Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 32a GmbHG
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Urteil vom 20. August 2008
I R 19/07
Eine Rückstellung für die Verpflichtung
einer GmbH, einer Schwestergesellschaft die von dieser geleisteten Mietzahlungen
nach den Grundsätzen der eigenkapitalersetzenden Gebrauchsüberlassung
zu erstatten, führt zu einer vGA.
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Urteil vom 4. März 2008
IX R 80/06
Verbürgt sich ein wesentlich an einer GmbH
beteiligter Gesellschafter zugunsten eines Dritten, um zu ermöglichen, dass
dieser mit der GmbH ein für sie günstiges Geschäft
abschließt, so kann eine einem Darlehen wirtschaftlich vergleichbare
Rechtshandlung (§ 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG) darin liegen,
dass der Gesellschafter nach seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft
einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die GmbH nicht geltend macht und in der
Liquidation endgültig mit ihm ausfällt.
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Urteil vom 12. Dezember 2000
VIII R 22/92
1.
Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer
Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer
wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der
Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei
der Ermittlung des Auflösungsverlusts der GmbH als nachträgliche
Anschaffungskosten der Beteiligung des Gesellschafters zu berücksichtigen,
soweit dieser verpflichtet ist, seinem Ehegatten die Aufwendungen zu
ersetzen.
2. Ein
Aufwendungsersatzanspruch gegen den Gesellschafter kann sich insbesondere aus
§ 426 BGB ergeben, wenn beide Ehegatten sich gesamtschuldnerisch
für die Darlehensverbindlichkeiten der GmbH verbürgt haben, beide aus
der Bürgschaft in Anspruch genommen wurden und der bürgende
Nichtgesellschafter einen höheren Beitrag geleistet hat, als seinem Anteil
nach § 426 BGB entspricht.
§ 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG
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