Urteil vom 6. Juli 2005
II R 9/04
1.
Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner
Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG
entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der
Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang
nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht
erfüllt
haben.
2. Die
Aussage im Urteil vom 16. Februar 1994 II R 125/90
(BFHE
174, 185, BStBl II
1994, 866), § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO
1977 stelle nur auf
solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung
der
Steuerpflichtige
verpflichtet ist, nicht aber auch auf
solche,
die von vom
Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten
abzugeben
sind, ist auf
Sachverhalte beschränkt, in denen eine
alleinige
Anzeigepflicht
der Gerichte, Behörden und Notare besteht.