Urteil vom 29. Juli 2003
VII R 39, 43/02
1.
Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung
von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den
Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch
§ 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung
des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387,
BStBl II 1987,
545).
2. Die
Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen,
die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit
anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die
Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den
Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind; ihr ist nicht
gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO
tatsächlich
vorliegen.
3. Eine
Mitteilung auch über nicht bestandkräftig festgesetzte
Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht
unverhältnismäßig.
4.
Eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gegenüber
der Gewerbebehörde ist aufgrund des Genugtuungsinteresses des
Steuerpflichtigen zulässig; das Festsstellungsinteresse hängt nicht
davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei verletzt worden, die
rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der
Gewerbebehörde verbessern könnte.