Urteil vom 20. April 2006
III R 1/05
1.
Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen
Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen
Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu
addieren.
2.
Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die
Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige
inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte
noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im
Umlaufvermögen gehalten
werden.
3. Eine
Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist --bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist-- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten
Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften in späteren Jahren
ergibt.