Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2 GewStG
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Urteil vom 23. April 2009
IV R 73/06
Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an
einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin
beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen
Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren
Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt
ist.
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Urteil vom 19. März 2009
IV R 78/06
Das einzelne Geschäftslokal eines
Filialeinzelhandelsbetriebs ist in aller Regel auch dann eine wesentliche
Betriebsgrundlage, wenn auf das Geschäftslokal weniger als 10 % der
gesamten Nutzfläche des Unternehmens entfällt.
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Urteil vom 8. Oktober 2008
I R 3/06
1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges
Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die
Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das
Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich
nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.
2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts
Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen
gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die
versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden
Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden
(Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04,
BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
3. Das in § 6a Abs. 4 EStG
bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der
Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt
entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung
gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung
abdecken durfte.
4. Wird eine zunächst hoheitlich
ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft
übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden
Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt
anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach
bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe
derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte
bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und
die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen
wären.
5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen
bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im
Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche
Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine
Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegen.
6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt
öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als
Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der
Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung
geführt wurde.
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Urteil vom 25. September 2008
IV R 80/05
Eine mit Einkünfteerzielungsabsicht
unternommene Tätigkeit setzt auch bei Prüfung der gewerblichen
Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) die Absicht zur
Erzielung eines Totalgewinns (einer Betriebsvermögensmehrung)
einschließlich etwaiger steuerpflichtiger Veräußerungs- oder
Aufgabegewinne voraus. Hieran fehlt es, wenn in der Zeit, in der die
rechtsformabhängigen Merkmale der gewerblichen Prägung erfüllt
sind, lediglich Vorlaufverluste erzielt werden.
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Urteil vom 9. April 2003 X R
21/00
Der
Betrieb eines entgeltpflichtigen Parkplatzes für Kurzparker entspricht dem
Bild eines Gewerbebetriebs und führt zu gewerblichen
Einkünften.
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Urteil vom 13. Februar 2003
IV R 49/01
Im
Jahr 1994 übte eine Sprachheilpädagogin in Niedersachsen noch nicht
eine den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Heilberufen
ähnliche Tätigkeit aus. Möglicherweise war sie aber unterrichtend
oder erzieherisch tätig.
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Urteil vom 25. Juli 2001 X R
55/97
Der
Handel mit GmbH-Geschäftsanteilen --hier: die Gründung von
11 GmbHs oder der Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, die Ausstattung
der Gesellschaften mit Güterfernverkehrsgenehmigungen und die
anschließende Veräußerung dieser Beteiligungen-- unterliegt der
Gewerbesteuer.
§ 2 Abs. 1 GewStG
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Urteil vom 29. Oktober 2008
I R 51/07
Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung
durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland
ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der
Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich
nur dann um einen Hoheitsbetrieb i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1
KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so
eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger
Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen
werden kann.
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Urteil vom 26. Juni 2007
IV R 49/04
1. Erwerb, Vermietung und Veräußerung
von in die Luftfahrzeugrolle eingetragenen Flugzeugen sind gewerbliche
Tätigkeiten, wenn die Vermietung mit dem An- und Verkauf aufgrund eines
einheitlichen Geschäftskonzepts verklammert ist (Abgrenzung zu den
BFH-Urteilen vom 2. Mai 2000 IX R 71/96, BFHE 192, 84, BStBl II
2000, 467, und IX R 99/97, BFH/NV 2001, 14).
2. Der Gewinn aus der Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gehört zum
gewerbesteuerbaren (laufenden) Gewinn, wenn die Veräußerung
Bestandteil eines einheitlichen Geschäftskonzepts der unternehmerischen
Tätigkeit ist.
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Urteil vom 18. April 2007
XI R 29/06
Weist ein Steuerpflichtiger, der über keinen
Abschluss an einer (Fach-)Hochschule oder Bergakademie verfügt und als
Systemberater auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung
selbständig tätig ist, nicht nach, dass er in Breite und Tiefe das
Wissen eines Diplom-Informatikers hat, ist er gewerblich tätig. Vertiefte
Kenntnisse auf einem Teilgebiet des Fachstudiums reichen für eine
freiberufliche Tätigkeit nicht aus.
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Urteil vom 18. Oktober
2006 XI R 9/06
Wird
eine aus Wirtschaftsprüfern bestehende GbR im Rahmen von Immobilienfonds
als Treuhänderin für die Treuhandkommanditisten tätig, übt
sie eine gewerbliche Tätigkeit aus.
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Urteil vom 18. Oktober 2006
XI R 10/06
Die Entscheidung ist nachträglich zur
Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Ein Ingenieur, der schlüsselfertige
Gebäude errichten lässt, erzielt gewerbliche, nicht freiberufliche
Einkünfte.
2. Schuldet er seinem Auftraggeber die
schlüsselfertige Erstellung des Gebäudes, sind seine Einkünfte
auch insoweit gewerblich, als er ggf. Ingenieur- oder Architektenleistungen
erbringt.
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Urteil vom 20. April 2006
III R 1/05
1.
Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen
Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen
Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu
addieren.
2.
Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die
Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige
inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte
noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im
Umlaufvermögen gehalten
werden.
3. Eine
Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist --bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist-- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten
Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften in späteren Jahren
ergibt.
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Urteil vom 30. März
2006 IV R 31/03
Die
Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung wesentlicher
Betriebsgrundlagen an eine GmbH schließt die vorangehende
steuerbegünstigte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs,
zu dessen Betriebsvermögen die zur Nutzung überlassenen
Wirtschaftsgüter gehörten, nicht aus, wenn der Steuerpflichtige zuvor
seine landwirtschaftliche Betätigung beendet
hat.
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Urteil vom 29. März 2006
X R 59/00
Die
Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach
§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG erstreckt sich bei einer
Betriebsaufspaltung auch auf die Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit
des Besitzpersonenunternehmens (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung;
vgl. dazu insbesondere BFH-Urteile vom 13. Oktober 1983
I R 187/79, BFHE 139, 406, BStBl II 1984, 115; vom 12. November
1985 VIII R 282/82, BFH/NV 1986, 362; vom 19. März 2002
VIII R 57/99, BFHE 198, 137, BStBl II 2002,
662).
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Urteil vom 14. Juni 2005
VIII R 3/03
Bei
einer Betriebsverpachtung ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
grundsätzlich nicht anzuwenden.
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Beschluss vom
15. März 2005 IV B 91/04
1.
Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer
Personengesellschaft kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer
verfassungswidrigen Überbesteuerung im Sinne des sog.
Halbteilungsgrundsatzes
führen.
Eine
Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde
2 BvR 2194/99 gegen das Urteil des BFH vom 11. August 1999
XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) kommt deshalb nicht in
Betracht.
2. Das
Klageverfahren gegen einen Gewerbesteuermessbescheid ist auch nicht im Hinblick
auf den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen FG zur
Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer vom 21. April 2004
4 K 317/91 (EFG 2004, 1065, Az. des BVerfG 1 BvL 2/04)
auszusetzen (Bestätigung des Senatsurteils vom 24. Februar 2005
IV R 23/03).
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Urteil vom 4. November
2004 IV R 26/03
Ein
berufsmäßiger Betreuer i.S. der §§ 1896 ff. BGB
erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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Urteil vom 4. November
2004 IV R 63/02
1.
Die Tätigkeit eines an einer Hochschule ausgebildeten Restaurators kann
wissenschaftlich i.S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
sein, soweit sie sich auf die Erstellung von Gutachten und
Veröffentlichungen
beschränkt.
2.
Die Tätigkeit eines Restaurators ist dann künstlerisch i.S. von
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, wenn sie ein Kunstwerk
betrifft, dessen Beschädigung ein solches Ausmaß aufweist, dass seine
Wiederherstellung eine eigenschöpferische Leistung des Restaurators
erfordert.
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Urteil vom 15. September
2004 I R 5/04
Die
Bildung einer Rückstellung für drohende Verluste setzt voraus, dass
das zu beurteilende Vertragsverhältnis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
einen Verpflichtungsüberschuss erwarten
lässt.
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Urteil vom 3. August 2004
X R 40/03
Bei
der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind
aneinander grenzende, rechtlich selbständige
Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte
wirtschaftliche Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch
eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB,
§§ 3 ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt
("Häuserzeile") werden können.
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Beschluss vom 12. Mai
2004 X R 59/00
Dem
Großen Senat des BFH wird gemäß § 11 Abs. 2 FGO
die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Erstreckt
sich die Befreiung der Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer nach
§ 3 Nr. 20 Buchst. c GewStG bei einer Betriebsaufspaltung
auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des
Besitz(personen-)Unternehmens?
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Urteil vom 22. Januar
2004 IV R 51/01
1.
Ein selbständig tätiger Krankenpfleger kann Einkünfte aus einer
freiberuflichen Tätigkeit erzielen, wenn er Leistungen der häuslichen
Krankenpflege erbringt. Bedient er sich dabei qualifizierten Personals, setzt
eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit voraus, dass er auch
selbst gegenüber jedem Patienten pflegerisch tätig
wird.
2. Leistungen
der häuslichen Pflegehilfe führen zu Einkünften aus
Gewerbebetrieb.
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Urteil vom 20. November 2003
IV R 5/02
1.
Die vermögensverwaltende Tätigkeit einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft unterliegt der
Gewerbesteuer.
2.
Die (sachliche) Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten
Personengesellschaft beginnt mit Aufnahme ihrer vermögensverwaltenden
Tätigkeit.
3.
Die Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft
ist nicht von der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
abhängig.
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Urteil vom 28. August 2003
IV R 69/00
1.
Die Ähnlichkeit eines Heilhilfsberufs ohne staatliche Regelung mit dem
Katalogberuf des Krankengymnasten scheitert nicht daran, dass der
Steuerpflichtige keine staatliche Erlaubnis zur Führung seiner
Berufsbezeichnung besitzt. Vielmehr reicht es aus, wenn er über die
Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die Kenntnisse
bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen Prüfung für die
Ausübung der Heilhilfsberufe vergleichbar sind (Änderung der
Rechtsprechung).
