Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 1, § 2, § 19, § 25
§ 1
§ 1 Abs. 1 GewStDV
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BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008
VIII R 53/07
Betreuen ein selbständig tätiger und
ein angestellter Ingenieur jeweils einzelne Aufträge und Projekte
eigenverantwortlich und leitend, so ist trotz der gleichartigen Tätigkeit
eine --ggf. im Schätzungswege vorzunehmende-- Aufteilung der Einkünfte
nicht ausgeschlossen mit der Folge, dass die vom Unternehmensinhaber selbst
betreuten Aufträge und Projekte der freiberuflichen Tätigkeit
zuzuordnen sind, und nur die von dem Angestellten betreuten Aufträge und
Projekte zu gewerblichen Einkünften führen.
§ 1 Abs. 1 GewStDV a.F.
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Urteil vom 16. Mai 2002 III R
9/98
1.
Für die Umqualifizierung einer nicht steuerbaren vemögensverwaltenden
in eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines Grundstückshandels ist in
zeitlicher Hinsicht entscheidend an die bis zum verbindlichen Abschluss der
Kaufverträge von dem Veräußerer entfalteten Aktivitäten
anzuknüpfen.
2.
Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch
steuerrechtlich ein Objekt. Ausnahmsweise können mehrere
Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers steuerrechtlich als
wirtschaftliche Einheit und damit als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich
der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der
einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer zwei oder
mehr Wohnungseigentumsrechte umfassenden einheitlichen Wohnung
verpflichtet.
3.
Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf
jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine
beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche
nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so
vermögen diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr die
rechtliche Qualifizierung der bereits zuvor entfalteten Aktivitäten als
eines gewerblichen Grundstückshandels rückwirkend wieder zu
beseitigen.
§ 2
§ 2 Abs. 1 GewStDV
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Urteil vom 29. Oktober 2008
I R 51/07
Auch wenn eine wirtschaftliche Betätigung
durch landesrechtliche Regelungen in einem einzelnen Bundesland
ausschließlich der öffentlichen Hand vorbehalten ist (hier: der
Betrieb eines kommunalen Krematoriums in Nordrhein-Westfalen), handelt es sich
nur dann um einen Hoheitsbetrieb i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1
KStG, wenn der Markt für die angebotene Leistung örtlich so
eingegrenzt ist, dass eine Wettbewerbsbeeinträchtigung steuerpflichtiger
Unternehmen in anderen Bundesländern oder EU-Mitgliedstaaten ausgeschlossen
werden kann.
§ 19
§ 19 GewStDV
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Urteil vom 15. Mai 2008
IV R 77/05
Darlehen, die einem
Getränkegroßhändler von Brauereien zur Weitergabe an Gastwirte
gewährt werden, sind Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG
a.F., wenn mit den weitergereichten Darlehen eine
Getränkebezugsverpflichtung verbunden ist.
§ 19 GewStDV a.F.
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Urteil vom 23. August 2000
I R 98/96
1.
Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 19 GewStDV, in den
Regelungsbereich der Vorschrift auch diejenigen Schulden einzubeziehen, die zum
Erwerb eines Anteils an einem von Mitunternehmern betriebenen Kreditinstitut
oder zur Refinanzierung von Einlagen der Mitunternehmer aufgenommen werden.
2. Der
inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens kann
höchstens derjenige Betrag als "Dotationskapital" zugerechnet werden, der
dem Gesamtunternehmen als Eigenkapital zur Verfügung
steht.
§ 25
§ 25 Abs. 1 Nr. 1 GewStDV
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Urteil vom 20. April 2006
III R 1/05
1.
Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen
Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen
Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu
addieren.
2.
Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die
Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige
inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte
noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im
Umlaufvermögen gehalten
werden.
3. Eine
Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist --bis zum Ablauf der
Festsetzungsfrist-- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten
Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit
Grundstücksgeschäften in späteren Jahren
ergibt.
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