Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
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Urteil vom 14. November 2007
II R 64/06
Erwirbt der Eigentümer eines
erbbaurechtsbelasteten Grundstücks das Erbbaurecht, gehört die
Erbbauzinsreallast nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
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Urteil vom 21. März 2007
II R 67/05
Ist
Gegenstand der Übereignungsverpflichtung ein unerschlossenes
Grundstück und verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer, der
gleichzeitig Erschließungsträger i.S. des § 124 Abs. 1
BauGB ist, gegenüber dem Erwerber zur Grundstückserschließung
nach Maßgabe des mit der Gemeinde geschlossenen
Erschließungsvertrags, gehört das vom Erwerber zu zahlende Entgelt
für die künftige Erschließung nicht zur
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung.
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Urteil vom 15. März 2007
II R 80/05
Der
Flächenerwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3
AusglLeistG durch einen Käufer, dessem Rechtsvorgänger Vermögen
durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
entzogen worden ist, ist auch dann nicht grunderwerbsteuerfrei, wenn der Erwerb
vor Inkrafttreten des VermRErgG und der dadurch bewirkten Neufassung des
§ 6 Abs. 2 AusglLeistG stattgefunden
hat.
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Urteil vom 26. Oktober 2006 II
R 49/05
Der
Flächenerwerb im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3
AusglLeistG durch einen Käufer, dem land- oder forstwirtschaftliches
Vermögen durch Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden ist, ist nicht
grunderwerbsteuerfrei.
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Urteil vom 17. Mai 2006
II R 46/04
Bestellt
eine Kirchengemeinde einer kirchlichen Einrichtung mit karitativer Zielsetzung
ein Erbbaurecht an einem Grundstück mit aufstehendem Alten- und Pflegeheim
und hat diese Einrichtung den vereinbarten Erbbauzins so lange nicht zu zahlen,
wie sie den Heimbetrieb fortführt, liegt eine von der Grunderwerbsteuer
befreite Schenkung unter Lebenden vor.
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Urteil vom 26. April 2006
II R 3/05
Vereinbaren
die Partner eines Rechtsgeschäfts i.S. des § 1 Abs. 1
Nr. 1 GrEStG nachträglich eine Erhöhung der Gegenleistung, ist
der darin liegende Erwerbsvorgang in Form der zusätzlich gewährten
Gegenleistung i.S. des § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG in dem
Zeitpunkt gemäß § 23 Abs. 4 GrEStG verwirklicht, in
dem die Bindung der Vertragspartner hinsichtlich der zusätzlich
gewährten Gegenleistung eingetreten ist.
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Urteil vom 29. März
2006 II R 68/04
Bestellt
eine Kommune einem freien Träger der Wohlfahrtspflege zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben unentgeltlich ein Erbbaurecht an einem
Grundstück mit aufstehendem Senioren- und Pflegeheim, ist dies keine
freigebige Zuwendung und daher nicht gemäß § 3 Nr. 2
GrEStG grunderwerbsteuerfrei.
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Urteil vom 29. September
2005 II R 36/04
Geht
ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand
über und scheidet einer der bisherigen Miteigentümer aus der
Gesamthand aus mit der Folge, dass die Übertragung seines
Miteigentumsanteils auf die Gesamthand nicht nach § 5 Abs. 1
GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit ist, ist die Festsetzung von
Grunderwerbsteuer für diesen Erwerbsvorgang nicht in entsprechender
Anwendung des § 16 GrEStG aufzuheben, wenn später die
Rückgängigmachung dieses Ausscheidens vereinbart
wird.
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Urteil vom 21. September 2005
II R 49/04
1.
Die durch die Annahme eines einheitlichen --sowohl den Verkauf eines bestimmten
Grundstücks als auch die Errichtung eines bestimmten Gebäudes
umfassenden-- Angebots ausgelöste Indizwirkung für das Vorliegen eines
engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und Bauvertrag im Sinne der
Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand gilt auch dann, wenn auf
der Veräußererseite mehrere Personen
auftreten.
