Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 35b GewStG
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Urteil vom 17. Januar
2006 VIII R 96/04
1.
Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. von § 10a GewStG ist bei
Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft mitunternehmerbezogen zu
ermitteln. Hierfür sind die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres und
die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres nach dem
Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den Mitunternehmern
zuzuordnen.
2. Das
Merkmal der Unternehmeridentität erfordert nicht auch
Beteiligungsidentität.
§ 35b Abs. 1 GewStG
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Urteil vom 16. Dezember
2004 X R 14/03
Ändert
das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid in der Weise, dass ein bisher als
Veräußerungsgewinn behandelter Gewinn aus Gewerbebetrieb nunmehr als
laufender Gewinn beurteilt wird, so darf der Gewerbesteuermessbescheid nach
§ 35b GewStG geändert werden (Bestätigung der
Rechtsprechung).
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Urteil vom 23. Juni
2004 X R 59/01
Der
Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 35b Abs. 1 Satz 1
GewStG auch dann aufzuheben oder zu ändern, wenn die vorausgegangene
Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids darauf beruht, dass
die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht mehr wie bisher als gewerbliche
qualifiziert, sondern einer anderen Einkunftsart zugeordnet
wird.
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