Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 9 Nr. 1 Sätze 2 und 5 GewStG
-
Urteil vom 26. Juni
2007 IV R 9/05
1. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG
ist im Wege der teleologischen Reduktion in der Weise einzuschränken, dass
dem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann zu gewähren ist,
wenn das überlassene Grundstück zwar dem Gewerbebetrieb eines
Gesellschafters oder Genossen dient, dieses den Grundbesitz nutzende Unternehmen
jedoch mit allen seinen (positiven wie negativen) Einkünften von der
Gewerbesteuer befreit ist.
2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor,
führt die Geringfügigkeit des überlassenen Grundbesitzes nicht
dazu, dass § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG nicht anwendbar ist
(Abweichung von Abschn. 60 Abs. 4 Satz 9 GewStR).
-
Urteil vom 17. Januar 2002
IV R 51/00
Grundbesitz
einer gewerblich geprägten Personengesellschaft dient i.S. des
§ 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG dem Gewerbebetrieb des an der
Gesellschaft beteiligten Lebensversicherungsunternehmens, wenn er zugunsten des
Deckungsstock-Treuhänders im Grundbuch gesperrt ist und die Anteile an der
Personengesellschaft in das Deckungsstockverzeichnis aufgenommen worden
sind.
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
-
Urteil vom 17. Mai 2006
VIII R 39/05
Auch
eine geringfügige Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen steht einer
ausschließlichen Grundstücksverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG entgegen.
-
Urteil vom 14. Juni 2005
VIII R 3/03
Bei
einer Betriebsverpachtung ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
grundsätzlich nicht anzuwenden.
-
Urteil vom 11. August
2004 I R 89/03
Einem
grundstücksverwaltenden Unternehmen ist die erweiterte Kürzung des
Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
unbeschadet des darin bestimmten Ausschließlichkeitsgebots zu
gewähren, wenn das Unternehmen sein einziges Grundstück zum
31. Dezember, 23.59 Uhr, des Erhebungszeitraumes veräußert
(Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2002 I R 24/01,
BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355).
-
Beschluss vom 17. Oktober
2002 I R 24/01
Das
Halten einer Beteiligung als persönlich haftender Gesellschafter an einer
grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt
unabhängig von dem Umfang der Beteiligung und der daraus erzielten
Einkünfte gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG (Anschluss an das Senatsurteil vom 22. Januar 1992
I R 61/90, BFHE 167, 144, BStBl II 1992,
628).
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1991
-
Urteil vom 17. September 2003
I R 8/02
Die
Verwaltung bereits fertig gestellter fremder Gebäude ist als Betreuung von
Wohnungsbauten i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1991
anzusehen, auch wenn diese Gebäude vom Grundstücksunternehmen nicht
selbst errichtet worden sind (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 30. Juli 1969
I R 21/67, BFHE 96, 362, BStBl II 1969, 629; gegen Abschn. 62
Abs. 1 Nr. 2 Satz 21 GewStR 1990/Abschn. 60 Abs. 1
Nr. 3 Satz 18 GewStR 1998).
§ 9 Nr. 1 Satz 2 und 5 GewStG
-
Urteil vom 17. Januar
2006 VIII R 60/02
1.
Die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten
wahrt die Grenzen der grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung i.S.
von § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG.
2. Die
Grundschuldbestellung zur Kreditsicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen
eines "Dienens" i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 5
GewStG.
-
Urteil vom 7. April 2005
IV R 34/03
Die
erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG kann nicht gewährt werden, wenn eine grundstücksverwaltende
Personengesellschaft ein Grundstück an eine gewerblich tätige
Personengesellschaft verpachtet, an der ein zu 5 v.H. an der
Verpachtungsgesellschaft beteiligter Gesellschafter als Mitunternehmer beteiligt
ist.
§ 9 Nr. 1 Satz 2 und Satz 5 GewStG
-
Urteil vom 7. August 2008
IV R 36/07
Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags
gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kann
grundstücksverwaltenden Personengesellschaften bei Verpachtung von
Grundbesitz an einen gewerblich tätigen persönlich haftenden
Gesellschafter nicht gewährt werden, auch wenn dieser Gesellschafter weder
am Vermögen noch am Gewinn und Verlust der Personengesellschaft beteiligt
ist.
§ 9 Nr. 2 GewStG
-
Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 81/06
Die Veräußerung von
Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen
Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung
der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke
gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte
Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher --bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als laufende Gewinne aus
gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
(Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der
Obergesellschaft) zu erfassen.
§ 9 Nr. 2 a GewStG
-
Urteil vom 8. Mai 2003
IV R 35/01
1.
Zu den Kürzungsbeträgen i.S. des § 9 Nr. 2 a
GewStG gehört auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluss der
Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird,
soweit nicht Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG
1977 (EK 04) als verwendet gilt (Anschluss an das BFH-Urteil vom
2. April 1997 X R 6/95, BFHE 183, 208, BStBl II 1998, 25). Soweit
im Rahmen der Gewinnermittlung die Anteile an der Untergesellschaft infolge des
Untergangs des Wirtschaftsguts "Beteiligung" aus der Bilanz eines Anteilseigners
auszubuchen sind, mindert dies nicht den Kürzungsbetrag i.S. des
§ 9 Nr. 2 a
GewStG.