2.
Die Zulassung des jeweiligen Steuerpflichtigen bzw. die regelmäßige
Zulassung seiner Berufsgruppe nach § 124 Abs. 2 SGB V durch
die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen stellt ein
ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf des
Krankengymnasten ähnlichen Ausbildung, Erlaubnis und Tätigkeit i.S.
des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar (gegen BMF-Schreiben vom
3. März 2003, BStBl I 2003,
183).
3. Fehlt es an
einer solchen Zulassung, haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte
festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die Tätigkeit des
Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des § 124 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 bis 3 SGB V vergleichbar sind.
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Urteil vom 5. Juni 2003
IV R 34/01
Ein
selbständiger, extern bestellter Datenschutzbeauftragter übt weder den
Beruf eines beratenden Betriebswirtes oder eines Ingenieurs noch einen diesen
beiden Katalogberufen ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG aus.
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Beschluss vom 20. März 2003
IV R 69/00
Anfrage
des IV. Senats an den XI. Senat des BFH: Setzt die Ähnlichkeit
eines nicht in § 18 EStG aufgeführten Heilhilfsberufs mit dem
Beruf des Krankengymnasten eine staatliche Erlaubnis
voraus?
Der
IV. Senat fragt beim XI. Senat an, ob er an der im Beschluss vom
17. Oktober 1996 XI B 214/95 (BFH/NV 1997, 293)
geäußerten Auffassung festhält, dass die Ähnlichkeit eines
Heilhilfsberufs mit dem Beruf des in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
aufgeführten Krankengymnasten voraussetzt, dass für die Ausübung
dieses Berufs (auch) eine staatliche Erlaubnis erforderlich
ist.
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Urteil vom 19. September 2002
IV R 70/00
Wird
ein als Personalberater tätiger Diplom-Kaufmann dafür honoriert, dass
er seinen Auftraggebern von ihm ausgesuchte Kandidaten für eine zu
besetzende Stelle vermittelt, übt er insoweit eine gewerbliche und nicht
eine freiberufliche Tätigkeit aus.
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Urteil vom 19. September 2002
IV R 45/00
1.
Ein Fußreflexzonenmasseur ist mangels gesetzlicher Berufsregelungen nicht
freiberuflich, sondern gewerblich
tätig.
2. Die
Belastung mit Gewerbesteuer schränkt weder die Tätigkeit als
Fußreflexzonenmasseur ein noch beeinflusst sie deren
Inhalt.
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Urteil vom 19. September 2002
IV R 74/00
1.
Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit
auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der
Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG vergleichbar sein. Beinhaltet die
Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen aber nicht nur diese Beratung,
sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen
wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeiten
bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu
gelten.
2. Ein
Autodidakt hat dabei außerdem Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau
eines "Staatlich geprüften Betriebswirts" an einer Fachschule entsprechen.
Genügen diese Kenntnisse in nur einem Hauptbereich der
Betriebswirtschaftslehre nicht den Anforderungen, die in einer entsprechenden
Abschlussprüfung verlangt werden, so ist dies unschädlich, wenn der
Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen in den anderen Hauptbereichen der
Betriebswirtschaftslehre insgesamt eine entsprechende Abschlussprüfung
bestehen würde.
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Urteil vom 16. Mai 2002 III R
9/98
1.
Für die Umqualifizierung einer nicht steuerbaren vemögensverwaltenden
in eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines Grundstückshandels ist in
zeitlicher Hinsicht entscheidend an die bis zum verbindlichen Abschluss der
Kaufverträge von dem Veräußerer entfalteten Aktivitäten
anzuknüpfen.
2.
Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch
steuerrechtlich ein Objekt. Ausnahmsweise können mehrere
Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers steuerrechtlich als
wirtschaftliche Einheit und damit als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich
der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der
einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer zwei oder
mehr Wohnungseigentumsrechte umfassenden einheitlichen Wohnung
verpflichtet.
3.
Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf
jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine
beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche
nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so
vermögen diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr die
rechtliche Qualifizierung der bereits zuvor entfalteten Aktivitäten als
eines gewerblichen Grundstückshandels rückwirkend wieder zu
beseitigen.
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Urteil vom 16. Mai 2002 IV R
94/99
Ein
selbständig tätiger Verkehrsflugzeugführer erzielt in der Regel
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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Urteil vom 19. März 2002
VIII R 57/99
1.
Die Befreiung des Betriebsunternehmens von der Gewerbesteuer nach § 3
Nr. 20 GewStG erstreckt sich bei einer Betriebsaufspaltung nicht auf die
Vermietungstätigkeit des
Besitzunternehmens.
2.
Die Bestellung eines Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück hat eine
sachliche Verflechtung von Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft zur Folge,
wenn das Grundstück für die betrieblichen Zwecke der
Betriebsgesellschaft bebaut werden soll. Die sachliche Verflechtung tritt mit
Abschluss des Erbbaurechtsvertrages ein.
