Der Verein Hamara Bandhan e.V.
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§ 10a GewStG
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Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 90/05
1. Mit dem Ausscheiden des stillen
Gesellschafters aus einer atypisch stillen Gesellschaft geht der Verlustvortrag
verloren, soweit der Fehlbetrag auf den ausscheidenden Gesellschafter
entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter
über eine andere Personengesellschaft (Obergesellschaft) mittelbar
weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt ist
(Anschluss an Senatsurteil vom 6. September 2000 IV R 69/99, BFHE
193, 151, BStBl II 2001, 731).
2. Scheidet der stille Gesellschafter
während des Erhebungszeitraums aus der atypisch stillen Gesellschaft aus,
können bis zu diesem Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der
Gesellschaft noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit
sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des
Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.
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Urteil vom 8. Oktober 2008
I R 3/06
1. Wird ein körperschaftsteuerpflichtiges
Rechtssubjekt formwechselnd umgewandelt und unterliegt es im Anschluss an die
Umwandlung weiterhin der Körperschaftsteuer, so ist für das
Umwandlungsjahr eine einheitliche Körperschaftsteuer festzusetzen, die sich
nach dem im gesamten Jahr erzielten Einkommen bemisst.
2. Ist eine Anstalt öffentlichen Rechts
Mitglied einer Versorgungskasse, so darf sie für Pensionsverpflichtungen
gegenüber ihren Arbeitnehmern keine Rückstellung bilden, soweit die
versprochenen Versorgungsleistungen nach den am Bilanzstichtag bestehenden
Erkenntnissen voraussichtlich von der Versorgungskasse erbracht werden
(Bestätigung des Senatsurteils vom 5. April 2006 I R 46/04,
BFHE 213, 326, BStBl II 2006, 688).
3. Das in § 6a Abs. 4 EStG
bestimmte "Nachholverbot" greift nicht ein, wenn am Schluss des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres eine Pensionsverpflichtung bestand, für die in der
Vorjahresbilanz keine Rückstellung gebildet werden durfte. Dies gilt
entsprechend, wenn zwar in der Vorjahresbilanz eine Pensionsrückstellung
gebildet werden, diese aber nur einen Teil der bestehenden Verpflichtung
abdecken durfte.
4. Wird eine zunächst hoheitlich
ausgeübte Tätigkeit später auf eine Kapitalgesellschaft
übertragen, so sind die bisher dem hoheitlichen Bereich zuzuordnenden
Wirtschaftsgüter als in das Vermögen der Kapitalgesellschaft eingelegt
anzusehen. Das gilt auch für Pensionsverpflichtungen. Dem Betrag nach
bestimmt sich die Einlage von Pensionsverpflichtungen dann nach der Höhe
derjenigen Pensionsrückstellungen, die der Hoheitsträger hätte
bilden müssen, wenn er zur Bilanzierung verpflichtet gewesen wäre und
die Pensionsverpflichtungen nicht durch eine Versorgungskasse abgedeckt gewesen
wären.
5. Übernimmt eine Kapitalgesellschaft einen
bisher hoheitlich tätigen Arbeitnehmer, ohne eine im
Übernahmezeitpunkt drohende und wirtschaftlich durch die hoheitliche
Tätigkeit des Arbeitnehmers verursachte Zahlungspflicht durch eine
Absprache mit dem Hoheitsträger abzudecken, so kann darin eine verdeckte
Gewinnausschüttung liegen.
6. Die formwechselnde Umwandlung einer Anstalt
öffentlichen Rechts in eine GmbH ist für Zwecke der Gewerbesteuer als
Neugründung eines Gewerbebetriebs zu behandeln, wenn der Betrieb der
Anstalt öffentlichen Rechts nicht in der Absicht der Gewinnerzielung
geführt wurde.
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Urteil vom 7. August 2008
IV R 86/05
Liegt eine Teilbetriebsveräußerung
vor, stehen die Verluste, soweit sie auf den veräußerten Teilbetrieb
entfallen, mangels (Teil-)Unternehmensidentität nicht für eine
Kürzung von Gewerbeerträgen in späteren Erhebungszeiträumen
zur Verfügung.
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Beschluss vom 8. November 2007
IV B 171/06
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
einer Rechtssache bedarf es jedenfalls dann, wenn der BFH seine Auffassung zu
einer Rechtsfrage (hier: betreffend Wegfall des Fehlbetrags nach § 10a
GewStG) nach Ergehen eines sog. Nichtanwendungserlasses der Finanzverwaltung
(noch einmal) bekräftigt hat, konkreter Ausführungen dazu, aufgrund
welcher bisher nicht berücksichtigter Gesichtspunkte eine erneute Befassung
des Revisionsgerichts mit der Rechtsfrage für erforderlich gehalten
wird.