2. Ein
einheitliches Angebot im vorbezeichneten Sinne kann auch dann gegeben sein, wenn
die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung inhaltlich
maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar veranlasst worden
ist (Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 2. Juni 2005
II R 6/04
1.
Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen
Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks
gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem
Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der
Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine
Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegenleistung
nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1
GrEStG.
2.
§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG nimmt
ausschließlich die besondere Entschädigung für eine
Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung
anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung
der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an
anderen Vermögensgütern des Veräußerers
eintreten.
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Urteil vom 27. Oktober
2004 II R 12/03
Die
Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstandes "bebautes Grundstück" setzt
voraus, dass entweder der Veräußerer selbst oder ein mit ihm
zusammenwirkender Dritter dem Erwerber gegenüber verpflichtet ist, den
tatsächlichen Grundstückszustand zu verändern, d.h. das
Grundstück zukünftig in einen bebauten Zustand zu versetzen. Beim
Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundstücksverkäufer kann deshalb nur
dann das mit dem Bausatzhaus bebaute Grundstück einheitlicher
Erwerbsgegenstand sein, wenn der Grundstücksveräußerer auch zur
Aufstellung und Montage der Bausatzteile auf dem Grundstück verpflichtet
ist.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983
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Urteil vom 16. Januar 2002 II
R 16/00
Verpflichtet
sich der Erwerber eines unbebauten Grundstücks, in einen vom Verkäufer
abgeschlossenen Generalübernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an
diesem Vertrag beteiligte Dritte gemäß § 415 Abs. 1
BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundstück in
bebautem Zustand ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der
Grundstückserwerb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und der
Veräußerer das fertig bebaute Grundstück als
Betriebsgesellschaft anpachtet.
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Urteil vom 8. August 2001 II
R 49/01
Überlässt
der Grundstücksverkäufer im Wege einer Vorleistung dem Käufer
bereits vor der Zahlung des Kaufpreises die Nutzungen des Grundstücks, so
stellt die vorzeitige Nutzungsüberlassung eine selbständige
(Neben-)Leistung des Verkäufers dar, die weder in seiner kaufvertraglichen
Verpflichtung zur Übertragung von Besitz und Nutzungen aufgeht, noch mit
ihr identisch ist. Das für die Nutzungsüberlassung gesondert
vereinbarte Entgelt gehört nicht zur Gegenleistung i.S. der
§§ 8 Abs. 1 , 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG
1983.
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Urteil vom 15. März 2001 II R
39/99
Wird
ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch
unerschlossenes Grundstück als solches ("unerschlossen") zum Gegenstand der
zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der
Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der
Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten
Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige
Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt
hierin kein Entgelt für den Erwerb des
Grundstücks.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3 GrEStG
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
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Urteil vom 26. Oktober
2006 II R 32/05
Werden
mehrere Personengesellschaften mit identischem Gesellschafterbestand und
Grundbesitz in den Bezirken verschiedener Finanzämter durch Kündigung
zu einem bestimmten Termin aufgelöst und erwirbt einer der Gesellschafter
die Gesellschaftsvermögen durch Anwachsung, sind die Besteuerungsgrundlagen
für die Grunderwerbsteuer auch dann nicht zusammengefasst für die
Personengesellschaften gesondert festzustellen, wenn die vormaligen
Gesellschafter später eine unaufgegliederte Gesamtabfindung des
ausgeschiedenen Gesellschafters vereinbaren.
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Urteil vom 29. September
2005 II R 23/04
Tritt
bei Umwandlungen kraft Gesetzes ein Eigentumsübergang an Grundstücken
ein, liegt ein Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1
Nr. 3 GrEStG vor, der mit der Eintragung der Umwandlung ins Handelsregister
verwirklicht ist. Der Umwandlungsvertrag sowie die erforderlichen
Zustimmungsbeschlüsse ergeben weder einzeln noch zusammen einen
früheren Zeitpunkt der Verwirklichung.
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Urteil vom 7. Juli 2004 II
R 3/02
1.
Der durch die Umwandlung einer PGH in eine e.G. bewirkte Übergang eines
Grundstücks ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
steuerbar.
2. Die
Erhebung der Grunderwerbsteuer ist jedoch sachlich unbillig, soweit der
Umwandlungsbeschluss nach § 3 Abs. 3 PGH-VO nach dem 22.
