Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 5 GewStG
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Urteil vom 23. April 2009
IV R 73/06
Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an
einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin
beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen
Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren
Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt
ist.
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Urteil vom 19. März 2009
IV R 78/06
Das einzelne Geschäftslokal eines
Filialeinzelhandelsbetriebs ist in aller Regel auch dann eine wesentliche
Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der
gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt.
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Urteil vom 13. Oktober 2005
IV R 55/04
1.
Geht das Vermögen einer zweigliedrigen Personengesellschaft beim
Ausscheiden eines der beiden Gesellschafter auf den verbleibenden Gesellschafter
über, so sind für das Jahr des Formwechsels zwei
Gewerbesteuermessbescheide, jeweils für die Zeit vor und nach dem Wechsel
zu erlassen (Anschluss an Abschn. 35 Abs. 1 Satz 3 und 4
GewStR).
2. In einem
solchen Fall ist eine Prüfungsanordnung, die an die erloschene
Personengesellschaft adressiert ist, nicht infolge Unbestimmtheit nichtig, wenn
der das Geschäft als Einzelunternehmer fortführende Gesellschafter
weiterhin unter der Firma der Gesellschaft auftritt und (andererseits) beim FA
darauf hinweist, dass das Unternehmen ab dem Zeitpunkt des Formwechsels eine
"Scheingesellschaft" darstellt.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG
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Urteil vom 25. April 2006
VIII R 52/04
1.
Bei einseitiger entgeltlicher Kapitalerhöhung, die zu einer Änderung
der Beteiligungsverhältnisse führt, kann entsprechend § 24
UmwStG 1977 der für die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmenden
Gesellschafter anfallende Gewinn aus der --anteiligen-- Veräußerung
ihrer Mitunternehmeranteile durch eine negative Ergänzungsbilanz
neutralisiert
werden.
2. Die aus
der korrespondierend zur positiven Ergänzungsbilanz des einbringenden
Mitunternehmers spiegelbildlich fortlaufend jährlich vorzunehmende
Auflösung der negativen Ergänzungsbilanz der Altgesellschafter ist als
laufender Gewinn bei der Ermittlung des Gewerbeertrages zu
erfassen.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG 2002 a.F.
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Urteil vom 9. August 2006
I R 95/05
1.
Beteiligt sich eine Körperschaft über eine Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) an einer anderen Körperschaft, bleiben Gewinnanteile
(Dividenden) aus dieser Beteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung
eines Anteils an der Körperschaft nach § 8b Abs. 1 und 2
Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a.F. bei der
Ermittlung des Gewerbeertrages der zwischengeschalteten Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) gemäß § 7 Satz 1 GewStG 2002
a.F. außer Ansatz (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 28. April 2003,
BStBl I 2003, 292,
Tz. 57 f.).
2.
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) verstößt
sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der
Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit
des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG (Anschluss an
EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003,
9409, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU
2006, Nr. C 131, 20).
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