Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
|
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG
-
Urteil vom 31. Mai 2005
I R 73/03
1.
Wird aufgrund eines Rahmenkreditvertrages und einer hierfür abgegebenen
Garantieerklärung der Muttergesellschaft eine Vielzahl von Krediten zur
Finanzierung eigener und fremder Handelsgeschäfte ohne zeitliche
Unterbrechung in Anspruch genommen, können Dauerschulden vorliegen, wenn
der Zusammenhang zwischen den einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit
nicht vertraglich begründet und bei der Abwicklung des Kredits auch
tatsächlich gewahrt
wird.
2. Eine Schuld
mit wechselndem Bestand ist nicht nur in Höhe des Mindestbestandes als
Dauerschuld anzusehen.
-
Urteil vom 8. November 2000 I R
37/99
1.
Behält sich der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer bei Abschluss
des Leasingvertrages das Recht auf ein unwiderrufliches Kaufangebot des
Leasingnehmers nach Ablauf der Grundmietzeit vor (sog. Andienungsrecht) und
forfaitiert er die ihm nach Ausübung dieses Andienungsrechts zustehenden
künftigen Ansprüche aus der Verwertung des jeweiligen
Leasinggegenstandes an einen Dritten (sog. Restwertforfaitierung aus
Teilamortisations-Leasingverträgen), so ist die Zahlung des Dritten
steuerlich als ein Darlehen an den Leasinggeber zu beurteilen. Die
Forfaitierungserlöse sind von ihm nicht als Erträge aus
zukünftigen Perioden passiv abzugrenzen, sondern als Verbindlichkeiten
auszuweisen und bis zum Ablauf der Grundmietzeit ratierlich
aufzuzinsen.
2. Bei dem
Darlehen handelt es sich bei entsprechender Laufzeit gewerbesteuerlich um eine
Dauerschuld. Die ratierlichen Aufstockungsbeträge sind als Zinsen i.S. von
§ 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG a.F.
-
Urteil vom 23. August 2000
I R 98/96
1.
Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den
Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum
Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut
oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.
2. Der
inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann
höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der
dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung
steht.
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 GewStG 1991
-
Urteil vom 29. Januar 2003 I R
50/02
Erlässt
ein Gläubiger dem Steuerpflichtigen eine Forderung, die als Dauerschuld zu
behandeln ist, unter dem Vorbehalt der Besserung, so handelt es sich bei der
Forderung nach Bedingungseintritt um eine neue Forderung, die nur dann eine
Dauerschuld darstellt, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen des
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Nr. 1
GewStG 1991 erfüllt.
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1991
-
Urteil vom 17. Dezember
2003 I R 99/01
Räumt
ein Grundstückseigentümer einem Unternehmen zum Betrieb einer Deponie
gegen Entgelt das Recht ein, das betreffende Grundstück mit Abfall zu
verfüllen, wird das Grundstück und nicht ein vom Grund und Boden
verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" vermietet oder
verpachtet, weshalb eine Hinzurechnung der gezahlten Beträge zum Gewinn des
Deponiebetreibers aus Gewerbebetrieb und des Teilwerts des Verfüllrechts
zum Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 8 Nr. 7
Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1991
ausscheidet.
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GewStG 1991
§ 12 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 GewStG
§ 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG 1991
-
Urteil vom 13. Februar 2008
I R 75/07
Die gewerbesteuerrechtlichen
Kürzungsvorschriften der §§ 9 Nr. 7 und 12 Abs. 3
Nr. 4 GewStG 1991 (internationales Schachtelprivileg) setzen voraus, dass
die ausländischen Tochtergesellschaften ihre Bruttoerträge
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8
Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG fallenden aktiven Tätigkeiten beziehen.
Ist eine ausländische Tochtergesellschaft mitunternehmerisch an einem
weiteren Unternehmen beteiligt, sind ihr die im Rahmen der Mitunternehmerschaft
erzielten Bruttoerträge insoweit nach Art und Höhe anteilig
zuzurechnen; dies gilt auch bei einer mehrstufigen mitunternehmerischen
Beteiligung.
|