2. Der
Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach § 8 Nr. 10 Buchst. b
GewStG zu erhöhen, soweit aufgrund der ausgekehrten Liquidationsrate, die
zu einer Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG geführt
hat, der Buchwert der Anteile an der Untergesellschaft beim Anteilseigner
auszubuchen ist. Die Hinzurechnung ist nicht auf die Fälle beschränkt,
in denen der auf den Anteil entfallende Liquidationserlös geringer ist als
der auszubuchende Buchwert des Anteils.
§ 9 Nr. 2a GewStG
-
Urteil vom 15. September
2004 I R 16/04
Der
Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß § 9 Nr. 2a
GewStG um eine vGA zu kürzen, für die Eigenkapital i.S. des
§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet
gilt.
-
Urteil vom 23. Januar 2002
XI R 48/99
Der
Übernahmegewinn aus der Umwandlung einer GmbH auf ihren bisherigen
Alleingesellschafter ist kein Gewinn aus Anteilen i.S. des § 9
Nr. 2a GewStG.
§ 9 Nr. 2a GewStG 1984
-
Urteil vom 25. Januar
2006 I R 104/04
Die
Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 9 Nr. 2a GewStG 1984 zu kürzen ist, sind nicht um
Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abweichung von Abschn. 61 Abs. 1
Satz 12 GewStR 1998).
-
Urteil vom 30. Januar 2002 I R
73/01
Teilwertabschreibungen
aufgrund von Gewinnausschüttungen mindern dann den Gewerbeertrag des
Organkreises, wenn es sich bei den ausgeschütteten Gewinnen um solche aus
vororganschaftlicher Zeit handelt (Abgrenzung vom Senatsurteil vom
2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994,
768).
§ 9 Nr. 2a GewStG 1991/1999
§ 9 Nr. 2a GewStG 2002
§ 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG 2002 i.d.F. des JStG 2007
§ 9 Nr. 3 GewStG
-
Urteil vom 24. April 2008
IV R 31/06
Negative gewerbliche Einkünfte i.S. der
Tarifbegrenzungsvorschrift des § 32c EStG a.F., die ein
Kommanditist aus einer Beteiligung an einer Seeschifffahrtsgesellschaft erzielt,
sind nach § 9 Nr. 3 GewStG um 80 v.H. zu kürzen.
-
Urteil vom 6. Juli 2005
VIII R 72/02
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
Hinsichtlich des gemäß § 7
Satz 2 GewStG als Gewerbeertrag fingierten Tonnage-Gewinns i.S. von
§ 5a EStG sind Hinzurechnungen und Kürzungen, insbesondere nach
§ 9 Nr. 3 GewStG, ausgeschlossen.
§ 9 Nr. 4 GewStG
-
Urteil vom 4. April 2007
I R 55/06
Verpachtet
eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen
solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe
erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des
§ 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings
nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7
Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter
dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
-
Urteil vom 7. Juli 2004
X R 26/01
Unterbleibt
beim Vermieter/Verpächter die materiell-rechtlich gebotene Kürzung von
Miet- oder Pachtzinsen (§ 9 Nr. 4 GewStG), kann der
Mieter/Pächter keine Korrektur der bei ihm nach § 8 Nr. 7
GewStG vorgenommenen und bestandskräftig gewordenen Hinzurechnung zum
Gewerbeertrag verlangen.
§ 9 Nr. 7 GewStG
-
Urteil vom 13. Februar 2008
I R 63/06
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer
Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse
der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche
Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung
getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht
nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von
allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden
musste.
3. Eine Personengesellschaft, die
ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt
ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S.
des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut
gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener
Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands
weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
§ 9 Nr. 7 GewStG 1991
-
Urteil vom 13. Februar 2008
I R 75/07
Die gewerbesteuerrechtlichen
Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3
Nr. 4 GewStG 1991 (internationales Schachtelprivileg) setzen voraus, dass
die ausländischen Tochtergesellschaften ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten beziehen.
Ist eine ausländische Tochtergesellschaft mitunternehmerisch an einem
weiteren Unternehmen beteiligt, sind ihr die im Rahmen der Mitunternehmerschaft
erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art und Höhe anteilig
zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen mitunternehmerischen
Beteiligung.
§ 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG
§ 9 Nr. 7 Satz 1 GewStG 2002 a.F.
-
Urteil vom 9. August 2006
I R 95/05
1.
Beteiligt sich eine Körperschaft über eine Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) an einer anderen Körperschaft, bleiben Gewinnanteile
(Dividenden) aus dieser Beteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung
eines Anteils an der Körperschaft nach § 8b Abs. 1 und 2
Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a.F. bei der
Ermittlung des Gewerbeertrages der zwischengeschalteten Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) gemäß § 7 Satz 1 GewStG 2002
a.F. außer Ansatz (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 28. April 2003,
BStBl I 2003, 292,
Tz. 57 f.).
2.
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) verstößt
sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der
Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit
des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG (Anschluss an
EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003,
9409, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU
2006, Nr. C 131, 20).
|