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Beschluss vom 10. Dezember
2001 GrS 1/98
Die
Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren
Veräußerung stellt nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden
Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des
produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit
dar.
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Urteil vom 29. November 2001
IV R 65/00
Übt
ein in Niedersachsen ausgebildeter und nach dortigem Landesrecht anerkannter
medizinischer Fußpfleger seine Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen aus,
das entsprechende Bestimmungen nicht kennt, so ist der Fußpfleger
–-jedenfalls mangels einer Überwachung durch die staatlichen
Gesundheitsämter-- gewerblich tätig.
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Urteil vom 28. November 2001
X R 50/97
Die
für die Annahme einer Betriebsaufspaltung erforderliche personelle
Verflechtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Mehrheitsgesellschafter
einer Betriebsgesellschaft mbH und Alleineigentümer des
Betriebsgrundstücks dieses einer zwischengeschalteten GmbH zur
Weitervermietung an die Betriebsgesellschaft
überlässt.
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Urteil vom 20. Dezember 2000
XI R 32/00
Das
Honorar, das ein (leitender) Angestellter von seinem Arbeitgeber dafür
erhält, dass er diesen bei Verhandlungen über den Verkauf des
Betriebes beraten hat, gehört zu den Einnahmen aus nichtselbständiger
Tätigkeit.
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Urteil vom 23. November 2000 IV R
48/99
1.
Eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher
freier Berufe zusammensetzt, ist nicht bereits vom Grundsatz her als gewerbliche
Mitunternehmerschaft
einzustufen.
2. Eine aus
einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt bestehende GbR kann
freiberuflich tätig sein, wenn die Gesellschafter nur auf ihrem jeweiligen
Fachgebiet tätig werden und ihre Arbeitsergebnisse in ein Gutachten
einbringen, das für einen Auftraggeber der GbR bestimmt
ist.
3. Ein
Diplom-Dokumentar (FH) ist in der Regel nicht wissenschaftlich
tätig.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG
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BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 53/07
Betreuen ein selbständig tätiger und
ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte
eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit
eine --ggf. im Schätzungswege vorzunehmende-- Aufteilung der Einkünfte
nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst
betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit
zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und
Projekte zu gewerblichen Einkünften führen.
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Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 74/05
1. Ein Promotionsberater, der aufgrund selbst
entwickelter Testverfahren und von Gesprächen sog. Begabungsanalysen seiner
Klienten erstellt und diesen sodann beim Finden eines Dissertationsthemas, der
Vermittlung eines Doktorvaters und der Gliederung behilflich ist sowie die
Klienten unterstützend in die wissenschaftliche Methodik einweist und neben
weiteren technischen Hilfeleistungen begleitende Literaturrecherchen vornimmt,
erfüllt noch nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer eigenen
wissenschaftlichen Tätigkeit.
2. Erzielt ein Steuerpflichtiger
Gewinneinkünfte und ermittelt er seinen Gewinn mittels
Einnahmen-Überschussrechnung, so kann er nicht allein deshalb, weil seine
Einkünfte im Anschluss an eine Außenprüfung nicht mehr als
freiberuflich, sondern als gewerblich eingestuft werden, durch einen Wechsel zum
Bestandsvergleich eine Gewerbesteuerrückstellung bilden.
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Urteil vom 18. September
2003 X R 2/00
1.
Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem
übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden
noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes
dar.
2. Die Erhebung
der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten
des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der
Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine
Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts
dar.
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BFH-Urteil vom 21. Juni 2001
III R 27/98
Gehört
ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude zum Betriebsvermögen
(Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird
anschließend ein Teil des Gebäudes im Rahmen einer unechten
Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine
Betriebskapitalgesellschaft vermietet, so wird das Gebäude --anteilig--
unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen
(Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen. Für die Zuordnung ist der
aufgrund der tatsächlichen Nutzung im Rahmen der Betriebsaufspaltung
bestehende ausschließliche sachliche Zusammenhang mit dem
Betriebsvermögen des Besitzunternehmens maßgebend. Diese Zuordnung
entfällt auch nicht allein deswegen, weil der Grundstücksteil bereits
dem Gewerbebetrieb des gewerblichen Grundstückshandels zuzurechnen gewesen
war.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 69/06
1. Ist an einer Personengesellschaft
(Untergesellschaft) eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft)
beteiligt, dann entfaltet die Untergesellschaft nur dann eine freiberufliche
Tätigkeit, wenn neben den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern auch
sämtliche mittelbar beteiligten Gesellschafter der Obergesellschaft die
Merkmale eines freien Berufs erfüllen.
2. Eine sogenannte interprofessionelle
Freiberufler-Personengesellschaft zwischen einem Diplom-Kaufmann und Ingenieuren
ist nur dann anzuerkennen, wenn auch der Kaufmann-Gesellschafter die Merkmale
eines freien Berufs in eigener Person erfüllt. Der Kaufmann-Gesellschafter
ist aber weder als beratender Betriebswirt noch sonst freiberuflich tätig,
wenn er lediglich kaufmännische Leitungs- und sonstige Managementaufgaben
innerhalb des Unternehmens, an dem er beteiligt ist, wahrnimmt und die
Ingenieur-Gesellschafter insoweit von diesen Aufgaben entlastet.
