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Urteil vom 24. Juni 2009
X R 36/06
1. Die entgeltliche Übertragung eines
Objekts auf eine vom Steuerpflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des
Objekts ist als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten
Veräußerungsabsicht heranzuziehen (Anschluss an Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 Grs 1/98, BFHE 197,
240, BStBl II 2002, 291).
2. Bei Einbringung eines
Grundstückshandelsbetriebs in eine GmbH ist der Einbringungsgewinn als
laufender Gewerbeertrag zu behandeln, soweit er auf die eingebrachten
Grundstücke des Umlaufvermögens entfällt (Anschluss an
BFH-Urteile vom 5. Juli 2005 VIII R 65/02, BFHE 211, 100, BStBl
II 2006, 160; vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05, BFHE 216, 233,
BStBl II 2007, 777; vom 10. Mai 2007 IV R 69/04, BFHE 217,
147).
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Beschluss vom 9. Januar 2009
IV B 27/08
Der Übernahmegewinn nach den
§§ 4 ff. UmwStG 1995 war nicht gemäß
§ 32c EStG 1996 tarifbegünstigt.
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BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 53/07
Betreuen ein selbständig tätiger und
ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte
eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit
eine --ggf. im Schätzungswege vorzunehmende-- Aufteilung der Einkünfte
nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst
betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit
zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und
Projekte zu gewerblichen Einkünften führen.
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Urteil vom 8. Oktober 2008
I R 3/06
1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges
Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die
Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das
Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich
nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.
2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts
Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen
gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die
versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden
Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden
(Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04,
BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
3. Das in § 6a Abs. 4 EStG
bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der
Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt
entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung
gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung
abdecken durfte.
4. Wird eine zunächst hoheitlich
ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft
übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden
Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt
anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach
bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe
derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte
bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und
die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen
wären.
5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen
bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im
Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche
Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine
Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegen.
6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt
öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als
Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der
Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung
geführt wurde.
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Urteil vom 2. September 2008
X R 25/07
Der Gewinn aus Losen, die Vertriebsmitarbeiter
für die Erzielung bestimmter Umsätze erhalten, ist betrieblich
veranlasst.
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Urteil vom 2. September 2008 X R
8/06
1. Wird von einer Provision das Entgelt für
Lose unmittelbar einbehalten, ist der Erwerb der Lose bereits Teil der
Einkommensverwendung. Die Vorteile, die im Rahmen der Einkommensverwendung
erworben werden, stehen mit der Einkommenserzielung in keinem steuerlich
relevanten Sachzusammenhang.
2. Die Möglichkeit, bereits verdientes Geld
im Rahmen einer betrieblichen Losveranstaltung einzusetzen, führt nicht zu
Betriebseinnahmen.
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Urteil vom 5. Juni 2008
IV R 81/06
Die Veräußerung von
Mitunternehmeranteilen an mehr als drei am Grundstücksmarkt tätigen
Gesellschaften bürgerlichen Rechts ist auch dann der Veräußerung
der zu den jeweiligen Gesamthandsvermögen gehörenden Grundstücke
gleichzustellen, wenn es sich bei den Gesellschaften um gewerblich geprägte
Personengesellschaften i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG
handelt. Die Gewinne aus den Anteilsveräußerungen sind daher --bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen-- als laufende Gewinne aus
gewerblichem Grundstückshandel im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
(Gewinnfeststellung) und der Gewerbesteuerveranlagung des Gesellschafters (der
Obergesellschaft) zu erfassen.
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Urteil vom 8. April 2008
VIII R 73/05
Beteiligt sich eine sogenannte
Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer
Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt
gewerbliche Einkünfte.
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Urteil vom 13. Februar 2008
I R 63/06
1. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
gehört zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer
Personengesellschaft, wenn sie in erster Linie im geschäftlichen Interesse
der Personengesellschaft gehalten wird. Der hiernach maßgebliche
Veranlassungszusammenhang ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls
zu beurteilen.