September 1990 erfolgt ist.
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Urteil vom 17. September
2003 I R 97/02
Bei
der Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen
Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der übernehmenden Gesellschaft
handelt es sich auch nach Maßgabe des § 20 UmwStG 1995 um einen
tauschähnlichen und damit entgeltlichen Vorgang. Bei der Einbringung
anfallende Grunderwerbsteuer gehört bei der übernehmenden Gesellschaft
deshalb zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten (Fortführung
des Senatsurteils vom 15. Oktober 1997 I R 22/96, BFHE 184, 435,
BStBl II 1998, 168; Bestätigung des BMF-Schreibens vom 25. März
1998, BStBl I 1998, 268 Tz. 20.01).
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 GrEStG 1983
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Urteil vom 17. Oktober 2001 II
R 43/99
Hat
eine Einmann-GmbH in Gründung von einem Dritten ein Grundstück
erworben und kommt es später nicht zur Eintragung der Gesellschaft ins
Handelsregister, führt die Auflösung der GmbH in Gründung
hinsichtlich des Grundstücks zu einem Rechtsträgerwechsel i.S. des
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1983 auf den
Gründungsgesellschafter.
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Urteil vom 6. Juni 2001 II R
56/00
Die
Fünf-Jahres-Frist des § 6 Abs. 4 GrEStG 1983 beginnt mit dem
für die Steuervergünstigung in Frage stehenden Erwerbsvorgang und ist
von diesem aus zurück zu berechnen. Auf diese Frist sind die Vorschriften
der §§ 186 ff. BGB entsprechend
anzuwenden.
Für die
Frage, ob der Gesellschafter einen Anteil an der Gesamthand innerhalb dieser
Frist erworben hat, ist auf die mit dem Erwerb der Gesellschafterstellung
verbundene dingliche (gesamthänderische) Mitberechtigung am Grundstück
abzustellen. Der Zeitpunkt eines ggf. vorangegangenen Erwerbs eines
schuldrechtlichen Anspruchs auf Einräumung einer Gesellschafterstellung ist
nicht maßgeblich.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. a GrEStG
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Urteil vom 23. August 2006 II
R 41/05
Stimmt
ein Teilnehmer an einem Flurbereinigungsverfahren nach § 52
Abs. 1 FlurbG zugunsten eines Dritten zu, statt in Land in von dem Dritten
aufzubringendem Geld abgefunden zu werden, ist die Eigentumszuweisung an den
Dritten nicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Buchst. a GrEStG von der Grunderwerbsteuer
ausgenommen.
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GrEStG
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Urteil vom 13. Dezember 2007
II R 28/07
1. Ein unaufgegliederter
Grunderwerbsteuerbescheid über den Erwerb mehrerer Grundstücke
aufgrund eines Gesamtausgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren ist
hinreichend bestimmt, wenn die Grunderwerbsteuer für jedes Grundstück
anhand des Bescheids und ggf. weiterer dem Steuerpflichtigen bekannter
Unterlagen zweifelsfrei ermittelt werden kann.
2. Der gemäß § 74a
Abs. 5 ZVG festgesetzte Grundstückswert ist für die Berechnung
des neben dem Meistgebot als weitere Gegenleistung anzusetzenden
Forderungsverlusts gemäß § 114a ZVG nicht bindend, wenn der
Erwerber mangels Rechtsschutzinteresses im Zwangsversteigerungsverfahren keinen
Antrag auf Änderung dieser Festsetzung stellen konnte.
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 und 7 GrEStG
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Urteil vom 22. Januar 2003 II
R 32/01
Tritt
ein Dritter durch eine Vertragsübernahme als neuer Käufer in einen
noch nicht vollzogenen Grundstückskaufvertrag ein, verwirklicht sich ein
Erwerbsvorgang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 bzw.
Nr. 7 GrEStG. Dieser schließt bezüglich des nämlichen
Grundstücks einen Rechtsträgerwechsel vom Verkäufer auf den neuen
Käufer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus (Aufgabe der
Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 26. September 1990
II R 107/87, BFH/NV 1991, 482).