3. Gilt wegen der Beteiligung eines Berufsfremden
an einer im Übrigen aus Freiberuflern bestehenden Personengesellschaft
diese Gesellschaft gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG
als Gewerbebetrieb, ist der relativ geringe Beteiligungsumfang des Berufsfremden
(hier: 3,35 %) kein Grund, von dieser Rechtsfolge im Wege
einschränkender Auslegung abzusehen.
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Urteil vom 28. Oktober 2008
VIII R 73/06
Eine Personengesellschaft entfaltet keine
Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufs i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, wenn sie als
Holdinggesellschaft geschäftsleitende Funktionen innerhalb einer Gruppe von
Unternehmen wahrnimmt, die an verschiedenen Standorten Ingenieurbüros
unterhalten.
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Urteil vom 8. April 2008
VIII R 73/05
Beteiligt sich eine sogenannte
Freiberufler-Kapitalgesellschaft mitunternehmerisch an einer
Freiberufler-Personengesellschaft, so erzielt die Personengesellschaft insgesamt
gewerbliche Einkünfte.
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Urteil vom 14. Dezember 2006
IV R 10/05
1.
Schafft ein Landwirt Wirtschaftsgüter an, die er im eigenen Betrieb nicht
benötigt, und erbringt er damit Dienstleistungen für Dritte, so wird
er von Anfang an gewerblich tätig, auch wenn er die betreffenden
Wirtschaftsgüter gelegentlich in der eigenen Landwirtschaft einsetzt
(Anschluss an das BFH-Urteil vom 23. Januar 1992 IV R 19/90, BFHE
167, 355, BStBl II 1992,
651).
2. Von einer
gesonderten gewerblichen Tätigkeit ist auch dann auszugehen, wenn der
Umsatz aus solchen Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes
des Landwirts oder den absoluten Betrag von 51 500 € im
Wirtschaftsjahr übersteigt. Werden diese Grenzen nicht überschritten,
ist die Zuordnung zu einem gewerblichen Betriebsvermögen (erst) dann
erforderlich, wenn der Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke
geringfügig ist und nachhaltig einen Umfang von 10 % unterschreitet
(Anschluss an das BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 45/02, BFHE
205, 162, BStBl II 2004,
512).
3. Für
die Entscheidung der Frage, ob eine dieser Grenzen nachhaltig über- bzw.
unterschritten wurde mit der Folge, dass ein Gewerbebetrieb anzunehmen ist, kann
ein Beobachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt werden. Beruht die
Über- bzw. Unterschreitung nicht auf Maßnahmen, die von Anfang an
einen Gewerbebetrieb begründen, ist nach Ablauf des Beobachtungszeitraums
(von drei Jahren) ab dem vierten Wirtschaftsjahr ein Gewerbebetrieb
anzunehmen.
4. Bei
Landwirten, die den Gewinn nach § 13a EStG ermitteln, sind die
Erträge aus einem überbetrieblichen Maschineneinsatz für andere
Landwirte mit dem Grundbetrag abgegolten. Dagegen war der Lohnanteil, der in den
Einnahmen aus den Dienstleistungen enthalten ist, grundsätzlich nach
§ 13a Abs. 8 Nr. 3 EStG a.F. zu
erfassen.
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Urteil vom 18. März 2004
III R 25/02
Veräußert
der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes
unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an "seine GmbH", die er zur Aufteilung
bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im
selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die
Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die
Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs
vorliegen.
Für
einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen
sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden
Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu
erbringen sind.
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Urteil vom 22. Januar
2004 IV R 45/02
1.
Erbringt ein Landwirt mit Wirtschaftsgütern seines Betriebsvermögens
auch Dienstleistungen für andere Land- und Forstwirte, kann es sich um
landwirtschaftliche Nebenleistungen handeln, wenn diese Wirtschaftsgüter
auch für den eigenen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig
sind.
2. Eine
gewerbliche Tätigkeit ist aber anzunehmen, wenn der Umsatz aus den
erbrachten Dienstleistungen nachhaltig ein Drittel des Gesamtumsatzes des Land-
und Forstwirts oder die in R 135 Abs. 9 Satz 3 EStR genannte
Grenze von 51 500 € (100 000 DM)
übersteigt.
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Urteil vom 20. Februar 2003
III R 10/01
Das
für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels erforderliche
Merkmal "Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr" ist auch dann erfüllt, wenn
der Eigentümer Wohnungen nur an bestimmte Personen auf deren Wunsch
veräußert.