2. Eine während einer Betriebsprüfung
getroffene "tatsächliche Verständigung" kann in zeitlicher Hinsicht
nur dann über den Prüfungszeitraum hinaus bindend sein, wenn sie von
allen Beteiligten in diesem Sinne verstanden worden ist oder werden
musste.
3. Eine Personengesellschaft, die
ausschließlich in Deutschland Betriebsstätten besitzt, vermittelt
ihrem in der Schweiz ansässigen Gesellschafter Betriebsstätten i.S.
des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ein zum notwendigen
Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zählendes Wirtschaftsgut
gehört jedenfalls dann zum Betriebsvermögen jener
Betriebsstätten, wenn der Gesellschafter nicht außerhalb Deutschlands
weitere Betriebsstätten im abkommensrechtlichen Sinne besitzt.
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Urteil vom 28. November 2007
X R 6/05
Die vom Komplementär einer KGaA aus der
Gewährung von Darlehen an die Gesellschaft erzielten Zinserträge
unterlagen auch insoweit nicht der Tarifbegrenzung nach § 32c
EStG a.F., als sie bei der KGaA (zur Hälfte) als Dauerschuldzinsen
i.S. von § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet
wurden.
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Urteil vom 26. Juni 2007
IV R 49/04
1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung
von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche
Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines
einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (Abgrenzung zu den
BFH-Urteilen vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II
2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14).
2. Der Gewinn aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum
gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung
Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen
Tätigkeit ist.
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Urteil vom 10. Mai 2007
IV R 69/04
Das Entgelt für die Veräußerung
von Anteilen an einer Personengesellschaft, die den gewerblichen
Grundstückshandel betreibt, ist auf die Wirtschaftsgüter der
Gesellschaft aufzuteilen mit der Folge, dass der auf die Grundstücke im
Umlaufvermögen entfallende Gewinn als laufender Gewinn der Gewerbesteuer
unterliegt; Entsprechendes gilt bei Aufgabe eines Mitunternehmeranteils
(Anschluss an Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 3/05,
BFH/NV 2007, 601)
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Urteil vom 4. April 2007
I R 55/06
Verpachtet
eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen
solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe
erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des
§ 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings
nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7
Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter
dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
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Urteil vom 7. Februar 2007
I R 27-29/05
Die
Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4
EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge)
greifen auch dann, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der
Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.
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Urteil vom 14. Dezember 2006
IV R 3/05
Ein
Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft,
zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung
Grundstücke gehören, die dem Umlaufvermögen des von der
Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, ist als laufender Gewinn
dem Gewerbeertrag zuzurechnen und unterliegt somit auch der Gewerbesteuer. Das
gilt jedenfalls dann, wenn das Betriebsvermögen der Gesellschaft
ausschließlich oder nahezu ausschließlich aus solchen
Grundstücken
besteht.
Ein
Grundstück gehört nur dann zum Umlaufvermögen einer gewerblich
geprägten Personengesellschaft, wenn bei der Gesellschaft die
Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels erfüllt
sind.
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
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Urteil vom 23. Februar
2005 I R 44/04
Veräußert
eine Kapitalgesellschaft eigene Anteile an einen bislang an der Gesellschaft
nicht Beteiligten, führt dies in Höhe der Differenz des Buchwertes und
des Veräußerungserlöses zu einem
Veräußerungsgewinn/-verlust. Leistet der neu eintretende
Gesellschafter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb der
Gesellschaftsanteile eine Zahlung in die Kapitalrücklage, kann dies als
(disquotale) Einlage oder als zusätzliches Veräußerungsentgelt
zu beurteilen sein.
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Urteil vom 15. September
2004 I R 16/04
Der
Gewinn aus Gewerbebetrieb ist nicht gemäß § 9 Nr. 2a
GewStG um eine vGA zu kürzen, für die Eigenkapital i.S. des
§ 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG 1991 als verwendet
gilt.
