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§ 5 Abs. 4 GmbHG
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Urteil vom 24. April 2007
I R 35/05
Ein Wirtschaftsgut, das dem Vermögen einer
GmbH im Rahmen einer Überpari-Emission als Sacheinlage zugeführt
worden ist, ist in der Steuerbilanz der GmbH auch im Hinblick auf jenen
Teilbetrag des Einbringungswertes, der über den Nennbetrag der
Stammeinlageverpflichtung des Einlegenden hinausgeht und gemäß
§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in die Kapitalrücklage
einzustellen ist, nach den für Tauschgeschäfte geltenden Regeln und
nicht nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG als
Einlage zu bewerten.
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Beschluss vom 26. Februar 2003
II B 54/02
1.
Ein Einbringungsvorgang i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 GrEStG 1983 liegt vor, wenn ein Gesellschafter ein Grundstück
zur Erfüllung einer Sacheinlageverpflichtung im Rahmen der Übernahme
von Aktien oder Stammeinlagen oder zur Erfüllung von Beitragspflichten auf
eine (Kapital- oder Personen-)Gesellschaft
überträgt.
2.
"Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" i.S. des
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG 1983 sind nur solche
Grundstücksübergänge zwischen einer Gesellschaft und ihren
Gesellschaftern, durch die die Gesellschafterstellung des beteiligten
Gesellschafters in rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert
wird.
3. Soweit eine
Gegenleistung nicht gänzlich fehlt oder zu ermitteln ist (vgl.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG 1983), bleibt es
für alle übrigen Grundstücksübergänge zwischen einem
Gesellschafter und einer Gesellschaft bei der Maßgeblichkeit des Werts der
Gegenleistung als grunderwerbsteuerrechtlicher Bemessungsgrundlage
(§ 8 Abs. 1 GrEStG 1983), und zwar auch dann, wenn die vereinbarte
Gegenleistung weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegt (BFH-Urteil
vom 6. Dezember 1989 II R 95/86, BFHE 159, 255, BStBl II 1990,
186).
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