Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 47 GmbHG
-
Urteil vom 17. Februar 2004
VIII R 26/01
Schließen
einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag
über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche
Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht
eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist,
bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen,
vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung
werden in der Folgezeit tatsächlich
vollzogen.
§ 47 Abs. 1 und Abs. 4 GmbHG
-
Urteil vom 24. August
2006 IX R 52/04
Die
personelle Verflechtung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einer
GmbH ist auch dann gegeben, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer
der GbR, der zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH ist, zwar
von der GbR nicht vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit ist, aufgrund
seiner beherrschenden Stellung in der GmbH aber bewirken kann, dass auf Seiten
der GmbH nicht er selbst als deren Vertreter
auftritt.
§ 47 Abs. 1, 4 GmbHG
-
Urteil vom 30. November
2005 X R 56/04
Ein
Besitzunternehmer beherrscht die Betriebskapitalgesellschaft auch dann
personell, wenn er zwar über die einfache Stimmrechtsmehrheit und nicht
über die im Gesellschaftsvertrag vorgeschriebene qualifizierte Mehrheit
verfügt, er aber als Gesellschafter-Geschäftsführer deren
Geschäfte des täglichen Lebens beherrscht, sofern ihm die
Geschäftsführungsbefugnis nicht gegen seinen Willen entzogen werden
kann (Fortführung des Senatsurteils vom 21. August 1996
X R 25/93, BFHE 181, 284, BStBl II 1997,
44).
|