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Urteil vom 15. September
2004 I R 5/04
Die
Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass
das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
einen Verpflichtungsüberschuss erwarten
lässt.
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Urteil vom 15. Juni 2004
VIII R 7/01
Der
Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an einer Personengesellschaft
unterliegt der Gewerbesteuer, soweit auf der Seite des Veräußerers
und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Mitunternehmer
sind.
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Urteil vom 17. Dezember
2003 XI R 83/00
Für
die Ermittlung des Gewerbeertrags eines Steuerpflichtigen ist das FA an die
gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Steuerpflichtigen
zuzurechnenden Einkünfte weder dem Grunde noch der Höhe nach
gebunden.
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Urteil vom 16. Mai 2002 III R
45/98
Zahlt
eine Kapitalgesellschaft einem ausscheidenden atypisch stillen Gesellschafter
eine Abfindung, die auch den selbst geschaffenen, bisher nicht bilanzierten
Geschäftswert abgilt, hat sie den darauf entfallenden Anteil der Abfindung
als derivativen Geschäftswert zu aktivieren. Nur dieser derivative Anteil
am Geschäftswert ist bei einer anschließenden Umwandlung der
Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter nach § 3 Satz 1
UmwStG 1977 in der Schlussbilanz (Umwandlungsbilanz) der Kapitalgesellschaft
anzusetzen. Da es sich bei der Umwandlung nicht um einen marktoffenen Vorgang
handelt, der zu einer Bestätigung des selbst geschaffenen
Geschäftswerts am Markt führt, bleibt der auf den originären
Geschäftswert entfallende Anteil außer
Ansatz.
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Urteil vom 5. September 2001
I R 27/01
Der
Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder
einer betrieblichen Beteiligung gehört bei Kapitalgesellschaften zum
Gewerbeertrag (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
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BFH-Urteil vom 21. Juni 2001
III R 27/98
Gehört
ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen
(Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird
anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten
Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine
Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude --anteilig--
unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen
(Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der
aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung
bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung
entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits
dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen
war.
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Urteil vom 26. April 2001 IV R
75/99
Veräußern
zwei gewerbliche Unternehmen die im Rahmen einer sog. Mehrmütterorganschaft
gehaltenen Anteile an einer Organgesellschaft, so ist der
Veräußerungsgewinn nicht etwa wegen der mit der
Veräußerung einhergehenden Beendigung der zwischengeschalteten
Beherrschungs-GbR steuerfrei, sondern gehört zum Gewerbeertrag der
Organträgerinnen.
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Urteil vom 21. September 2000
IV R 50/99
1.
Wird die anteils- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft einer
Kommanditistin als typische stille Gesellschafterin an der KG beteiligt und
werden die Interessen anderer KG-Gesellschafter durch eine
"
Gewinnverschiebung
"
zwischen den Schwestergesellschaften nicht
berührt, so mindert der Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nur in
angemessener Höhe den Gewerbeertrag der
KG.
2. Soweit der der
stillen Gesellschafterin eingeräumte Gewinnanteil eine angemessene
Höhe übersteigt, ist er der Kommanditistin zuzurechnen. Insoweit
handelt es sich um eine verdeckte Entnahme der Gesellschafter aus der
Kommanditistin verbunden mit einer verdeckten Einlage in deren
Schwestergesellschaft.
3.
Soweit ein angemessener Gewinnanteil der stillen Gesellschafterin nicht durch
einen konkreten Fremdvergleich ermittelt werden kann, ist --entsprechend den von
der Rechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften entwickelten
Grundsätzen-- im Allgemeinen eine Gewinnverteilung nicht zu beanstanden,
die eine durchschnittliche Rendite der an Gewinn und Verlust beteiligten stillen
Gesellschafterin bis zu 35 v.H. ihrer Einlage erwarten
lässt.
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Urteil vom 6. September 2000 XI R
18/00
Die
Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer hindert
nicht die entsprechende einkommensteuerrechtliche Korrektur in einem
späteren Veranlagungszeitraum.