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Urteil vom 7. November 2006
VIII R 30/05
Schließt
ein Franchisenehmer sein bisheriges Einzelhandelsgeschäft und eröffnet
er an einem anderen Ort ein neues Einzelhandelsgeschäft, so führt
allein der Umstand, dass das neue Geschäft zur gleichen Unternehmensgruppe
gehört und der neue Franchisevertrag weitgehend dem bisherigen entspricht,
noch nicht zur Unternehmensidentität i.S. von § 10a
GewStG.
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Urteil vom 17. Januar
2006 VIII R 96/04
1.
Der vortragsfähige Gewerbeverlust i.S. von § 10a GewStG ist bei
Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft mitunternehmerbezogen zu
ermitteln. Hierfür sind die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres und
die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres nach dem
Gewinnverteilungsschlüssel und unter Berücksichtigung von
Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben den Mitunternehmern
zuzuordnen.
2. Das
Merkmal der Unternehmeridentität erfordert nicht auch
Beteiligungsidentität.
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Urteil vom 22. Oktober 2003
I R 18/02
Bei
Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes gemäß
§ 10a Satz 2 GewStG ist in den Fällen des § 8
Abs. 4 KStG 1991 nicht nur die Höhe des jeweiligen Verlustbetrages,
sondern auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrages nach
Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für das
spätere Abzugsjahr verbindlich festzulegen (Bestätigung des
BMF-Schreibens vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 35).
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Urteil vom 6. September 2000 IV R
69/99
Bleibt
ein ausgeschiedener Gesellschafter an der Gesellschaft mittelbar über eine
Obergesellschaft beteiligt (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG),
so beschränkt sich der gewerbesteuerliche Verlustvortrag auf diejenigen
Verluste der vorangegangenen Erhebungszeiträume, die im
Sonderbetriebsvermögensbereich des ausgeschiedenen Gesellschafters
entstanden sind.
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Urteil vom 29. August 2000 VIII R
1/00
Bei
einer Personengesellschaft geht die Möglichkeit zum Verlustabzug nach
§ 10a GewStG insoweit verloren, als der Fehlbetrag aus vorangegangenen
Erhebungszeiträumen anteilig auf den ausgeschiedenen Gesellschafter
entfällt. Dies gilt auch dann, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter
über eine Organgesellschaft (GmbH) mittelbar an der Personengesellschaft
(KG) beteiligt bleibt.
§ 10a GewStG i.d.F. des JStG 2007
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Beschluss vom 19. April 2007
IV R 4/06
1.
Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, so ist der
für den letzten Stichtag vor dem Ausscheiden des Mitunternehmers
festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust der Gesellschaft um den
anteilig auf ihn entfallenden Verlustanteil zu kürzen. Dieser Anteil ist
für Erhebungszeiträume vor 2007 nicht nur anhand des
Gewinnverteilungsschlüssels, sondern unter Einbeziehung der in den Jahren
des Bestehens der Mitunternehmerschaft angefallenen Sonderbetriebseinnahmen und
-ausgaben zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 17. Januar 2006
VIII R 96/04, BFHE 213,
12).
2. Es wird eine
Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 10a
Satz 4 GewStG i.d.F. des JStG 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006,
2878) ergangene Anwendungsregelung des § 36 Abs. 9 GewStG i.d.F.
des JStG 2007 mit dem GG insoweit unvereinbar ist, als danach für den
Erhebungszeitraum 2000 bei einer Mitunternehmerschaft der
gewerbesteuerrechtliche Verlustabzug im Falle des Ausscheidens eines
Mitunternehmers in größerem Umfang gekürzt wird, als es das im
Zeitpunkt des Ausscheidens des Mitunternehmers geltende Gesetz
vorsah.
§ 10a Satz 1 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG
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Urteil vom 14. März 2006
I R 1/04
1.
Die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog.
Mehrmütterorganschaft sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen
nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
abgeleitete
Rückwirkungsverbot.
2.
Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft
Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen
keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden
Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2
Satz 2 GewStG 1999 i.V.m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils
i.d.F. des UntStFG)
entgegenstünde.
3.