§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 GrEStG
§ 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG 1983
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Urteil vom 18. Dezember 2002
II R 12/00
1.
Unter "Verfolgung wirtschaftlicher Interessen" bei Abtretung eines Kaufangebots
durch den Benennungsberechtigten ist die Möglichkeit zu verstehen, bei der
Weitergabe des Grundstücks unter Ausnutzung der Rechtsstellung als
Benennungsberechtigter wirtschaftliche Vorteile aus dem Handel mit einem
Grundstück zu ziehen. Liegt der Vorteil in der Ausübung der sonst dem
Veräußerer gegebenen Möglichkeit, den jeweiligen benannten
Angebotsempfänger und Annehmenden zum Abschluss weiterer Verträge zu
bestimmen, setzt die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nrn. 6 und 7
GrEStG voraus, dass der Benennungsberechtigte --verdeckt-- an den neuen
Verträgen "verdient" und dadurch zu seinem Vorteil an der Verwertung des
Grundstücks
teilhat.
2. Sofern
sich das Interesse des Benennungsberechtigten oder der mit ihm verbundenen Bank
darauf beschränkt, Forderungen auf Rückzahlung der Kreditbeträge
aus bestehenden Darlehensverträgen mit dem Grundstückseigentümer
zu realisieren, liegt kein die Anwendung des § 1 Abs. 1
Nrn. 6 und 7 GrEStG begründendes Interesse
vor.
§ 1 Abs. 1 Nr. 6, Nr. 7 GrEStG
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Urteil vom 5. Juli 2006
II R 7/05
Die
Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 oder 7
GrEStG setzt ein rechtswirksames "Kaufangebot" voraus. Ein der Form des
§ 313 BGB (§ 311b BGB n.F.) nicht genügendes
Vertragsangebot bzw. in die Rechtsform eines Vertrags gekleidetes "Kaufangebot"
erfüllt nicht die tatbestandlichen Anforderungen des § 1
Abs. 1 Nr. 6, 7 GrEStG.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG
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Urteil vom 8. Oktober 2008
II R 15/07
Hat der Erblasser vermächtnisweise
angeordnet, einem von drei Miterben ein dingliches Vorkaufsrecht an einem im
Nachlass befindlichen Grundstück zu bestellen, das hälftig den beiden
anderen Miterben vermacht worden ist, und hat der Vorkaufsberechtigte sein Recht
ausgeübt, ist der dadurch zustande gekommene Erwerbsvorgang weder nach
§ 3 Nr. 2 GrEStG noch nach Nr. 3 der Vorschrift
grunderwerbsteuerfrei.
§ 1 Abs. 2 GrEStG
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Urteil vom 3. September 2008
XI R 54/07
Der entgeltliche Verzicht auf das an einem
Grundstück eingeräumte Ankaufsrecht ist nicht nach § 4
Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.
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Urteil vom 15. März
2006 II R 28/04
Ein
Leasingvertrag begründet keine Verwertungsbefugnis i.S. des § 1
Abs. 2 GrEStG, wenn dem Leasingnehmer lediglich des Recht eingeräumt
wird, zum Ablauf des Leasingvertrages den Abschluss eines Kaufvertrages
über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber (zu einem feststehenden
Kaufpreis) herbeizuführen.
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1983
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Urteil vom 8. November 2000 II R
55/98
1.
Soll sich die Rechtsmacht i.S. des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983, das
inländische Grundstück eines anderen auf eigene Rechnung zu verwerten,
aus einem Auftragsverhältnis ergeben, muss der Abschluss eines derartigen
Vertrags festgestellt sein. Dazu reicht die Feststellung
gesellschaftsrechtlicher, wirtschaftlicher oder personeller Verflechtungen nicht
aus.
2. Für die
Anwendung des § 1 Abs. 2 GrEStG 1983 ist dabei unerheblich, ob
der Beauftragte eine Erwerbspflicht übernommen hat oder der Auftrag dahin
geht, bei ansonsten freigestelltem Erwerb das Grundstück oder den
Erlös aus einer Weiterveräußerung an den Auftraggeber
herauszugeben bzw. abzuführen. Soll eine Erwerbspflicht begründet
werden, bedarf der Vertrag der Form des § 313 Abs. 1 BGB. Wird
dies nicht beachtet, kann die Berufung auf den Formmangel mit der Folge gegen
Treu und Glauben verstoßen, dass der Mangel die Anwendung des
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1983 nicht
hindert.