Eine
bestimmte Zahl veräußerter Objekte und ein enger zeitlicher Abstand
der maßgebenden Tätigkeiten zwingen im Regelfall zu dem Schluss, dass
der Verkäufer die Objekte in mindestens bedingter
Veräußerungsabsicht angeschafft oder errichtet hat. Bei der für
die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung vom gewerblichen
Grundstückshandel erforderlichen Gesamtwürdigung des Einzelfalls kann
diese Vermutung durch gewichtige objektive Umstände widerlegt
werden.
Die
konkreten Anlässe und Beweggründe für die
Veräußerungen (z.B. plötzliche Erkrankungen,
Finanzierungsschwierigkeiten oder unvorhergesehene Notlagen) sind im Regelfall
nicht geeignet, die aufgrund der Zahl der veräußerten Objekte und dem
zeitlichen Abstand der maßgebenden Tätigkeiten vermutete (bedingte)
Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung
auszuschließen.
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Urteil vom 12. Dezember 2001
XI R 56/00
Ein
Rechtsanwalt erzielt als Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S. des § 18
Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sie können unter den Voraussetzungen der sog.
Vervielfältigungstheorie als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu
beurteilen sein.
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Urteil vom 30. August 2001
IV R 43/00
Übt
eine Personengesellschaft neben einer freiberuflichen auch eine gewerbliche
Tätigkeit aus, so ist die Tätigkeit auch dann infolge der
"Abfärberegelung" des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG insgesamt als gewerblich
anzusehen, wenn die gewerbliche Tätigkeit von der Gewerbesteuer befreit
ist. Die Gewerbesteuerbefreiung erstreckt sich in solchen Fällen jedoch
auch auf die Tätigkeit, die ohne die "Abfärbung" freiberuflich
wäre.
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Urteil vom 20. Dezember 2000 XI R
8/00
1.
Stellen ein Kameramann und ein Tontechniker als Gesellschafter einer
Personengesellschaft für Fernsehanstalten mit Originalton unterlegtes
Filmmaterial über aktuelle Ereignisse her, sind sie als
Bildberichterstatter freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1
Nr. 1 EStG
tätig.
2. Geben sie
teilweise Aufträge an andere Kameramänner und Tontechniker weiter,
ohne insoweit auf die Gestaltung des Filmmaterials Einfluss zu nehmen, sind sie
mangels ausschließlich eigenverantwortlicher Tätigkeit insgesamt
gewerblich tätig.
§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG 2002 a.F.
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Urteil vom 9. August 2006
I R 95/05
1.
Beteiligt sich eine Körperschaft über eine Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) an einer anderen Körperschaft, bleiben Gewinnanteile
(Dividenden) aus dieser Beteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung
eines Anteils an der Körperschaft nach § 8b Abs. 1 und 2
Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a.F. bei der
Ermittlung des Gewerbeertrages der zwischengeschalteten Personengesellschaft
(Mitunternehmerschaft) gemäß § 7 Satz 1 GewStG 2002
a.F. außer Ansatz (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 28. April 2003,
BStBl I 2003, 292,
Tz. 57 f.).
2.
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das
Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur
Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom
22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) verstößt
sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der
Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit
des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG (Anschluss an
EuGH-Urteile vom 18. Dezember 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003,
9409, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU
2006, Nr. C 131, 20).
§ 2 Abs. 1 und GewStG
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Urteil vom 19. Oktober 2006
IV R 22/02
1.
Überlassen in Gütergemeinschaft lebende Ehegatten zum Gesamtgut
gehörende wesentliche Betriebsgrundlagen an eine GmbH, deren alleiniger
Gesellschafter einer der Ehegatten ist, liegen die Voraussetzungen der
Betriebsaufspaltung vor, wenn die Gesellschaftsbeteiligung ebenfalls zum
Gesamtgut
gehört.
2. Die
Beteiligung an einer GmbH ist nicht dem Sondergut zuzurechnen, wenn nach dem
Gesellschaftsvertrag eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwar nur
mit Genehmigung aller Gesellschafter möglich ist, die Übertragung an
einen Ehegatten aber keiner Beschränkung
unterliegt.
3. Die
Gewerbesteuerbefreiung der Betriebskapitalgesellschaft nach § 3
Nr. 6 GewStG erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen (Anschluss an
BFH-Urteil vom 29. März 2006 X R 59/00, BFHE 213, 50, BStBl II
2006, 661).
§ 2 Abs. 2 GewStG
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Beschluss vom 3. Dezember
2003 IV B 192/03
1.
An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform
gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen keine
ernstlichen Zweifel.
2. Dies gilt auch
für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben
freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt
ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum
sämtlich freiberuflich tätig sind.
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Urteil vom 26. April 2001 IV R
75/99
Veräußern
zwei gewerbliche Unternehmen die im Rahmen einer sog. Mehrmütterorganschaft
gehaltenen Anteile an einer Organgesellschaft, so ist der
Veräußerungsgewinn nicht etwa wegen der mit der
Veräußerung einhergehenden Beendigung der zwischengeschalteten
Beherrschungs-GbR steuerfrei, sondern gehört zum Gewerbeertrag der
Organträgerinnen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 GewStG a.F.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 GewStG 1984
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Urteil vom 4. Juni 2003 I R
100/01
Die
Befreiung einer Organgesellschaft von der Gewerbesteuer gemäß
§ 3 Nr. 20 GewStG 1984 erstreckt sich auch dann nicht auf eine
andere Organgesellschaft desselben Organkreises, die die
Befreiungsvoraussetzungen ihrerseits nicht erfüllt, wenn die
Tätigkeiten der Gesellschaften sich gegenseitig ergänzen. Die
tatbestandlichen Voraussetzungen einer gesetzlichen Steuerbefreiung müssen
von der jeweiligen Organgesellschaft selbst erfüllt
werden.
