II R 58/06
1. Veräußert eine aus drei
Gesellschaftern bestehende Personengesellschaft ein im
Gesellschaftsvermögen befindliches Grundstück an einen ihrer
Gesellschafter und dessen Ehefrau zu je hälftigem Miteigentum, ist die
Steuer für den Erwerb des Gesellschafters entsprechend § 6
Abs. 1 GrEStG nur nach 1/3 der auf seinen Erwerb entfallenden Gegenleistung
zu berechnen. Ist Bemessungsgrundlage der Grundbesitzwert, bedeutet dies eine
Steuerberechnung nach 1/6 des Werts des ganzen Grundstücks.
2. Da die (ursprüngliche)
vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters am
Grundstück in seinem Miteigentumsanteil fortbesteht, kann der Ehefrau eine
Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Nr. 4
GrEStG nicht gewährt werden.
§ 3 Nr. 4 GrEStG 1983
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Urteil vom 25. April 2001 II R
72/00
1.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 3 Nr. 4 GrEStG 1983 erfasst
nur Grundstückserwerbe zwischen Partnern einer Ehe im Sinne des
bürgerlichen Rechts. Grundstücksübertragungen zwischen Partnern
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind danach nicht von der
Grunderwerbsteuer
befreit.
2. Die
Nichtgewährung einer Grunderwerbsteuerbefreiung für
Grundstücksübertragungen zwischen Partnern einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft --auch wenn aus dieser gemeinsame Kinder hervorgegangen
sind-- verstößt nicht gegen das
Grundgesetz.
§ 3 Nr. 6 GrEStG 1983
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Beschluss vom 26. Februar 2003
II B 202/01
Bei
der Anwendung des § 5 GrEStG 1983 können der Gesamthand über
den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 persönliche
Eigenschaften der Gesamthänder quotal zugerechnet werden. § 5
GrEStG 1983 ist dementsprechend auch bei einer Verwandtschaft in gerader Linie
zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand
überträgt, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern
anzuwenden. Dabei wird über § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 lediglich
das fehlende, von § 5 GrEStG 1983 vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal
"Gesamthänder" ersetzt. Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG
1983 kann aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn der mit
dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte
Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert
aufrechterhält.
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