Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 28 GewStG
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Urteil vom 13. September 2000 X R
174/96
Der
Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegermeisters ist gewerbesteuerrechtlich
nicht dessen Betriebsstätte i.S. des § 12 Satz 1 AO 1977.
Diese Vorschrift ist maßgebend für den Begriff der
Betriebsstätte im GewStG; die hiervon abweichende einkommensteuerrechtliche
Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5
Nr. 6 EStG durch die BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 13. Juli 1989
IV R 55/88, BFHE 157, 562, BStBl II 1990, 23; vom 19. September
1990 X R 44/89, BFHE 162, 77, BStBl II 1991, 97, und
X R 110/88, BFHE 162, 82, BStBl II 1991, 208; vom 18. September
1991 XI R 34/90, BFHE 165, 411, BStBl II 1992, 90) gilt nicht für
den Anwendungsbereich des GewStG.
§ 28 GewStG a.F.
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Urteil vom 12. Februar
2004 IV R 29/02
1.
Zu den Geschäften, die der gewöhnliche Betrieb eines
Kfz-Leasingunternehmens mit sich bringt (Tagesgeschäft), gehören nicht
nur Anschaffung und Verleasung der Kfz, sondern auch die Beschaffung der
notwendigen
Refinanzierungsmittel.
2.
Der Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags bestimmt sich nach wirtschaftlichen
Gesichtspunkten.
§ 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG
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Urteil vom 4. April 2007
I R 23/06
1. Macht eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein
andernorts ansässiger Betreiber eine Windkraftanlage unterhält, ohne
dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, im Verfahren der Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags des Betreibers geltend, eine Zerlegung nach dem
allgemeinen Maßstab des § 29 GewStG führe wegen mit
Errichtung und Betrieb der Anlage regelmäßig verbundener
Schwertransporte und dadurch ausgelöster Schäden am gemeindlichen
Straßen- und Wegenetz zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i.S. von
§ 33 Abs. 1 GewStG, obliegt ihr eine konkrete Darlegung des
Umfangs und der Intensität der Schwertransporte und der daraus im
Erhebungszeitraum resultierenden Schäden.
2. Negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf
das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf
den Tourismus in der Standortgemeinde begründen keinen von § 29
GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab.
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Urteil vom 17. September 2003
I R 12/02
1.
Eine Verkaufsstelle (§ 12 Satz 2 Nr. 6 AO 1977) ist nur dann eine
Betriebsstätte, wenn sie eine i.S. des § 12 Satz 1 AO 1977 feste
Geschäftseinrichtung oder Anlage
ist.
2. Ein
Verkaufsstand, den ein Unternehmen einmal im Jahr vier Wochen lang auf einem
Weihnachtsmarkt unterhält, begründet keine
Betriebsstätte.
§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GewStG 2002 i.d.F. des StVergAbG vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321)
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Beschluss vom 18. August
2004 I B 87/04
1.
Ein Zerlegungsbescheid für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung steht
gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 184
Abs. 1 Satz 3, § 185 AO 1977 kraft Gesetzes unter Vorbehalt
der
Nachprüfung.
2.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Gewerbesteuerpflichtige durch einen
möglichen gesetzlichen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich
gewährleistete kommunale Selbstverwaltung und das gemeindliche
Hebesatzrecht nicht beschwert ist. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, um
die Rechte der betroffenen Gemeinde
durchzusetzen.
3. Es
bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber berechtigt ist,
im Laufe des Erhebungszeitraumes bis zum Entstehen des Steueranspruchs die
gesetzlichen Grundlagen zu verändern. Der Gesetzgeber konnte deshalb
rückwirkend für das Kalenderjahr 2003 den Zerlegungsmaßstab des
§ 28 GewStG 2002 zu Lasten solcher Gemeinden verändern, deren
Hebesatz 200 v.H. unterschreitet.
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