§ 1 Abs. 2a GrEStG
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Urteil vom 12. Oktober 2006
II R 79/05
Nach
§ 1 Abs. 2a GrEStG steuerbare Änderungen im
Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft sind insoweit
nach § 3 Nr. 2 GrEStG steuerfrei, als sie auf einer schenkweisen
Anteilsübertragung beruhen.
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Urteil vom 27. April 2005
II R 61/03
1.
Der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft ändert sich
unmittelbar i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG, wenn ein
Mitgliedschaftsrecht einschließlich der anteiligen sachenrechtlichen
Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen auf ein neues Mitglied der
Gesellschaft
übergeht.
2.
§ 6 Abs. 3 GrEStG ist bei fingierten Erwerbsvorgängen nach
§ 1 Abs. 2a GrEStG jedenfalls bei einer unmittelbaren
Änderung des Gesellschafterbestands entsprechend anwendbar. Erfolgt diese
Änderung in mehreren Teilakten, kommt es dabei auf den
Gesellschafterbestand vor dem ersten und nach dem letzten Teilakt
an.
3. Befindet sich
unter den neuen Gesellschaftern wiederum eine Personengesellschaft und ist an
dieser einer der ausgeschiedenen Altgesellschafter beteiligt, ist bei der
Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4 GrEStG auf den
Altgesellschafter abzustellen.
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Urteil vom 20. Oktober
2004 II R 54/02
Die
zivilrechtlichen Grundsätze über fehlerhafte
Personengesellschaftsverhältnisse einschließlich derjenigen über
den fehlerhaften Beitritt zu einer Personengesellschaft sind auch im
Grunderwerbsteuerrecht zu beachten.
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Beschluss vom 11. September 2002
II B 113/02
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2a GrEStG auf alle
Personengesellschaften, d.h. auch auf solche Anwendung findet, deren Zweck sich
nicht im Halten und Verwalten von inländischen Grundstücken
erschöpft.
§ 1 Abs. 2a GrEStG (i.d.F. bis 31. Dezember 1999)
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Urteil vom 30. April 2003
II R 79/00
1.
Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die
insgesamt weniger als 95 v.H. der Anteile betroffen haben, erfüllen
nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999
geltenden
Fassung.
2. Bei
Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG in der bis Ende 1999 geltenden
Fassung sind Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesellschafterin der
Personengesellschaft nicht zu
berücksichtigen.
§ 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. des JStG 1997
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Urteil vom 8. November 2000 II
R 64/98
Im
Rahmen des Fünfjahreszeitraums des § 1 Abs. 2a GrEStG
liegende Änderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft,
die vor dem 1. Januar 1997 vorgenommen worden sind, dürfen
gemäß § 23 Abs. 3 GrEStG bei der Anwendung des
§ 1 Abs. 2a GrEStG nicht berücksichtigt
werden.
§ 1 Abs. 3 GrEStG
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Beschluss vom 20. Januar
2005 II B 52/04
Eine
Anzeige ist i.S. des § 16 Abs. 5 GrEStG ordnungsgemäß,
wenn der Erwerbsvorgang innerhalb der Anzeigefristen dem FA in einer Weise
bekannt wird, dass es die Verwirklichung eines Tatbestands nach § 1
Abs. 2, 2a und 3 GrEStG prüfen kann. Aufgrund eines innerhalb der
Anzeigefrist zu stellenden Fristverlängerungsantrags können noch
fehlende Angaben binnen einer vom FA zu setzenden angemessenen Frist
nachgereicht werden.
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Urteil vom 15. Dezember 2004
II R 37/01
1.
Die Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG ist nicht zu
gewähren, wenn die Grundstücksübertragung auf die Gesamthand zu
einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem die Veränderung der Gesellschafterstellung
des bisherigen Alleineigentümers bereits zwischen den Gesamthändern
abgesprochen worden
war.
