Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 15 GmbHG
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Urteil vom 12. Dezember 2007
X R 17/05
1. Zur Übertragung von Anteilen an einer
Vor-GmbH.
2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der
späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung
eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie
vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an
einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts
der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung
keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.
3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche
Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des
Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue
Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.
§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG
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Urteil vom 17. Februar 2004
VIII R 26/01
Schließen
einander nicht nahe stehende Personen einen formunwirksamen Kaufvertrag
über den Geschäftsanteil an einer GmbH, geht das wirtschaftliche
Eigentum über, wenn dem Erwerber das Gewinnbezugsrecht und das Stimmrecht
eingeräumt werden oder der zivilrechtliche Gesellschafter verpflichtet ist,
bei der Ausübung des Stimmrechts die Interessen des Erwerbers wahrzunehmen,
vorausgesetzt, die getroffenen Vereinbarungen und die formwirksame Abtretung
werden in der Folgezeit tatsächlich
vollzogen.
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