§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG
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Urteil vom 22. August 2007
I R 32/06
1. Die Begründung einer Organschaft zwischen
verschiedenen kommunalen Eigenbetrieben in der Rechtsform einer GmbH als
Organgesellschaften und einer kommunalen Holding-GmbH als Organträgerin ist
grundsätzlich nicht als missbräuchliche Gestaltung i.S. von
§ 42 Abs. 1 AO anzusehen (Anschluss an das Senatsurteil vom
14. Juli 2004 I R 9/03, BFHE 207, 142).
2. Der Senat hält auch unter der Geltung des
sog. Halbeinkünfteverfahrens daran fest, dass eine Kapitalgesellschaft aus
körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche
Sphäre verfügt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung
seit Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 I R 54/95, BFHE 182,
123).
3. Das Unterhalten eines strukturell
dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer GmbH
(hier: das Unterhalten eines Bäderbetriebs) ohne Verlustausgleich und ggf.
ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin
(Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme
einer vGA (Bestätigung des Senatsurteils vom 14. Juli 2004
I R 9/03, BFHE 207, 142).
4. Der ordentliche und gewissenhafte
Geschäftsleiter einer Organgesellschaft darf den Gesellschaftern auch dann
keine Vermögensvorteile zuwenden, wenn seine Handlungsweise für den
Organträger von Vorteil wäre. Der Vorteilsausgleich muss sich zwischen
der Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter vollziehen (Bestätigung
des Senatsurteils vom 1. August 1984 I R 99/80, BFHE 142,
123, BStBl II 1985, 18).
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Urteil vom 5. September 2001
I R 27/01
Der
Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs oder
einer betrieblichen Beteiligung gehört bei Kapitalgesellschaften zum
Gewerbeertrag (Bestätigung der ständigen
Rechtsprechung).
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG
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Urteil vom 4. April 2007
I R 23/06
1. Macht eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein
andernorts ansässiger Betreiber eine Windkraftanlage unterhält, ohne
dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, im Verfahren der Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags des Betreibers geltend, eine Zerlegung nach dem
allgemeinen Maßstab des § 29 GewStG führe wegen mit
Errichtung und Betrieb der Anlage regelmäßig verbundener
Schwertransporte und dadurch ausgelöster Schäden am gemeindlichen
Straßen- und Wegenetz zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i.S. von
§ 33 Abs. 1 GewStG, obliegt ihr eine konkrete Darlegung des
Umfangs und der Intensität der Schwertransporte und der daraus im
Erhebungszeitraum resultierenden Schäden.
2. Negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf
das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf
den Tourismus in der Standortgemeinde begründen keinen von § 29
GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab.
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Beschluss vom
21. Dezember 2004 I R 107/03
Ohne
eine vertragliche Grundlage scheidet die gewinnmindernde Berücksichtigung
einer Gewerbesteuerumlage bei der Organgesellschaft jedenfalls dann aus, wenn
beim Organträger wegen eigener Verluste keine Gewerbesteuer anfällt
und deswegen kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der
Organgesellschaft entsteht.
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Urteil vom 28. Januar
2004 I R 84/03
Die
Änderung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der
Organgesellschaft und eines dieser gegenüber ergangenen
Körperschaftsteuerbescheids erfüllt bezogen auf die dem
Organträger gegenüber festgesetzte Körperschaftsteuer weder die
Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 noch die
des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
1977.
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Urteil vom 28. August
2003 IV R 46/02
1.
Ist eine Organgesellschaft nahezu ausschließlich für die
Organträger-Personengesellschaft tätig, so stellen die Anteile, die
Mitunternehmer der Organträgerin an der Organgesellschaft halten,
notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der Organträgerin dar.
Dies gilt unabhängig von der Größe der
Beteiligung.
2.
Entfaltet die Organgesellschaft dagegen in nicht unerheblichem Umfang eine
eigenständige Geschäftstätigkeit, so sind die von Mitunternehmern
der Organträgerin gehaltenen Anteile an der Organgesellschaft nur dann
notwendiges Sonderbetriebsvermögen II, wenn die für die Annahme
einer Organschaft erforderlichen Eingliederungsvoraussetzungen nur unter
Berücksichtigung der Anteile erfüllt werden oder wenn die Anteile die
Stellung des Anteilseigners in der Organträgerin
stärken.
3.