2. Das Merkmal
der "Absprache" zwischen den an der Gesamthand beteiligten Gesamthändern
entfällt, wenn die Veränderung der Gesellschafterstellung einer
Zustimmung der übrigen Gesamthänder ausnahmsweise (z.B. bei einer
Verschmelzung) nicht bedarf oder wenn nur ein Gesamthänder über
seine Beteiligungen an den übrigen Gesamthändern die Geschicke der
Gesamthand bestimmt. Zur Versagung des § 5 Abs. 2 GrEStG reicht
in diesen Fällen allein die bereits im Zeitpunkt der
Grundstückseinbringung bestehende Absicht des bisherigen
Alleineigentümers, seine gesamthänderische Mitberechtigung kurzfristig
aufzugeben.
3. Die
Anwendung der Vergünstigungsnorm des § 5 Abs. 2 GrEStG ist
nicht davon abhängig zu machen, ob der Vorgang, der die Aufgabe der
Gesellschafterstellung des grundstückseinbringenden Gesamthänders
tatsächlich bewirkt, der Steuer unterliegt.
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Urteil vom 20. Oktober 2004
II R 27/03
1.
Bei der gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 17
Abs. 3 GrEStG (i.d.F. bis 30. Dezember 2001) erfolgt die Feststellung der als
Bemessungsgrundlage anzusetzenden Werte nach § 8 Abs. 2
Satz 1 GrEStG i.V.m. § 138 Abs. 2 und 3 BewG in einem
verselbständigten Feststellungsverfahren. Innerhalb dieses zweistufigen
Feststellungsverfahrens entfaltet der den Grundbesitz- oder Grundstückswert
feststellende Bescheid im Umfang des ihm zugewiesenen Regelungsbereichs
Bindungswirkung für den Bescheid nach § 17 Abs. 3
GrEStG.
2.
§ 17 Abs. 3 GrEStG lässt die sachliche und örtliche
Zuständigkeit des Lagefinanzamts für die gesonderte Feststellung des
Grundbesitz- oder Grundstückswerts
unberührt.
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Beschluss vom 11. September 2002
II B 113/02
Es
ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass § 1 Abs. 2a GrEStG auf alle
Personengesellschaften, d.h. auch auf solche Anwendung findet, deren Zweck sich
nicht im Halten und Verwalten von inländischen Grundstücken
erschöpft.
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
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Urteil vom 19. Dezember 2007
II R 65/06
Es verstößt nicht gegen die Richtlinie
69/335/EWG, dass eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Aktiengesellschaft,
zu der es dadurch kommt, dass im Zuge einer Kapitalerhöhung Anteile an
einer mittelbar oder unmittelbar grundbesitzenden Gesellschaft gegen
Gewährung neuer Aktien eingebracht werden, nach § 1 Abs. 3
Nr. 1 GrEStG grunderwerbsteuerpflichtig ist.
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG 1983
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Urteil vom 8. August 2001 II R
66/98
1.
Die Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft hält, an
der eine Person zu 100 v.H. beteiligt ist, sind dieser wie eigene Anteile
zuzurechnen (mittelbare Anteilsvereinigung). Die Anteile, die eine KG an einer
anderen Gesellschaft hält, können dem Kommanditisten nicht zugerechnet
werden, weil auch der Komplementär, selbst wenn seine Beteiligung nicht mit
einem wertmäßigen Anteil am Gesellschaftsvermögen verbunden ist,
einen "Anteil an der Gesellschaft"
hält.
2.
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a GrEStG umfasst zwar auch den
gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss mehrerer Personen, doch muss es sich
hierbei gemäß dem Wortlaut der Bestimmung um natürliche Personen
handeln. Eine Personenhandelsgesellschaft, an der juristische Personen beteiligt
sind, ist kein Zusammenschluss natürlicher Personen im Sinne dieser
Vorschrift.
3. Eine
mittelbare Anteilsvereinigung ist auch dann zu bejahen, wenn eine herrschende
Hand zusammen mit einer abhängigen Gesellschaft (i.S. des § 1
Abs. 4 Nr. 2 GrEStG) eine Gesellschaft beherrscht, die wiederum die
Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft
hält.
