Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 29 GmbHG
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Urteil vom 29. April 2009 I R
44/08
Eine Gewinnausschüttung kann nur insoweit
"für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr" i.S. des § 27 Abs. 3
Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem Jahresabschluss für das
betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran
fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene
Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften
in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte.
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 15/06
1. Der Senat hält daran fest, dass ein
beherrschender Gesellschafter Dividendenansprüche gegenüber der
beherrschten Kapitalgesellschaft jedenfalls dann nicht schon vor Fassung des
Gewinnverwendungsbeschlusses ("phasengleich") aktivieren kann, wenn nicht durch
objektiv nachprüfbare Umstände belegt ist, dass er am
maßgeblichen Bilanzstichtag unwiderruflich zur Ausschüttung eines
bestimmten Betrages entschlossen war (Bestätigung des BFH-Beschlusses vom
7. August 2000 GrS 2/99, BFHE 192, 339, BStBl II 2000, 632, und der
Senatsurteile vom 20. Dezember 2000 I R 50/95, BFHE 194, 185,
BStBl II 2001, 409, sowie vom 28. Februar 2001 I R 48/94, BFHE
195, 189, BStBl II 2001, 401).
2. Die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer
Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO, der auf eine nach einer
Rechtsprechungsänderung ergangene Verwaltungsanweisung gestützt wird,
derzufolge die "bisherigen Grundsätze" für eine Übergangszeit
weiter angewendet werden sollen, ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das
Begehren des Antragstellers auf der Grundlage der vor der
Rechtsprechungsänderung gehandhabten Verwaltungspraxis ebenfalls
abschlägig beschieden worden wäre. Es ist insoweit unerheblich, ob die
damalige Verwaltungspraxis auf der Basis der von der früheren
Rechtsprechung für zutreffend gehaltenen Rechtslage tragfähig war oder
nicht.
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Urteil vom 22. August 2006
I R 40/05
Eine
Ausschüttung bei einer prüfungspflichtigen GmbH beruht nicht auf einem
den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden
Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr
(§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991), wenn der geprüfte
Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung geändert wird und der
Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über die
Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) erst nach Ablauf der in
§ 173 Abs. 3 Satz 2 AktG angeführten Frist erteilt
wird.
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Urteil vom 17. Februar 2004
VIII R 26/01
Schließen
einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag
über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche
Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht
eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist,
bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen,
vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung
werden in der Folgezeit tatsächlich
vollzogen.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG
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Urteil vom 23. Januar 2008
I R 18/07
1. Verluste, die ein als Regiebetrieb
geführter Betrieb gewerblicher Art erzielt, gelten im Verlustjahr als durch
die Trägerkörperschaft ausgeglichen und führen zu einem Zugang in
entsprechender Höhe im steuerlichen Einlagekonto.
2. Der für einen Betrieb gewerblicher Art
festgestellte steuerrechtliche Verlustvortrag ist nicht mit den Einkünften
der Trägerkörperschaft aus Kapitalvermögen zu verrechnen.
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