Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 3 GewStG
-
Urteil vom 30. August 2001
IV R 43/00
Übt
eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche
Tätigkeit aus, so ist die Tätigkeit auch dann infolge der
"Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich
anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit
ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch
auch auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" freiberuflich
wäre.
§ 3 Nr. 20 GewStG
-
Urteil vom 19. März 2002
VIII R 57/99
1.
Die Befreiung des Betriebsunternehmens von der Gewerbesteuer nach § 3
Nr. 20 GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung nicht auf die
Vermietungstätigkeit des
Besitzunternehmens.
2.
Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück hat eine
sachliche Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft zur Folge,
wenn das Grundstück für die betrieblichen Zwecke der
Betriebsgesellschaft bebaut werden soll. Die sachliche Verflechtung tritt mit
Abschluss des Erbbaurechtsvertrages ein.
-
Urteil vom 1. März 2001 IV
R 24/00
Die
Tarifbegrenzung nach § 32c EStG 1994 war für
gewerbesteuerbefreite Einkünfte (hier aus dem Betrieb eines Krankenhauses)
nicht zu gewähren.
§ 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG
-
Urteil vom 22. Oktober
2003 I R 65/02
Ein
ambulantes Rehabilitationszentrum ist kein von der Gewerbesteuer befreites
Krankenhaus gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b
GewStG.
-
Urteil vom 2. Oktober
2003 IV R 48/01
1.
Ein Arzt, der eine Privatklinik betreibt, erzielt jedenfalls dann gewerbliche
Einkünfte aus dem Betrieb der Klinik und freiberufliche Einkünfte aus
den von ihm erbrachten stationären ärztlichen Leistungen, wenn die
Leistungen der Klinik einerseits und die ärztlichen Leistungen andererseits
gesondert abgerechnet werden (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 12. November
1964 IV 153/64 U, BFHE 81, 246, BStBl III 1965,
90).
2. Der Gewinn
aus dem Klinikbetrieb als solchem ist nicht von der Gewerbesteuer befreit, wenn
die Patienten der Privatklinik ausschließlich auch ärztliche
Wahlleistungen gemäß § 7 BPflV 1985 in Anspruch
nehmen.
§ 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG 1984
-
Urteil vom 4. Juni 2003 I R
100/01
Die
Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gemäß
§ 3 Nr. 20 GewStG 1984 erstreckt sich auch dann nicht auf eine
andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die
Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die
Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen
von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt
werden.
§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG
-
Urteil vom 29. März 2006
X R 59/00
Die
Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach
§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstreckt sich bei einer
Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit
des Besitzpersonenunternehmens (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung;
vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983
I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115; vom 12. November
1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 19. März 2002
VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002,
662).
-
Beschluss vom 12. Mai
2004 X R 59/00
Dem
Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO
die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Erstreckt
sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach
§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung
auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des
Besitz(personen-)Unternehmens?
§ 3 Nr. 24 GewStG
-
Urteil vom 19. Oktober
2005 I R 48/04
1.
Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i.S. des § 8 Nr. 3
GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im
gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des Tatrichters. Dessen Würdigung
kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in
verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze
oder allgemeine Erfahrungssätze
verstößt.
2.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist ein Gewinnanteil eines stillen
Gesellschafters auch dann gemäß § 8 Nr. 3 GewStG dem
Gewinn hinzuzurechnen, wenn der stille Gesellschafter eine gemäß
§ 3 Nr. 24 GewStG von der Gewerbesteuer befreite
Kapitalbeteiligungsgesellschaft ist.
§ 3 Nr. 25 GewStG
§ 3 Nr. 6 GewStG
-
Urteil vom 4. April 2007
I R 55/06
Verpachtet
eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen
solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe
erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des
§ 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings
nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7
Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter
dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
-
Urteil vom 4. April 2007
I R 76/05
1.
Eine Forschungseinrichtung finanziert sich nicht überwiegend aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der
Vermögensverwaltung, wenn die Einnahmen aus Auftrags- oder Ressortforschung
mehr als 50 v.H. der gesamten Einnahmen
betragen.
2. Ob in
diesem Fall die Auftragsforschung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb zu erfassen ist, oder die Steuerbefreiung insgesamt
verloren geht, ist danach zu beurteilen, ob die Auftragsforschung der eigenen
Forschung dient oder als eigenständiger Zweck verfolgt
wird.
-
Urteil vom 19. Oktober 2006
IV R 22/02
1.
Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut
gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger
Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der
Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum
Gesamtgut
gehört.
2. Die
Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur
mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an
einen Ehegatten aber keiner Beschränkung
unterliegt.
3. Die
Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3
Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an
BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II
2006, 661).
|