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG
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Urteil vom 19. Februar 2009
II R 49/07
1. Entscheidet das FG über einen anderen als
im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den
Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1
Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils führt.
2. Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen
Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen
Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den
Steuerpflichtigen treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch
über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht
folgen.
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Urteil vom 6. Juli 2005
II R 9/04
1.
Kommt ein nach § 18 GrEStG zu einer Anzeige Verpflichteter seiner
Anzeigepflicht durch eine den Anforderungen des § 20 GrEStG
entsprechende Anzeige an das zuständige FA nach, wird der Beginn der
Festsetzungs-/Feststellungsfrist nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
1977 nicht dadurch weiter hinausgeschoben, dass für denselben Rechtsvorgang
nach § 19 GrEStG Anzeigeverpflichtete ihre Anzeigepflicht nicht
erfüllt
haben.
2. Die
Aussage im Urteil vom 16. Februar 1994 II R 125/90
(BFHE
174, 185, BStBl II
1994, 866), § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
AO
1977 stelle nur auf
solche Anzeigen ab, zu deren Erstattung
der
Steuerpflichtige
verpflichtet ist, nicht aber auch auf
solche,
die von vom
Steuerpflichtigen unabhängigen Dritten
abzugeben
sind, ist auf
Sachverhalte beschränkt, in denen eine
alleinige
Anzeigepflicht
der Gerichte, Behörden und Notare besteht.
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Urteil vom 31. März
2004 II R 54/01
1.
In dem Feststellungsbescheid über die gesonderte Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG ist beim
Vorhandensein mehrerer Steuerschuldner darüber zu entscheiden, welche
Steuerschuldner von den für die Steuerfestsetzung zuständigen FÄ
in Anspruch zu nehmen
sind.
2. Ist nach
der im Feststellungsbescheid getroffenen Auswahlentscheidung nur ein
Steuerschuldner in Anspruch zu nehmen, bedarf es im Hinblick auf in Betracht
kommende andere Steuerschuldner über die gesonderte Feststellung hinaus
keiner einheitlichen Feststellung.
§ 1 Abs. 3 und 4 GrEStG
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Urteil vom 20. Juli 2005
II R 30/04
Die
Verschmelzung einer Organträgerin, die 87,5 v.H. der Anteile an einer
Organgesellschaft hält, die wiederum zu 100 v.H. Anteilseignerin an
grundstücksbesitzenden Gesellschaften ist, auf eine --bislang--
außerhalb des Organkreises stehende neue Organträgerin unter
Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses führt weder zu einer
Vereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) noch zur
Übertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG) aller Anteile an
den grundstücksbesitzenden
Gesellschaften.
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und b GrEStG 1983
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Urteil vom 8. August 2001 II R
66/98
1.
Die Anteile an einer Gesellschaft, die eine andere Gesellschaft hält, an
der eine Person zu 100 v.H. beteiligt ist, sind dieser wie eigene Anteile
zuzurechnen (mittelbare Anteilsvereinigung). Die Anteile, die eine KG an einer
anderen Gesellschaft hält, können dem Kommanditisten nicht zugerechnet
werden, weil auch der Komplementär, selbst wenn seine Beteiligung nicht mit
einem wertmäßigen Anteil am Gesellschaftsvermögen verbunden ist,
einen "Anteil an der Gesellschaft"
hält.
2.
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a GrEStG umfasst zwar auch den
gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss mehrerer Personen, doch muss es sich
hierbei gemäß dem Wortlaut der Bestimmung um natürliche Personen
handeln. Eine Personenhandelsgesellschaft, an der juristische Personen beteiligt
sind, ist kein Zusammenschluss natürlicher Personen im Sinne dieser
Vorschrift.
3. Eine
mittelbare Anteilsvereinigung ist auch dann zu bejahen, wenn eine herrschende
Hand zusammen mit einer abhängigen Gesellschaft (i.S. des § 1
Abs. 4 Nr. 2 GrEStG) eine Gesellschaft beherrscht, die wiederum die
Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft
hält.
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