Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 16 GrEStG
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Urteil vom 13. Dezember 2007
II R 28/07
1. Ein unaufgegliederter
Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke
aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist
hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück
anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter
Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.
2. Der gemäß § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung
des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden
Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der
Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen
Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.
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Urteil vom 17. April 2007
VII R 27/06
Ist
eine Steuer, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens entstanden ist, zu
erstatten oder zu vergüten oder in anderer Weise dem Steuerpflichtigen
wieder gut zu bringen, so stellt der diesbezügliche Anspruch des
Steuerpflichtigen eine vor Eröffnung des Verfahrens aufschiebend bedingt
begründete Forderung dar, gegen welche die Finanzbehörde im
Insolvenzverfahren aufrechnen kann, auch wenn das die Erstattung oder
Vergütung auslösende Ereignis selbst erst nach Eröffnung des
Verfahrens
eintritt.
Dementsprechend
kann das FA die Erstattung von Grunderwerbsteuer gegen Insolvenzforderungen
verrechnen, wenn der Verkäufer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
das ihm vorbehaltene Recht zum Rücktritt von einem vor
Verfahrenseröffnung geschlossenen Kaufvertrag ausübt.
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Urteil vom 29. September
2005 II R 36/04
Geht
ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand
über und scheidet einer der bisherigen Miteigentümer aus der
Gesamthand aus mit der Folge, dass die Übertragung seines
Miteigentumsanteils auf die Gesamthand nicht nach § 5 Abs. 1
GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, ist die Festsetzung von
Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang nicht in entsprechender
Anwendung des § 16 GrEStG aufzuheben, wenn später die
Rückgängigmachung dieses Ausscheidens vereinbart
wird.
§ 16 Abs. 1 GrEStG
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Urteil vom 16. Februar
2005 II R 53/03
Wird
ein Erwerbsvorgang noch vor der Entscheidung über einen gegen die
ursprüngliche Grunderwerbsteuerfestsetzung eingelegten Einspruch
rückgängig gemacht, ist das FA verpflichtet, einen sich aus
§ 16 GrEStG ergebenden Aufhebungsanspruch spätestens in der
Einspruchsentscheidung zu
berücksichtigen.
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Urteil vom 19. März 2003
II R 12/01
Bei
einer im Zusammenhang mit der "Rückgängigmachung" eines
Erwerbsvorgangs erfolgenden Weiterveräußerung des Grundstücks
ist die Anwendung des § 16 Abs. 1 GrEStG auf den ursprünglichen
Erwerbsvorgang ausgeschlossen, wenn dem Ersterwerber die Möglichkeit der
Verwertung einer aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herzuleitenden
Rechtsposition verblieben war, der Ersterwerber diese Rechtsposition im
Zusammenhang mit der Weiterveräußerung auch tatsächlich
ausgeübt und hierbei im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse gehandelt hat.
Das Handeln des Ersterwerbers "im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse" ist
für sich allein kein Tatbestandsmerkmal, das die Anwendung des
§ 16 Abs. 1 GrEStG ausschließt.
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
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Urteil vom 25. April 2007 II R
18/05
1.
Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein
Grundstück dieses weiterveräußert, verbleibt dem Ersterwerber
die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem ursprünglichen
Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition auch dann, wenn der Aufhebungs- und
der Weiterveräußerungsvertrag in aufeinanderfolgenden Urkunden
abgeschlossen
werden.
2. Tritt der
Ersterwerber in einem solchen Fall bei der Beurkundung des
Weiterveräußerungsvertrages als Vertreter einer Kapitalgesellschaft
als Zweiterwerberin auf und ist er an dieser Gesellschaft maßgeblich
beteiligt, spricht dies prima facie für ein Handeln im eigenen
wirtschaftlichen Interesse.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG
§ 16 Abs. 5 GrEStG
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Beschluss vom 20. Januar
2005 II B 52/04
Eine
Anzeige ist i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß,
wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem FA in einer Weise
bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1
Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der
Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch
fehlende Angaben binnen einer vom FA zu setzenden angemessenen Frist
nachgereicht werden.
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