Hält ein Mitunternehmer der Organträgerin nichtmehrheitsvermittelnde
Anteile von weniger als 1 v.H. des Kapitals der Organgesellschaft,
können diese die mitunternehmerische Beteiligung an der Organträgerin
nicht stärken.
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Urteil vom 29. August 2000 VIII R
1/00
Bei
einer Personengesellschaft geht die Möglichkeit zum Verlustabzug nach
§ 10a GewStG insoweit verloren, als der Fehlbetrag aus vorangegangenen
Erhebungszeiträumen anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter
entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter
über eine Organgesellschaft (GmbH) mittelbar an der Personengesellschaft
(KG) beteiligt bleibt.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1984
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Urteil vom 19. November 2003
I R 88/02
1.
Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern ebenso wie
aufgrund einer Gewinnausschüttung den Gewerbeertrag im Organkreis nicht
(Bestätigung des Senatsurteils vom 2. Februar 1994
I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994,
768).
2.
Veräußert das beherrschte Unternehmen wesentliche
Wirtschaftsgüter oder seinen Betrieb und geht es nach der
Veräußerung keiner eigengewerblichen Tätigkeit mehr nach, mit
der es den Zweck des herrschenden Unternehmens fördern kann, kann es an den
Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung i.S. von § 14
Nr. 2 KStG a.F. fehlen (Bestätigung des Senatsurteils vom
28. Oktober 1999 I R 111/97, BFH/NV 2000,
896).
3. Die
Aufhebung eines Gewerbesteuermessbescheides kann regelmäßig nicht
allein deswegen beansprucht werden, weil er von einem örtlich
unzuständigen FA erlassen worden ist (gegen Senatsurteil vom
14. November 1984 I R 151/80, BFHE 142, 544, BStBl II 1985, 607,
Änderung der Rechtsprechung).
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Urteil vom 30. Januar 2002 I R
73/01
Teilwertabschreibungen
aufgrund von Gewinnausschüttungen mindern dann den Gewerbeertrag des
Organkreises, wenn es sich bei den ausgeschütteten Gewinnen um solche aus
vororganschaftlicher Zeit handelt (Abgrenzung vom Senatsurteil vom
2. Februar 1994 I R 10/93, BFHE 173, 426, BStBl II 1994,
768).
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999
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Urteil vom 17. September
2003 I R 55/02
Eine
durch übertragende Umwandlung aus einer Personengesellschaft entstandene
Kapitalgesellschaft kann jedenfalls dann rückwirkend vom Beginn des
Wirtschaftsjahres an gewerbesteuerliche Organgesellschaft sein, wenn der
steuerliche Übertragungsstichtag gemäß § 20
Abs. 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den Beginn des Wirtschaftsjahres
zurückverlegt wird und die Eingliederungsvoraussetzungen gemäß
§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14
Nr. 1 und 2 KStG 1999 tatsächlich bereits zu Beginn des
Wirtschaftsjahres erfüllt waren (gegen BMF-Schreiben vom 25. März
1998, BStBl I 1998, 268, Tz. Org. 05, Org. 13,
Org. 18).
§§ 2 Abs. 2 Satz 2, 7 GewStG
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Urteil vom 22. Januar
2004 III R 19/02
1.
Ist Organträger eine natürliche Person, sind Gewinne aus der
Veräußerung von Teilbetrieben der Organgesellschaft nicht dem
ermäßigten Steuersatz des § 34 EStG zu
unterwerfen.
2. Der
Gewinn aus der Veräußerung des Teilbetriebs der Organgesellschaft
unterliegt der Gewerbesteuer beim
Organträger.
§ 2 Abs. 2 Satz 3 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 14. März 2006
I R 1/04
1.
Die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog.
Mehrmütterorganschaft sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen
nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen
keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden
Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2
Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils
i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
3.
Auch im Falle der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft gilt, dass
Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft
entstanden sind, nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag der
Organträger-GbR abgesetzt werden können. Eine anteilige
Berücksichtigung bei einem an der GbR --vormals-- beteiligten Unternehmen
kommt mangels Unternehmensidentität (§ 10a GewStG) selbst dann
nicht in Betracht, wenn dieses Unternehmen den Betrieb der Organgesellschaft
fortführt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I
2003, 437 Tz. 20).
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Beschluss vom 22. Februar 2006
I B 145/05
1.
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen
gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft
verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach
summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer
rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3,
§ 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14
Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
§ 2 Abs. 3 GewStG
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Urteil vom 4. April 2007
I R 55/06
Verpachtet
eine gemeinnützige Körperschaft einen zuvor von ihr selbst betriebenen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt sie mit den Pachteinnahmen
solange der Körperschaft- und Gewerbesteuer, bis sie die Betriebsaufgabe
erklärt. Überschreiten die Pachteinnahmen die Besteuerungsgrenze des
§ 64 Abs. 3 AO nicht, sind bei ihr die Pachtentgelte allerdings
nicht zur Gewerbesteuer heranzuziehen. Gemäß § 8 Nr. 7
Satz 1 GewStG ist daher die Hälfte der Pachtzinsen beim Pächter
dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
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