Auch im Falle der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft gilt, dass
Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft
entstanden sind, nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag der
Organträger-GbR abgesetzt werden können. Eine anteilige
Berücksichtigung bei einem an der GbR --vormals-- beteiligten Unternehmen
kommt mangels Unternehmensidentität (§ 10a GewStG) selbst dann
nicht in Betracht, wenn dieses Unternehmen den Betrieb der Organgesellschaft
fortführt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I
2003, 437 Tz. 20).
§ 10a Satz 4 GewStG 1991
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Urteil vom 29. April 2008
I R 91/05
1. Fremdfinanzierte Anschaffungen führen zu
neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG
1996 n.F.
2. Der Verlust der wirtschaftlichen
Identität einer GmbH gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2
KStG 1996 n.F. setzt voraus, dass zwischen der Übertragung der
Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens ein
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Erwirbt die Gesellschaft noch im
Jahr der Anteilsübertragung überwiegend neues Betriebsvermögen,
ist aufgrund des engen zeitlichen auch der erforderliche sachliche Zusammenhang
widerlegbar zu vermuten (Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2006
I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 26. Mai 2004
I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss
vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005,
528).
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Urteil vom 14. März
2006 I R 8/05
1.
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 setzt voraus, dass zwischen der
Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht.
Werden Anteile mehr als ein Jahr vor einem Branchenwechsel und der
Zuführung neuen Betriebsvermögens übertragen, kann ein derartiger
Zusammenhang nicht unterstellt werden. Maßgeblich sind vielmehr die
Gegebenheiten des Einzelfalles (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Mai 2004
I R 112/03, BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085, sowie Senatsbeschluss
vom 15. Dezember 2004 I B 115/04, BFHE 209, 53, BStBl II 2005,
528; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 12 und
33).
2. Ist das FA
im Körperschaftsteuerbescheid 1997 sowie im Verlustfeststellungsbescheid
zum 31. Dezember 1997 davon ausgegangen, eine GmbH habe ihre
wirtschaftliche Identität gemäß § 8 Abs. 4
Satz 2 KStG 1996 n.F. im Jahr 1997 verloren, und werden diese Bescheide auf
Antrag der GmbH aufgehoben, kann das FA grundsätzlich den
bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996
wegen widerstreitender Steuerfeststellungen gemäß § 174
Abs. 4 AO 1977 ändern, wenn es nunmehr davon ausgeht, der Verlust der
wirtschaftlichen Identität sei nach § 8 Abs. 4 KStG 1996
a.F. bereits im Jahr 1996 eingetreten.
§ 10a Satz 4 GewStG 1999
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Urteil vom 5. Juni 2007
I R 106/05
1. Überwiegend neues Betriebsvermögen
i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999 liegt vor, wenn das
zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen
übersteigt. Dies ist anhand einer gegenständlichen Betrachtungsweise
zu ermitteln; eine Verrechnung von Zu- und Abgängen zu einem
betragsmäßigen Saldo ist nicht vorzunehmen (Bestätigung der
Senatsurteile vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl
II 1997, 829, und vom 8. August 2001 I R 29/00, BFHE 196, 178,
BStBl II 2002, 392; Abweichung vom BMF-Schreiben vom 17. Juni 2002, BStBl I
2002, 629 i.V.m. BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455
Tz. 09).
2. Innenfinanzierte Anschaffungen führen
jedenfalls dann zu neuem Betriebsvermögen i.S. des § 8
Abs. 4 Satz 2 KStG 1999, wenn es sich um einen Fall des
Branchenwechsels handelt.
§ 10a Satz 4 GewStG 1999/2002
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Beschluss vom
15. Dezember 2004 I B 115/04
1.
Der Verlust der wirtschaftlichen Identität einer GmbH gemäß
§ 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1999/2002 setzt voraus, dass zwischen
der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen
Betriebsvermögens ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht
(Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Mai 2004 I R 112/03,
BFHE 206, 533, BStBl II 2004, 1085). Es ist ernstlich zweifelhaft, dass dieser
Zusammenhang gegeben ist, wenn zwischen der schädlichen
Anteilsveräußerung i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2
KStG 1999/2002 und der Fortführung des Unternehmens nach Zuführung
neuen Betriebsvermögens mehr als drei Jahre liegen (Abweichung vom
BMF-Schreiben vom 16. April 1999, BStBl I 1999, 455 Tz. 12 und
33).
2.
Einstweiliger Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen
Berücksichtigung eines höheren Verlustvortrags kann nur durch
Anfechtung und Aussetzung der Vollziehung des vorangehenden
Verlustfeststellungsbescheides, nicht aber des Folgebescheides erreicht
werden.
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