Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 8 Nr. 1 GewStG
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Urteil vom 29. März 2007
IV R 55/05
Eine
Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft ist kein Entgelt für
Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1
GewStG.
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Urteil vom 7. März 2007
I R 60/06
Erbbauzinsen
sind nicht als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem
Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Änderung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 13. Dezember 2006
VIII R 51/04
Ist
ein Refinanzierungskredit des Leasinggebers beim Immobilienleasing nach
10 Jahren zu tilgen, so spricht diese lange Dauer für das Vorliegen
von Dauerschulden.
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Urteil vom 31. Mai 2005
I R 73/03
1.
Wird aufgrund eines Rahmenkreditvertrages und einer hierfür abgegebenen
Garantieerklärung der Muttergesellschaft eine Vielzahl von Krediten zur
Finanzierung eigener und fremder Handelsgeschäfte ohne zeitliche
Unterbrechung in Anspruch genommen, können Dauerschulden vorliegen, wenn
der Zusammenhang zwischen den einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit
nicht vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits auch
tatsächlich gewahrt
wird.
2. Eine Schuld
mit wechselndem Bestand ist nicht nur in Höhe des Mindestbestandes als
Dauerschuld anzusehen.
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Urteil vom 7. Juli 2004
XI R 65/03
1.
Ein Darlehen, das das Besitzunternehmen aufgenommen und an das
Betriebsunternehmen weitergegeben hat, ist beim Besitzunternehmen kein sog.
durchlaufender Kredit, wenn die Darlehensmittel zur Modernisierung von
Betriebsgebäuden des Besitzunternehmens, die das Betriebsunternehmen
gepachtet hat, verwendet
werden.
2. Die dem
Besitzunternehmen entstandenen Darlehenszinsen können nicht mit den vom
Betriebsunternehmen erhaltenen Darlehenszinsen verrechnet werden, weil diese
Leistung nicht der unmittelbaren Verringerung der Zinslast dienen
soll.
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Urteil vom 8. November 2000 I R
37/99
1.
Behält sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer bei Abschluss
des Leasingvertrages das Recht auf ein unwiderrufliches Kaufangebot des
Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit vor (sog. Andienungsrecht) und
forfaitiert er die ihm nach Ausübung dieses Andienungsrechts zustehenden
künftigen Ansprüche aus der Verwertung des jeweiligen
Leasinggegenstandes an einen Dritten (sog. Restwertforfaitierung aus
Teilamortisations-Leasingverträgen), so ist die Zahlung des Dritten
steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die
Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus
zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten
auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich
aufzuzinsen.
2. Bei dem
Darlehen handelt es sich bei entsprechender Laufzeit gewerbesteuerlich um eine
Dauerschuld. Die ratierlichen Aufstockungsbeträge sind als Zinsen i.S. von
§ 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln.
§ 8 Nr. 1 GewStG 1984
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Urteil vom 25. Januar
2006 I R 104/04
Die
Gewinne aus Anteilen, um die der Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß
§ 9 Nr. 2a GewStG 1984 zu kürzen ist, sind nicht um
Beteiligungsaufwendungen zu mindern, die mit dem Erwerb der Beteiligungen in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (Abweichung von Abschn. 61 Abs. 1
Satz 12 GewStR 1998).
§ 8 Nr. 1 GewStG 1991
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Urteil vom 4. Juni 2003
I R 89/02
Kurzfristige
Wechselkredite bei verschiedenen Banken sind nicht deswegen als eine
einheitliche Schuld i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu beurteilen, weil
zur langfristigen Zinssicherung der Kredite ein sog. Zinsswap-Geschäft ohne
Auszahlung des Nominalbetrags (sog. General Hedge) abgeschlossen wird. Die
für das Swap-Geschäft geleisteten Zinsen sind deshalb keine
Dauerschuldentgelte.
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Urteil vom 29. Januar 2003 I R
50/02
Erlässt
ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu
behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der
Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine
Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Nr. 1
GewStG 1991 erfüllt.
§ 8 Nr. 1 GewStG a.F.
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Urteil vom 15. Mai 2008
IV R 77/05
Darlehen, die einem
Getränkegroßhändler von Brauereien zur Weitergabe an Gastwirte
gewährt werden, sind Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG
a.F., wenn mit den weitergereichten Darlehen eine
Getränkebezugsverpflichtung verbunden ist.
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Urteil vom 23. August 2000
I R 98/96
1.
Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den
Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum
Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut
oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.
2. Der
inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann
höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der
dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung
steht.
§ 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. des StRG 1990
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Urteil vom 9. August 2000
I R 92/99
Laufende
Verwaltungskostenbeiträge, die sich ihrer Höhe nach prozentual an dem
Darlehensbetrag bemessen und bezogen auf die gesamte Laufzeit des Darlehens zu
zahlen und nicht für besondere, über die Kapitalüberlassung
hinausgehende Leistungen des Kreditgebers zu erbringen sind, stellen Entgelte
für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG
dar.
§ 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008
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Urteil vom 18. März 2009
I R 9/08
1. Eine Rente i.S. des § 8 Nr. 2
GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für
die Übertragung eines Vermögensgegenstandes wiederkehrende Bezüge
vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers
dienen.
2. Wird an einem bebauten Grundstück ein
Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des
Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des
Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die
in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn
gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 zur
Hälfte hinzugerechnet.
