Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 23 Abs. 3 GrEStG i.d.F. des JStG 1997
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Urteil vom 8. November 2000 II
R 64/98
Im
Rahmen des Fünfjahreszeitraums des § 1 Abs. 2a GrEStG
liegende Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft,
die vor dem 1. Januar 1997 vorgenommen worden sind, dürfen
gemäß § 23 Abs. 3 GrEStG bei der Anwendung des
§ 1 Abs. 2a GrEStG nicht berücksichtigt
werden.
§ 23 Abs. 4 GrEStG
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Urteil vom 26. April 2006
II R 3/05
Vereinbaren
die Partner eines Rechtsgeschäfts i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 GrEStG nachträglich eine Erhöhung der Gegenleistung, ist
der darin liegende Erwerbsvorgang in Form der zusätzlich gewährten
Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in dem
Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht, in
dem die Bindung der Vertragspartner hinsichtlich der zusätzlich
gewährten Gegenleistung eingetreten ist.
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Urteil vom 29. September
2005 II R 23/04
Tritt
bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken
ein, liegt ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 3 GrEStG vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister
verwirklicht ist. Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen
Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen
früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.
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