Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2 GrEStG
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Urteil vom 2. Juni 2005
II R 6/04
1.
Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen
Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks
gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem
Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der
Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine
Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegenleistung
nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG.
2.
§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG nimmt
ausschließlich die besondere Entschädigung für eine
Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung
anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung
der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an
anderen Vermögensgütern des Veräußerers
eintreten.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 12/03
Die
Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt
voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm
zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den
tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d.h. das
Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen. Beim
Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur
dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher
Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur
Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet
ist.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG
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Urteil vom 14. November 2007
II R 64/06
Erwirbt der Eigentümer eines
erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die
Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
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Urteil vom 17. Mai 2006
II R 46/04
Bestellt
eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung
ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim
und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen,
wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer
befreite Schenkung unter Lebenden vor.
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Urteil vom 29. März
2006 II R 68/04
Bestellt
eine Kommune einem freien Träger der Wohlfahrtspflege zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben unentgeltlich ein Erbbaurecht an einem
Grundstück mit aufstehendem Senioren- und Pflegeheim, ist dies keine
freigebige Zuwendung und daher nicht gemäß § 3 Nr. 2
GrEStG grunderwerbsteuerfrei.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1983
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Urteil vom 8. August 2001 II
R 49/01
Überlässt
der Grundstücksverkäufer im Wege einer Vorleistung dem Käufer
bereits vor der Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen des Grundstücks, so
stellt die vorzeitige Nutzungsüberlassung eine selbständige
(Neben-)Leistung des Verkäufers dar, die weder in seiner kaufvertraglichen
Verpflichtung zur Übertragung von Besitz und Nutzungen aufgeht, noch mit
ihr identisch ist. Das für die Nutzungsüberlassung gesondert
vereinbarte Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung i.S. der
§§ 8 Abs. 1 , 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
1983.
§ 2 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
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Urteil vom 13. Dezember 2007
II R 28/07
1. Ein unaufgegliederter
Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke
aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist
hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück
anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter
Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.
2. Der gemäß § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung
des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden
Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der
Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen
Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.
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