§ 8 Nr. 1 EStR 1993 R 33 Abs. 7 Satz 3 GewStG 1991
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Urteil vom 30. April 2003
I R 19/02
Die
gemäß R 33 Abs. 7 EStR 1993 in die Herstellungskosten von
Wirtschaftsgütern als Anlagevermögen einbezogenen und aktivierten
Bauzeitzinsen sind dem Gewinn weder in dem Erhebungszeitraum der Aktivierung
noch in jenen Erhebungszeiträumen als Dauerschuldentgelte hinzuzurechnen,
in denen gewinnmindernde AfA oder Teilwertabschreibungen von den
Herstellungskosten vorgenommen werden (Fortführung des Senatsurteils vom
10. März 1993 I R 59/92, BFH/NV 1993,
561).
§ 8 Nr. 1 und 4 GewStG
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Urteil vom 28. November 2007
X R 6/05
Die vom Komplementär einer KGaA aus der
Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge
unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c
EStG a.F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen
i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet
wurden.
§ 8 Nr. 10 Buchst. a GewStG 1991/1999
§ 8 Nr. 10 Buchst. b GewStG
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Urteil vom 8. Mai 2003
IV R 35/01
1.
Zu den Kürzungsbeträgen i.S. des § 9 Nr. 2 a
GewStG gehört auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluss der
Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird,
soweit nicht Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG
1977 (EK 04) als verwendet gilt (Anschluss an das BFH-Urteil vom
2. April 1997 X R 6/95, BFHE 183, 208, BStBl II 1998, 25). Soweit
im Rahmen der Gewinnermittlung die Anteile an der Untergesellschaft infolge des
Untergangs des Wirtschaftsguts "Beteiligung" aus der Bilanz eines Anteilseigners
auszubuchen sind, mindert dies nicht den Kürzungsbetrag i.S. des
§ 9 Nr. 2 a
GewStG.
2. Der
Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nach § 8 Nr. 10 Buchst. b
GewStG zu erhöhen, soweit aufgrund der ausgekehrten Liquidationsrate, die
zu einer Kürzung nach § 9 Nr. 2 a GewStG geführt
hat, der Buchwert der Anteile an der Untergesellschaft beim Anteilseigner
auszubuchen ist. Die Hinzurechnung ist nicht auf die Fälle beschränkt,
in denen der auf den Anteil entfallende Liquidationserlös geringer ist als
der auszubuchende Buchwert des Anteils.
§ 8 Nr. 2 GewStG
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Urteil vom 7. März 2007
I R 60/06
Erbbauzinsen
sind nicht als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem
Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Änderung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 18. Januar 2001 IV R
61/00
Renten
sind nach § 8 Nr. 2 GewStG dem Gewinn auch dann hinzuzurechnen, wenn die
Rentenverpflichtung auf einem früheren Erwerbsvorgang beruht und ein
späterer Erwerber des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb die von seinem
Rechtsvorgänger eingegangene Verpflichtung
übernimmt.
§ 8 Nr. 2 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008
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Urteil vom 18. März 2009
I R 9/08
1. Eine Rente i.S. des § 8 Nr. 2
GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 liegt nicht vor, wenn als Gegenleistung für
die Übertragung eines Vermögensgegenstandes wiederkehrende Bezüge
vereinbart werden, die nicht der Versorgung des Veräußerers
dienen.
2. Wird an einem bebauten Grundstück ein
Erbbaurecht bestellt und als Gegenleistung für den Übergang des
Eigentums an den Gebäuden ein über die Laufzeit des
Erbbaurechtsvertrages verteiltes gleichbleibendes Entgelt vereinbart, werden die
in den Erbbauzinsen auf die Gebäude enthaltenen Zinsanteile dem Gewinn
gemäß § 8 Nr. 1 GewStG i.d.F. vor dem JStG 2008 zur
Hälfte hinzugerechnet.
§ 8 Nr. 3 GewStG
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Urteil vom 19. Oktober
2005 I R 48/04
1.
Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S. des § 8 Nr. 3
GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im
gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung
kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in
verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze
verstößt.
2.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen
Gesellschafters auch dann gemäß § 8 Nr. 3 GewStG dem
Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gemäß
§ 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite
Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.
§ 8 Nr. 7 GewStG
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Urteil vom 4. April 2007
I R 55/06
Verpachtet
eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen
solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe
erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des
§ 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings
nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7
Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter
dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
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Urteil vom 7. März 2007
I R 60/06
Erbbauzinsen
sind nicht als dauernde Lasten nach § 8 Nr. 2 GewStG dem
Gewerbeertrag hinzuzurechnen (Änderung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 7. Juli 2004
X R 26/01
Unterbleibt
beim Vermieter/Verpächter die materiell-rechtlich gebotene Kürzung von
Miet- oder Pachtzinsen (§ 9 Nr. 4 GewStG), kann der
Mieter/Pächter keine Korrektur der bei ihm nach § 8 Nr. 7
GewStG vorgenommenen und bestandskräftig gewordenen Hinzurechnung zum
Gewerbeertrag verlangen.
§ 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG 1991
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Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 99/01
Räumt
ein Grundstückseigentümer einem Unternehmen zum Betrieb einer Deponie
gegen Entgelt das Recht ein, das betreffende Grundstück mit Abfall zu
verfüllen, wird das Grundstück und nicht ein vom Grund und Boden
verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" vermietet oder
verpachtet, weshalb eine Hinzurechnung der gezahlten Beträge zum Gewinn des
Deponiebetreibers aus Gewerbebetrieb und des Teilwerts des Verfüllrechts
zum Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 8 Nr. 7
Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1991
ausscheidet.
§ 8 Nr. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991
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