Der Verein Hamara Bandhan e.V.
braucht Ihre Unterstützung.
Bei Streit in der Ehe und der Familie hilft Familienmediation.
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§ 2, § 7
§ 2
§ 2 Abs. 4 GesO
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Urteil vom 8. Januar 2003
VII R 7/02
1.
Bleibt der Lieferant von versteuertem Mineralöl, nachdem ein Antrag auf
Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen seines
Abnehmers gestellt worden ist, im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung
seines Zahlungsanspruchs untätig, verliert er den Vergütungsanspruch
unabhängig davon, ob das Verfahren der Gesamtvollstreckung später
tatsächlich eröffnet und die Forderung beim Verwalter angemeldet
wird.
2. Die
gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs erfordert auch bei Anhängigkeit
eines Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das
Vermögen eines Abnehmers von versteuertem Mineralöl, dass der
Lieferant den Erlass eines Mahnbescheids erwirkt. Der Mineralölhändler
ist in diesem Fall jedoch nicht mehr gehalten, den Erlass eines
Vollstreckungsbescheids zu beantragen und hieraus gegen den Schuldner im Wege
der Zwangsvollstreckung vorzugehen.
§ 7
§ 7 Abs. 3 Satz 1 GesO
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Urteil vom 8. Januar 2003
VII R 7/02
1.
Bleibt der Lieferant von versteuertem Mineralöl, nachdem ein Antrag auf
Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das Vermögen seines
Abnehmers gestellt worden ist, im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung
seines Zahlungsanspruchs untätig, verliert er den Vergütungsanspruch
unabhängig davon, ob das Verfahren der Gesamtvollstreckung später
tatsächlich eröffnet und die Forderung beim Verwalter angemeldet
wird.
2. Die
gerichtliche Verfolgung eines Anspruchs erfordert auch bei Anhängigkeit
eines Antrags auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung über das
Vermögen eines Abnehmers von versteuertem Mineralöl, dass der
Lieferant den Erlass eines Mahnbescheids erwirkt. Der Mineralölhändler
ist in diesem Fall jedoch nicht mehr gehalten, den Erlass eines
Vollstreckungsbescheids zu beantragen und hieraus gegen den Schuldner im Wege
der Zwangsvollstreckung vorzugehen.
§ 7 Abs. 5 GesO
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Urteil vom 10. Mai 2007
VII R 18/05
1. Besteht zwischen einer Haftungsforderung und
einem Erstattungsanspruch (hier: hinsichtlich des Bundesanteils von einer
Organgesellschaft gezahlter Umsatzsteuer) materiell-rechtlich Gegenseitigkeit,
kann die Körperschaft, welche den Erstattungsanspruch verwaltet, die
Aufrechnung erklären, selbst wenn sie nicht Gläubiger der
Haftungsforderung ist und diese auch nicht verwaltet.
2. Das FA kann in einem Insolvenzverfahren mit
Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens
entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides,
der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf
(Fortführung des Urteils vom 4. Mai 2004 VII R 45/03, BFHE
205, 409, BStBl II 2004, 815).
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Urteil vom 20. Juli 2004
VII R 28/03
Im
Gesamtvollstreckungsverfahren kann der Gläubiger auch dann aufrechnen, wenn
im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens die Forderung des
Gemeinschuldners, gegen die er aufrechnet (Hauptforderung), erst aufschiebend
bedingt entstanden ist.
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